AbiMan Hessen: Durchblick im Abitur-Dschungel

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Oberstufen- und Abiturverordnung

Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der Fassung vom 13. Mai 2004

Diese Fassung gilt für Schüler/innen, die im Jahr 2007 oder später Abitur machen. Für Schüler/innen, die im Jahr 2006 oder früher Abitur gemacht haben, galt noch die alte Fassung.

Verordnungstext im Originalformat lesen (Website des Kultusministeriums): Verordnung im HTML-Format oder Verordnung und Anlagen im .pdf-Format

Gült. Verz. Nr.: 723

Übersicht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zielsetzung

§ 3 Übergang und Aufnahme

§ 4 Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonderen Fällen

§ 5 Verweildauer

§ 6 Austauschschülerinnen/Austauschschüler

§ 6a Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang

2. Abschnitt: Jahrgangsstufenübergreifende Regelungen

§ 7 Teilnahme am Unterricht

§ 8 Tutorin/Tutor

§ 9 Information und Beratung

§ 10 Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder

§ 11 Unterrichtsorganisation

§ 12 Wahl von Fächern

§ 13 Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kursen

§ 14 Leistungsnachweise

§ 15 Zeugnisse

3. Abschnitt: Einführungsphase, Qualifikationsphase

§ 16 Organisation der Einführungsphase

§ 17 Zulassung zur Qualifikationsphase

§ 18 Organisation der Qualifikationsphase

§ 19 Belegverpflichtungen

§ 20 Fremdsprachen - Latinum, Graecum

§ 21 Religionslehre, Ethik

§ 22 Sport

4. Abschnitt: Allgemeine Regelungen für die Abiturprüfung

§ 23 Zulassungsbedingungen

§ 24 Präsentation, besondere Lernleistung

§ 25 Prüfungsfächer

§ 26 Berechnung der Gesamtqualifikation

§ 27 Prüfungsanforderungen

§ 28 Termine

§ 29 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfenden

§ 30 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

§ 31 Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

§ 32 Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 33 Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 34 Sonderregelungen für Behinderte

5. Abschnitt: Schriftliche und mündliche Abiturprüfung

§ 35 Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung

§ 36 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 37 Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 38 Zahl der mündlichen Prüfungen

§ 39 Vorbereitung der mündlichen Prüfung

§ 40 Durchführung der mündlichen Prüfungen

§ 41 Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen

6. Abschnitt: Ergebnis der Abiturprüfung

§ 42 Feststellung des Abiturprüfungsergebnisses

§ 43 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

§ 44 Wiederholungsprüfung

§ 45 Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abiturprüfung

7. Abschnitt: Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, Fachhochschulreife

§ 46 Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

§ 47 Fachhochschulreife

8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48 Übergangsregelung

§ 49 Inkrafttreten

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1): Kursheft, Halbjahreszeugnis

Anlage 2 a (zu § 15 Abs. 6): Abgangszeugnis (Einführungsphase)

Anlage 2 b (zu § 15 Abs. 6): Abgangszeugnis (Qualifikationsphase)

Anlage 3 (zu § 43 Abs. 1): Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

Anlage 4 (zu § 47 Abs. 6): Zeugnis der Fachhochschulreife

Anlage 5 (zu § 20 Abs. 6): Bescheinigung über den Nachweis des Latinums/ Graecums

Anlage 6 (zu § 16 Abs. 1): Rahmenstundentafel der Einführungsphase

Anlage 7 (zu § 19 Abs. 1): Mindestzahl der Kurse in der Qualifikationsphase

Anlage 8 (zu § 14 Abs. 4): Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte

Anlage 9a (zu § 14 Abs. 4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch

Anlage 9b (zu § 14 Abs. 4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch

Anlage 9c (zu § 14 Abs. 4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein, Griechisch

Anlage 9d (zu § 14 Abs. 4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch

Anlage 9e (zu § 14 Abs. 4): Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern

Anlage 10 a (zu § 42 Abs. 1): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnoten für die Abiturzeugnisse

Anlage 10 b (zu § 47 Abs. 3): Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife

Anlage 11 (zu § 27 Abs. 1): Fachspezifische Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung

 

Auf Grund der §§ 38 und 81 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (GVBl. I S. 58), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetz verordnet:

 

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die studienqualifizierenden Schulen nach § 29 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Schulgesetzes.

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§ 2

Zielsetzung

(1) Die Zielsetzungen der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der doppelt-qualifizierenden Bildungsgänge ergeben sich aus den §§ 30, 35 und 36 des Hessischen Schulgesetzes. Die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe bauen auf der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Mittelstufe auf, vertiefen und erweitern sie. Das Ziel ist die allgemeine Hochschulreife, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt, aber auch den Weg in eine berufliche Ausbildung ermöglicht.

(2) Die in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden über eine fachlich fundierte, vertiefte allgemeine und wissenschaftspropädeutische Bildung und eine an den Werten des Grundgesetzes, der Hessischen Verfassung und an den in den §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätzen orientierte Erziehung vermittelt. Individuelle Schwerpunktsetzung wird im Rahmen verbindlicher Auflagen ermöglicht.

(3) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium strebt in allen Gegenstandsbereichen des Unterrichts zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen, organisierten und regelorientierten Wissens die Fähigkeit an, selbständig zu lernen, zu arbeiten und über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren. Der Unterricht soll geistige Beweglichkeit, Phantasie und Kreativität ebenso fördern, wie er Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer als allgemein wichtige Verhaltensweisen des Lernens und Arbeitens stärken soll. Merkmal des Unterrichts ist das wissenschaftspropädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden einführt. Dabei geht es um die Beherrschung eines fachlichen Grundlagenwissens als Voraussetzung für das Erschließen von Zusammenhängen zwischen Wissensbereichen, von Arbeitsweisen zur systematischen Beschaffung, Strukturierung und Nutzung von Informationen und Materialien, um Lernstrategien, die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie Team- und Kommunikationsfähigkeit unterstützen. Im Hinblick auf die Berufs- und Studierfähigkeit kommt darüber hinaus dem Erwerb folgender Fähigkeiten besondere Bedeutung zu:

  • Verständnis sozialer, ökonomischer, politischer und technischer Zusammenhänge,
  • Denken in übergreifenden, komplexen Strukturen, Fähigkeit, Wissen in unterschiedlichen Kontexten anzuwenden,
  • Fähigkeit zur Selbststeuerung des Lernens und der Informationsbeschaffung, Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der eigenen Kompetenz und Möglichkeiten,
  • Entscheidungsfähigkeit.

(4) Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium greifen auch Aspekte der Berufs- und Arbeitswelt auf und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Gründliche Informationen über Berufsfelder sowie über Strukturen und Anforderungen des Arbeitsmarktes sind daher erforderlich. Folgende Möglichkeiten der Beratung bieten sich an:

  • auf schulischer Seite: Angebote von Berufswahlunterricht, Betriebspraktika, Betriebserkundungen und -besichtigungen, studienkundliche Veranstaltungen, Fachpraxiskurse;
  • auf der Seite der Arbeitsverwaltung: Schulbesprechungen, Gruppengespräche, berufliche Beratung, Angebote in den Berufsinformationszentren;
  • auf der Seite der Hochschulen: Studienkundliche Nachmittage, Studieninformationstage.

(5) Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 47 die Fachhochschulreife erworben.

(6) Das berufliche Gymnasium vermittelt in der gewählten Fachrichtung (Technik mit den Schwerpunkten Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Datenverarbeitungstechnik oder schwerpunktübergreifend; Wirtschaft; Ernährung und Hauswirtschaft; Agrarwirtschaft) Teile einer Berufsausbildung.

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§ 3

Übergang und Aufnahme

(1) In die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium wird aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (Abl. S. 602) in der jeweiligen Fassung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde.

(2) In die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium kann mit Mittlerem Abschluss aufgenommen werden, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule, in der alle Fächer der Jahrgangsstufe 10 auf den Mittleren Abschluss ausgerichtet waren, als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn

1. die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erwarten lassen und

2. die Schülerin oder der Schüler den Mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (3,0) erreicht hat,

3. in schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen müssen die Bedingungen nach § 62 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20.März 2003 in der jeweiligen Fassung erfüllt sein.

(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die abgebende Schule an die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Für den Übergang in das berufliche Gymnasium gilt dies auch in den Fällen des Abs. 1, die Fachrichtung ist anzugeben. Die Schulleitung der abgebenden Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und fügt ihm in den Fällen von Abs. 2 eine Eignungsfeststellung bei, über die von der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfüllt sind.

(4) Schülerinnen und Schüler, die bisher noch keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht spätestens ab der Jahrgangsstufe 9 hatten, können nur dann aufgenommen werden, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache zu beginnen und diese bis zum Ende der Qualifikationsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden fortzuführen.

(5) Kann die abgebende Schule die Eignung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums nach Abs. 2 nicht feststellen, so teilt sie dies den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit und bietet eine Beratung an.

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§ 4

Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonderen Fällen

(1) Wer aus einer genehmigten aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule übergehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes, eines sozialen Jahres sowie ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum gelten nicht als Unterbrechung.

(2) Im Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine mündlichen Prüfung von mindestens 10 höchstens 15 Minuten Dauer abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der vorangegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vorangegangenen Unterrichts der Schule, in die übergegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe und einem für die Aufnahme in das berufliche Gymnasium teilnehmen.

(3) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland haben.

(4) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur im begründeten Fall und nach Beratung über andere Wege zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife (Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes aufgenommen werden.

(5) Für die Aufnahme in die Einführungsphase des beruflichen Gymnasiums gilt bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des 21. Lebensjahres als Altersgrenze. Das Staatliche Schulamt kann entsprechend den Regelungen von Abs. 4 eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

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§ 5

Verweildauer

(1) Der Besuch von gymnasialer Oberstufe und beruflichem Gymnasium dauert in der Regel drei, höchstens vier Jahre. Die Gliederung der Jahrgangsstufen 11 bis 13 erfolgt nach § 11.

(2) Die Mindestdauer der gymnasialen Oberstufe beträgt zwei Jahre. In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe nur durchlaufen, wenn

  1. sie oder er am Ende der Jahrgangsstufe 10 vorzeitig in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurde oder
  2. ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet wurde, Kurse der Qualifikationsphase, die für das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 vorgesehen sind, zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 6 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden können.

Ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe ist für geeignete Schülerinnen und Schüler auch auf der Grundlage von § 13 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) durch vorzeitiges Eintreten in die zweite Hälfte der Einführungsphase möglich. Die Mindestdauer des beruflichen Gymnasiums beträgt drei Jahre.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann das Staatliche Schulamt auf Antrag die Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass die Auflagen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 44) die Höchstdauer des Besuches überschritten wird.

(4) Ein Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer nach § 6, den die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium antritt, wird auf die Verweildauer nicht angerechnet.

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§ 6

Austauschschülerinnen/Austauschschüler

(1) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums gewinnen durch Studienfahrten und Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland Verständnis für Menschen, Kulturen und Gesellschaften anderer Länder. Dieses soll gefördert und den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Nur in begründeten Fällen ist ein Überprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 2 durchzuführen.Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase nach § 23 Abs. 5 bei der Gesamtqualifikation (§ 26) angerechnet werden. Ergebnisse, die im Ausland erzielt wurden, können hierbei jedoch nicht berücksichtigt werden.

§ 6a

Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang in der Mittelstufe

Für Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang nach §§ 24 Abs. 4 und 26 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes sind die Regelungen dieser Verordnung für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 für die Jahrgangsstufen 10 bis 12 anzuwenden. Für diese Schülerinnen und Schüler sind

- die Regelungen über die Jahrgangsstufe 10 in § 5 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 als Regelungen für die Jahrgangsstufe 9,

- die Regelungen für die Jahrgangsstufen 9 und 10 in § 18 Abs. 2 als Regelungen für die Jahrgangsstufen 8 und 9,

- die Regelungen für die Jahrgangsstufe 9 in § 20 Abs. 6 als Regelungen für die Jahrgangsstufe 8,

- die Regelungen für die Jahrgangsstufe 7 in § 20 Abs. 6 als Regelungen für die Jahrgangsstufe 6 und

- die Regelungen für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 in § 20 Abs. 1 als Regelungen für die Jahrgangsstufen 6 bis 9 anzuwenden.

 

ZWEITER ABSCHNITT

Jahrgangsstufenübergreifende Regelungen

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§ 7

Teilnahme am Unterricht

(1) Die Schülerinnen und Schüler müssen am Unterricht teilnehmen und verpflichtende Schulveranstaltungen besuchen. Die Lehrerinnen und Lehrer überprüfen die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler. Die versäumten Unterrichtsstunden werden in den Unterlagen mit dem Vermerk "entschuldigt" oder "unentschuldigt" eingetragen.

(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Die Schule kann verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden. Das gilt auch für Prüfungen.

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§ 8

Tutorin/Tutor

(1) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nimmt die Tutorin oder der Tutor in Zusammenarbeit mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter der gymnasialen Oberstufe oder der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter des beruflichen Gymnasiums wahr. Die Tutorin oder der Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler insbesondere die Informationen und Hilfen, die erforderlich sind, um die Auflagen dieser Verordnung erfüllen zu können.

(2) In der Einführungsphase regelt die Schule unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wer die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors wahrnimmt und in welcher Form dies geschieht.

(3) In der Qualifikationsphase ist die Tutorin oder der Tutor in der Regel die Lehrkraft eines Leistungskurses. In diesem Kurs kann deshalb zu den für einen Leistungskurs vorgesehenen Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstunde hinzugefügt werden. Dies gilt jedoch höchstens für etwa die Hälfte der Leistungskurse. Da Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten, werden die Stunden dieser Leistungskurse flexibel für Unterricht und Tutorenaufgaben genutzt.

(4) Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann es auch zweckmäßig sein, dass die Lehrkraft eines von der Schülerin oder dem Schüler belegten Grundkurses Tutorin oder Tutor ist oder dass die Schülerin oder der Schüler die Tutorin oder den Tutor unabhängig von den Kursen und Fächern wählt, die sie oder er besucht. Die nach Abs. 3 festgestellte Anzahl der Tutorenstunden wird dadurch nicht verändert. Die Zahl der von einer Tutorin oder einem Tutor zu betreuenden Schülerinnen und Schüler soll nicht erheblich von der durchschnittlichen Lerngruppengröße in der Jahrgangsstufe abweichen. Im Stundenplan kann eine Tutorenstunde eingeplant werden, die für Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer verbindlich ist.

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§ 9

Information und Beratung

(1) Die Eltern und Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig und umfassend über das System der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums, über das Kursangebot und seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich aus den Wahlentscheidungen (Belegung oder Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Während der Einführungsphase erhalten sie Auskunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden und Anforderungen der Leistungsfächer.

(2) Beim Eintritt in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler über die Grundsätze der Abiturprüfung schriftlich informiert. Prüfungsverfahren und Prüfungsanforderungen sind ihnen außerdem in der Einführungsphase durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mündlich zu erläutern. In der Qualifikationsphase erfolgt diese Information in der Regel auf Anfrage.

(3) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler sind in der Einführungsphase in einer Schulveranstaltung über das Prüfungsverfahren und die Grundsätze der Prüfungsanforderungen zu informieren.

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§ 10

Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:

- das sprachlich-literarisch-künstlerische,

- das gesellschaftswissenschaftliche und

- das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.

In den Aufgabenfeldern und in Sport werden die vorher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertieft und erweitert. Grundlegende Einsichten in fachspezifische Denkweisen und Methoden sollen durch geeignete Themenwahl und Unterrichtsformen exemplarisch vermittelt und philosophische Fragen, welche die Aufgabenfelder durchziehen, berücksichtigt werden.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch, Latein und Griechisch die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet.

Unterricht in den Fremdsprachen Spanisch, Italienisch und Russisch kann mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dem Antrag ist eine Beschreibung der beabsichtigten Kursangebote beizufügen. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, die Religionslehren und Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde, Philosophie.

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

(5) Für die Ausprägung der Studierfähigkeit sind drei Kompetenzbereiche von herausgehobener Bedeutung:

  1. sprachliche Ausdrucksfähigkeit, insbesondere die schriftliche Darlegung eines konzisen Gedankengangs. Angestrebt wird die Fähigkeit, sich strukturiert, zielgerichtet und sprachlich korrekt schriftlich zu artikulieren und die erforderlichen Schreibformen und -techniken zu beherrschen. Hierzu gehören auch der angemessene Umgang mit Texten, insbesondere Textverständnis, Texterschließung, Textinterpretation sowie zeitökonomische Bearbeitung, das schriftliche und mündliche Darstellen komplexer Zusammenhänge und die Fähigkeit zur sprachlichen Reflexion.
  2. verständiges Lesen komplexer fremdsprachlicher Sachtexte. Angestrebt wird die Fähigkeit, fremdsprachliche Texte zu erschließen, zu verstehen, sich über fachliche Inhalte in der Fremdsprache korrekt zu äußern.
  3. sicherer Umgang mit mathematischen Symbolen und Modellen. Angestrebt wird die Fähigkeit, Gegenstandsbereiche und Theoriebildungen, die einer Mathematisierung zugänglich sind und in denen Problemlösungen einer Mathematisierung bedürfen, mit Hilfe geeigneter Modelle aus unterschiedlichen mathematischen Gebieten zu erschließen und darzustellen und die Probleme mit entsprechenden Verfahren und logischen Ableitungen zu lösen.

Der Erwerb dieser Kompetenzen ist nur dann hinreichend sichergestellt, wenn grundsätzlich alle dafür geeigneten Fächer diese Aufgabe wahrnehmen.

(6) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule bietet in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt an. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 13 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne.

(7) Das Kultusministerium kann weitere Unterrichtsfächer für die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium durch Rechtsverordnung zulassen und sie auf der Grundlage fachspezifischer Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.

(8) Abweichend von Abs. 2 bis 4 gilt für das berufliche Gymnasium: Die Fächer Latein und Griechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden. Das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld umfasst die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde, die Religionslehren und Ethik, Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftslehre des Haushalts, Wirtschaftslehre des Landbaus. Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Technikwissenschaften, Technologie, Technisches Zeichnen in der Jahrgangsstufe 11, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Ernährungslehre und Agrartechnik.

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§ 11

Unterrichtsorganisation

(1) Die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium gliedern sich in die einjährige Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und die zweijährige Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13). Am Ende der Einführungsphase wird eine Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase getroffen.

(2) In der Einführungsphase können nach den Bedingungen der einzelnen Schule die Lerngruppen im Klassenverband, im Kurssystem oder als Mischform von beiden organisiert werden. In der Qualifikationsphase werden die Fächer als Grundkursfächer in Grundkursen und als Leistungsfächer in Leistungskursen unterrichtet. Grund- und Leistungskurse haben bei der Vermittlung der allgemeinen Studierfähigkeit die gemeinsame Aufgabe der wissenschaftspropädeutischen Bildung, der Vermittlung fachspezifischer Lernziele und -inhalte, der fachübergreifenden Strukturierung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Erziehung nach § 2. Grundkurse vermitteln grundlegende wissenschaftspropädeutische Kenntnisse und Einsichten in Stoffgebiete und Methoden. Sie sollen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches einführen, wesentliche Arbeitsmethoden des Faches vermitteln, bewusst und erfahrbar machen und Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar werden lassen. Leistungskurse vermitteln exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse. Sie sind gerichtet auf eine systematische Beschäftigung mit wesentlichen, die Komplexität und den Aspektreichtum des Faches verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen, vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden, ihre selbständige Anwendung, Übertragung und Reflexion und eine reflektierte Standortbestimmung des Faches im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang.

(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Regel mindestens während eines Schuljahres in derselben Lerngruppe. Im Leistungsfach gilt dies für die gesamte Qualifikationsphase. Die angebotenen Kurse dauern jeweils ein Schulhalbjahr. Zur Organisation fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens können feste Kurskombinationen für mehrere Fächer gebildet werden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich, didaktisch und methodisch aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist eine Koordinierung der Fächer innerhalb der Aufgabenfelder erforderlich, damit der curriculare Zusammenhang des Unterrichtsangebotes gewahrt bleibt und inhaltliche Einseitigkeiten vermieden werden. Die Kursplanung und Koordinierung erfolgt durch die Fach- und Fachbereichskonferenzen für die gesamte Einführungs- und Qualifikationsphase.

(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind zulässig, wenn eine Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist und auf diese Weise ein Fächerangebot aufrechterhalten werden kann. In diesen Kursen müssen didaktische und methodische Schwierigkeiten und Probleme bei der Leistungsbeurteilung durch zusätzliche Planung und Abstimmung gelöst werden.

(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen zulässt, kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, Kurse an einer benachbarten Schule zu besuchen, die an der von ihnen besuchten Schule nicht angeboten werden. Die Entscheidung treffen unter Beratung des Staatlichen Schulamtes die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der Kursabstimmung. An einer benachbarten Schule besuchte Kurse gelten als Kurse der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört. Die eine Schülerin oder einen Schüler betreffenden Entscheidungen, Beurteilungen und Feststellungen sind für die Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, verbindlich. Benachbarte Schulen können Fächer und Kurse auch gemeinsam anbieten.

(6) Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule.

(7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler mindestens 26 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.

(8) Es ist darauf zu achten, dass die Unterrichtsorganisation nicht zu Lasten bestimmter Fächer, Schulstufen oder Bildungsgänge geht. Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen erhebliche Unterschiede in der Größe der Lerngruppe zwischen den einzelnen Grundkursen und Leistungskursen vermieden werden. Die Gesamtkonferenz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundsätze für die Lerngruppengrößen auf. Dabei sind die von den Schülerinnen und Schülern zu erfüllenden Auflagen ebenso zu beachten wie die Zahl der unterrichtswirksamen Lehrerstunden, die bei der tatsächlichen Lehrerzuweisung anteilsmäßig auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium entfallen.

(9) Soweit es die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule zulassen, können freiwillige zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Projekte) angeboten werden. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird die Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen und der Unterrichtserfolg im Zeugnis vermerkt. Eine Anrechnung auf die Belegverpflichtungen (§ 19) oder für die Gesamtqualifikation (§ 26) erfolgt nicht.

(10) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Diese Kurse können auf Wunsch in die Gesamtqualifikation nach § 26 als Grundkurse eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Aus methodischen und didaktischen Gründen ist es in der Regel nicht möglich, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.

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§ 12

Wahl von Fächern

(1) Der Bildungsweg der Schülerin und des Schülers wird in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium im Rahmen verbindlicher Auflagen durch die Wahl von Fächern bestimmt. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, welche die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft.

(2) Die Schule legt im Rahmen ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten das Fächerangebot oder die Fächerkombinationen fest. Wenn die Unterrichtsorganisation es erfordert, können für jede Fachwahlentscheidung ein Erst- und ein Zweitwunsch verlangt werden. Auf den Zweitwunsch wird zurückgegriffen, wenn dem Erstwunsch nicht entsprochen werden kann. Bei der Wahl der Leistungsfächer soll wenigstens in einem Fach dem Erstwunsch stattgegeben werden. Kann weder der Erst- noch der Zweitwunsch erfüllt werden, so ist Gelegenheit zu geben, neu zu wählen.

(3) Es ist in der Regel nicht zulässig, aus einem Kurs auszutreten oder einen Kurs nachträglich zu belegen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird durch den Wechsel eines Faches oder einer Lerngruppe die Verweildauer nach § 5 überschritten, muss vorher die Genehmigung des Staatlichen Schulamtes eingeholt werden.

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§ 13

Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kursen

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden nach einem Punktsystem beurteilt, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:

15 / 14 / 13 Punkte entsprechen der Note "sehr gut",

12 / 11 / 10 Punkte entsprechen der Note "gut",

9 / 8 / 7 Punkte entsprechen der Note "befriedigend",

6 / 5 / 4 Punkte entsprechen der Note "ausreichend",

3 / 2 / 1 Punkte entsprechen der Note "mangelhaft",

0 Punkte entsprechen der Note "ungenügend".

(2) Mit null Punkten beurteilte Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen.

(3) Die Einbringung der Ergebnisse von Grund- und Leistungskursen in die Gesamtqualifikation erfolgt nach § 26.

(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 10 Abs. 6 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 19) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbeurteilung zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.

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§ 14

Leistungsnachweise

(1) Die Bewertung und Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses haben sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Die Fach- und Fachbereichskonferenzen legen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Bewertungs- und Beurteilungskriterien fest. Sie sind zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren). Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, welche die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Nicht alle Lernziele werden durch die schriftlichen Leistungsnachweise erfasst. Während einerseits gute Ergebnisse in den schriftlichen Leistungsnachweisen (Klausuren) in der Regel auf Lernerfolge im vorausgegangenen Unterricht hinweisen, kann andererseits ein Versagen in einer Klausur nicht immer im gegenteiligen Sinne gedeutet werden. Eine formelhafte Berechnung der im Kurs erreichten Punktzahl ist deshalb nicht möglich. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin und des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen.

(3) Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenen Gründen die Leistungsbeurteilung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten beurteilt und gilt damit als nicht besucht.

(4) Für die schriftlichen Leistungsnachweise in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium gelten die §§ 19, 21 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1 und § 26 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) entsprechend, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind. Für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Notenpunkte nach § 13 Abs. 1 gelten die Werte in der Anlage 8. Für die Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Latein und Griechisch gelten die Regelungen der Anlagen 9 a bis 9 c. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten gemäß Anlage 9 e. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung gemäß Anlage 9 d zu berücksichtigen und kann zu einem Abzug von bis zu vier Punkten führen.

(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:

1. in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei,

2. in den übrigen Fächern je eine. Im Fach Sport ist eine besondere Fachprüfung durchzuführen, die sportpraktische und sporttheoretische Prüfungsteile enthält; fachliche Kenntnisse und Methodenkompetenz fließen mit mindestens 25 Prozent in die Prüfungsnote ein.

(6) In der Qualifikationsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:

  1. in jedem Leistungskurs zwei. Im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase kann eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 12, in jedem Fach nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine umfassende Hausarbeit ersetzt werden, deren Themenstellung für jede Schülerin und jeden Schüler in der Regel am Anfang eines Schulhalbjahres festgelegt wird und deren Ergebnisse im Unterricht besprochen werden können,
  2. in jedem Grundkurs eine und ein weiterer Leistungsnachweis, der aus einer Klausur oder einem besonderen Leistungsnachweis der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers nach ausführlicher Vorbereitung bestehen kann,
  3. im Leistungskurs Sport zwei besondere Fachprüfungen, die sportpraktische und sporttheoretische Prüfungsteile enthalten, die im Verhältnis 1:1 gewichtet werden. Die sporttheoretischen Anteile sind in Form einer Klausur zu erbringen. Im Grundkurs Sport ist eine besondere Fachprüfung anzufertigen. Fachliche Kenntnisse und Methodenkompetenz fließen mit mindestens 25 Prozent in die Prüfungsnote ein.

(7) In den Kursen des Prüfungshalbjahres ist in jedem Grund- und Leistungskurs ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur), im Sport eine besondere Fachprüfung, die sportpraktische aber auch sporttheoretische Prüfungsteile enthält, zu erbringen.

(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler in der Wiederholungsarbeit eine niedrigere Punktzahl als in der ersten Arbeit erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt.

(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen schriftlichen Leistungsnachweis oder die besondere Fachprüfung im Sport, entscheidet die Kursleiterin oder der Kursleiter, ob der versäumte schriftliche oder sportpraktische Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.

(10) In der Jahrgangsstufe 12 soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur) nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden.

(11) Für Klausuren in den Leistungskursen sind in der Regel höchstens vier Unterrichtsstunden anzusetzen. Auch zweistündige Arbeiten können, wenn sie den Anforderungen dieser Kurse entsprechen, die Aufgaben des schriftlichen Leistungsnachweises erfüllen. Klausuren in den Grundkursen sind in höchstens drei, arbeitstechnische Leistungsnachweise in höchstens vier Unterrichtsstunden zu erbringen.

(12) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.

(13) Abweichend von Abs. 5 sind im beruflichen Gymnasium in Deutsch, in jeder Fremdsprache, in Mathematik und in Wirtschaftslehre oder Technikwissenschaft oder Ernährungslehre oder Agrartechnik je zwei Klausuren zu schreiben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen.

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§ 15

Zeugnisse

(1) Bei Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstellt die Schule eine EDV-Datei, für deren Sicherung, gegebenenfalls in Papierform, gesorgt wird, oder ein Kursheft mit den benötigten Stamm- und Schulbesuchsdaten nach dem Muster der Anlage 1.

(2) In jedem Halbjahr werden die belegten Fächer, Kurse einschließlich Kursart, Kursthemen und die erreichten Notenpunkte für jede Schülerin und jeden Schüler erfasst.

(3) Am Ende jedes Halbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, Seiten 4 und 5.

(4) Am Ende der Einführungsphase wird der Beschluss der Zulassungskonferenz vermerkt: "Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) laut Konferenzbeschluss vom.........."

(5) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2a oder 2b). Wer vier Halbjahre in der Qualifikationsphase verbracht hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Ergebnissen dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehr als vier Halbjahre die Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs aufgenommen. Über begründete Ausnahmen entscheidet das jeweilige Staatliche Schulamt.

 

DRITTER ABSCHNITT

Einführungsphase, Qualifikationsphase

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§ 16

Organisation der Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der Rahmenstundentafel nach Anlage 6 erteilt. Wenn das Angebot der Schule und die Unterrichtsorganisation es zulassen, können die Schülerinnen und Schüler Unterricht in weiteren Fächern besuchen.

(2) Der Einführungsphase kommt beim Übergang vom obligatorischen Klassenunterricht zu den eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzierungsentscheidungen in der Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Um die erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt zu fördern, sollen spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden. Dazu gehören z. B. Vertiefungskurse in den Fächern Mathematik, Fremdsprache und Deutsch zum Ausgleich von individuellen Lerndefiziten, Auslandsaufenthalte nach § 6 und Betriebspraktika. Die Schule kann im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten in einem Teil der Kurse die Zahl der Unterrichtsstunden für alle oder für einen Teil der Schülerinnen und Schüler erhöhen oder weitere Fächer anbieten.

(3) Im beruflichen Gymnasium erhalten die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Rahmenstundentafel nach Abs. 1 in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden. An die Stelle des Technischen Zeichnens tritt in den Schwerpunkten Physik-, Chemie- und Biologietechnik Biologie, im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, mit mindestens gleicher Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung im fachrichtungsbezogenen Unterricht teilweise befreit werden und die angesetzte Zeit zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder in Mathematik verwenden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter des beruflichen Gymnasiums.

(4) Die Schülerinnen und Schülern erhalten im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule angeboten werden, vorbereitet. Dabei sollen insbesondere die vertiefte und stärker an den Methoden wissenschaftlichen Arbeitens orientierte Ausrichtung der betreffenden Fächer als Leistungsfächer und die dort gestellten besonderen Anforderungen erkennbar werden.

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§ 17

Zulassung zur Qualifikationsphase

(1) Für die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 12 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind. Über die Zulassung entscheidet die Zulassungskonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der zuständigen Abteilungsleiterin oder des zuständigen Abteilungsleiters oder der Studienleiterin oder des Studienleiters auf der Grundlage der Ergebnisse des zweiten Halbjahres.

(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem verbindlichen Fach am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:

1. Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen verbindlichen Fächern ausgeglichen werden.

2. Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 20, Mathematik und das spätere fachrichtungsbezogene Leistungsfach des beruflichen Gymnasiums kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.

(3) Zur Qualifikationsphase wird nicht zugelassen, wer

1. in einem verbindlichen Fach null Punkte erreicht hat,

2. in zwei der Fächer Deutsch, den verpflichtenden Fremdsprachen nach § 20, Mathematik oder dem späteren fachrichtungsbezogenen Leistungsfach des beruflichen Gymnasiums weniger als fünf Punkte erreicht hat,

3. in drei und mehr verbindlichen Fächern weniger als fünf Punkte erreicht hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Dieser Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit, die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.

(5) Wer nicht zugelassen wird, muss die Einführungsphase wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung die Jahrgangsstufe 10 oder diejenige, in welcher der Mittlere Abschluss erworben wurde, wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium verlassen.

(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Jahrgangsstufe 11 wiederholt hat. Im Übrigen bleibt § 14 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung unberührt. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 5) sind zu beachten.

(7) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife können in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12, erstes Halbjahr) eines beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.

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§ 18

Organisation der Qualifikationsphase

(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler entsprechend § 12 aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie in der gesamten Einführungsphase Unterricht hatten und am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben.
Im beruflichen Gymnasium tritt zu den in Satz 2 genannten Fächern das Fach Deutsch hinzu, das weitere Leistungsfach ist durch die Wahl der Fachrichtung bestimmt.

(2) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Griechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in fünf Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Griechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt einen mindestens fünfstündigen Unterricht in den Jahrgangsstufen 9 und 10 voraus. Die in der Jahrgangsstufe 12 begonnenen Leistungsfächer müssen in der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.

(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:

- Deutsch,

- Englisch,

- Französisch,

- Lateinisch,

- Griechisch,

- Politik und Wirtschaft

- Geschichte,

- Erdkunde,

- evangelische oder katholische Religionslehre,

- Mathematik,

- Physik,

- Chemie und

- Biologie.

Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, sonstige Religionslehren, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein entsprechender Lehrplan für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. In den Antrag sind insbesondere folgende Punkte aufzunehmen: Angaben über die erwarteten Schülerzahlen, Benennung der Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung für dieses Fach, Darstellung der fächerspezifischen Lehrerversorgung und des gesamten Kursangebots, Darstellung der räumlichen Voraussetzungen, Darstellung des zusätzlichen Lehr- und Lernmittelbedarfs, Stellungnahme des Schulträgers, wenn aus der Einrichtung des Leistungsfaches für ihn zusätzliche Kosten zu erwarten sind. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.

(4) Im beruflichen Gymnasium können folgende Fächer Leistungsfächer sein: Als erstes Leistungsfach Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie; als zweites Leistungsfach, das fachrichtungsbezogen ist, Technikwissenschaft (Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Datenverarbeitungstechnik schwerpunktbezogen oder schwerpunktübergreifend), Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Ernährungslehre, Agrartechnik. Das zweite Leistungsfach ist durch die Wahl der beruflichen Fachrichtung bestimmt. Wird das erste Leistungsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gewählt, ist § 19 Abs. 5 zu beachten.

(5) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 10 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse in Deutsch und Mathematik werden mit vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, Grundkurse in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Unterrichtsstunden erteilt. In den anderen Fächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage von § 11 Abs. 6, ob zwei- oder dreistündige Kurse eingerichtet werden. Abweichend zu Satz 2 können im beruflichen Gymnasium Grundkurse in Geschichte sowie in Politik und Wirtschaft zweistündig angeboten werden.

(6) Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach zur Abiturprüfung nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.

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§ 19

Belegverpflichtungen

(1) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase müssen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkurs- und Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse besuchen. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Kurse in Darstellendes Spiel können die Belegverpflichtung von Kunst oder Musik erfüllen und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden.

(3) Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.

(4) Im beruflichen Gymnasium müssen zusätzlich zwei Kurse in Kunst oder Musik belegt und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. An die Stelle der zwei Kunst- oder Musikkurse können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als "Deutsch-literarische Kurse" besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören, treten.

(5) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:

  1. Physik oder Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Maschinenbau (Biologie nur Grundkurs), Elektrotechnik (Biologie nur Grundkurs), Datenverarbeitungstechnik; im Schwerpunkt Bautechnik und in der Fachrichtung Wirtschaft;
  2. Physik oder Chemie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Biologietechnik (Physik nur Grundkurs) und Bautechnik, der Fachrichtung Wirtschaft sowie der Fachrichtung Agrarwirtschaft;
  3. Physik oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Chemietechnik und der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft,
  4. Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Physiktechnik.

(6) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungsbezogene Übungen in Maschinentechnik, Labortechnik, Mess- und Prüftechnik, technisches Zeichnen, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 43 Abs. 6 bescheinigt.

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§ 20

Fremdsprachen - Latinum, Graecum

(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung (§ 19) bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, führen in der Jahrgangsstufe 11 mindestens die erste oder zweite Fremdsprache weiter. In der Einführungsphase müssen sie außerdem auch die andere Fremdsprache fortführen oder eine in der Jahrgangsstufe 9 begonnene Fremdsprache belegen oder mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss dann in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in der Jahrgangsstufe 9 mit einer zweiten Fremdsprache begonnen haben, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase nach § 19 belegen und einbringen. Arbeitsgemeinschaften in der Mittelstufe gelten nicht als Unterricht im Sinne dieser Regelung.

(3) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erhalten haben, müssen mit einer zweiten Fremdsprache mit Eintritt in die gymnasiale Oberstufe neu beginnen und diese mit insgesamt mindestens neun Jahreswochenstunden bis zum Ende der Qualifikationsphase betreiben. Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen sein und der besuchte Kurs des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor müssen in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Fach der Abiturprüfung kann diese neu begonnene Fremdsprache nur sein, wenn die Bedingungen von Abs. 5 erfüllt werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 19) fortgeführt werden.

(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.

(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wird und im Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.

(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 gilt für das berufliche Gymnasium, dass die in der Einführungsphase fortzuführende Fremdsprache in der Regel Englisch ist. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 durchgehend in der zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Für diejenigen, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erhalten haben, gilt Abs. 3 entsprechend.

(7) Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 "Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und in Griechisch" in der jeweiligen Fassung entsprechen (Nr. 7.6 derAnlage 11), können durch aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht wie folgt erworben werden. Das Latinum kann zuerkannt und bescheinigt (Anlage 5) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Lateinunterrichts nachgewiesen ist:

  1. seit der Jahrgangsstufe 5 und mindestens die Note "ausreichend" am Ende der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums bzw. in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist;
  2. seit der Jahrgangsstufe 7 und mindestens 5 Punkte am Ende der Einführungsphase;
  3. seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5 Punkte am Ende der Qualifikationsphase;
  4. seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung in Lateinisch als drittem oder viertem Abiturprüfungsfach.

Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr wird auf diese Bedingungen angerechnet, wenn die zuletzt erreichte Note mindestens ausreichend oder fünf Punkte beträgt und die in Satz 1 genannten Kenntnisse nachgewiesen wurden.

Das Graecum kann zuerkannt und bescheinigt (Anlage 5) werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Griechischunterrichts nachgewiesen ist:

  1. seit der Jahrgangsstufe 9 mit insgesamt mindestens 15 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung am Ende der Einführungsphase;
  2. seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5 Punkte am Ende der Qualifikationsphase;
  3. seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung in Griechisch als drittem oder viertem Fach der Abiturprüfung.

(8) Wer die Bedingungen von Abs. 7 nicht erfüllt, kann das Latinum oder Graecum durch eine zusätzliche mündliche und schriftliche Prüfung im Rahmen und zeitlichen Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem mündlichen und schriftlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens vier Jahre aufsteigenden Pflichtunterricht in Lateinisch oder Griechisch nachgewiesen hat oder sich die in Abs. 6 Satz 1 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat. Darüber hinaus kann eine Ergänzungsprüfung nach der Verordnung vom 29. Juni 2003 (Abl. S. 479) in der jeweiligen Fassung ablegen, wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat.

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§ 21

Religionslehre, Ethik

(1) Die Fächer evangelische und katholische Religionslehre sowie die Religionslehren anderer Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen angeboten werden. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig.

(2) Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Konfession. Wer Religionslehre als Prüfungsfach wählt, muss in vier aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase Unterricht in derselben Religionslehre besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse der jeweils anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe dafür sind in den Unterlagen der Schule festzuhalten.

(3) Um den Schülerinnen und Schülern den Besuch des Unterrichts in der Religionslehre ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich mehr für ein Fach entschieden haben als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche der Schülerinnen und Schüler dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Konfession angehören oder für deren Konfession kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am Unterricht in evangelischer oder katholischer Religionslehre oder am Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen wollen, gelten die Regelungen des Abs. 2 und 3 sinngemäß. Bei der Teilnahme am Unterricht in evangelischer oder katholischer Religionslehre ist Abschnitt VII des Erlasses über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S. 695) zu beachten.

(5) Kurse in allgemein eingeführten Religionslehren, die nicht von der Schule, sondern nach Maßgabe des Abschnitts V Nr.2 des Erlasses über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S. 695) von den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher vom Staatlichen Schulamt genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.

(6) Das Fach Ethik kann als drittes oder viertes Prüfungsfach gewählt werden, soweit die Bestimmungen der Verordnung über den Ethikunterricht vom 14. Juni 1995 (ABl. S. 440) in der jeweiligen Fassung erfüllt werden.

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§ 22

Sport

(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung unterscheiden.

(2) Sport kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 25 Abs. 3 gewählt werden, wenn es während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet wurde. Die Addition einer einstündigen Theoriestunde mit einem zweistündigen Sportkurs ist dabei ausgeschlossen.

(3) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen.

 

VIERTER ABSCHNITT

Allgemeine Regelungen für die Abiturprüfung

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§ 23

Zulassungsbedingungen

(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird zugelassen

  1. wer die Bedingungen über die Verweildauer (§ 5) erfüllt,
  2. wer seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 20) erfüllt hat oder erfüllt,
  3. wer in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 verbindlichen Kurse besucht hat oder im Prüfungshalbjahr besucht,
  4. wer die nach § 26 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.

(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs eingebracht; über begründete Ausnahmefälle entscheidet das jeweilige Schulamt. Erfolgt keine Entscheidung, so fällt sie der Prüfungsausschuss.

(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des achten Halbjahres nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums erfüllt, muss in der Regel die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium verlassen. Das gleiche gilt für die, die die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, sich aber nicht zur Prüfung melden oder nach der Meldung zurücktreten. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 47) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet das Staatliche Schulamt.

(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht bestehen kann. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.

(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 5 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel das zweite Halbjahr der Jahrgangstufe 12 und das erste Halbjahr der Jahrgangstufe 13) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.

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§ 24

Präsentation, besondere Lernleistung

(1) Schülerinnen und Schüler können statt einer Präsentation nach Abs. 2 oder einer mündlichen Prüfung im fünften Prüfungsfach das Einbringen einer besonderen Lernleistung nach Abs. 4 wählen.

(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben.

(3) Wer eine Präsentation wählen will, gibt dieses bei der Meldung zur Abiturprüfung gemäß § 29 an. Die Aufgabenstellung für diese Prüfung, die im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 zu erstellen ist, erhält die Schülerin oder der Schüler in der Regel am Unterrichtstag nach der letzten schriftlichen Prüfung. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Schulwochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation der Prüferin oder dem Prüfer abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 40 Abs. 3 bis 6.

(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.

(5) Wer eine besondere Lernleistung erbringen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach § 29 widerrufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungen zugrundegelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Abiturprüfungen vorzulegen.

(6) Die betreuende Lehrerin oder der betreuende Lehrer nach Abs. 5 und eine weitere Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, bewerten und beurteilen die schriftliche Ausarbeitung. In einem Kolloquium stellt die Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird von einem Fachausschuss durchgeführt und gemäß § 40 Abs. 5 protokolliert. Dem Fachausschuss gehören an: die beiden Lehrkräfte nach Satz 1 sowie eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender nach § 30 Abs. 6 Nr. 1. Der Fachausschuss legt die Gesamtbewertung der besonderen Lernleistung fest. Kann er sich nicht auf eine Beurteilung einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende. Das Ergebnis wird der Schülerin oder dem Schüler zusammen mit den Ergebnissen der mündlichen Abiturprüfung bekannt gegeben. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.

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§ 25

Prüfungsfächer

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler wird in der Abiturprüfung in fünf Fächern geprüft. Diese müssen die drei Aufgabenfelder nach § 10 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche, im vierten Fach eine mündliche Prüfung und im fünften Fach eine Präsentation nach § 24 Abs. 2 oder eine mündliche Prüfung oder eine besondere Lernleistung nach § 24 Abs. 4 statt. Nach Maßgaben des § 38 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.

(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:

  1. die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach),
  2. ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach), wobei Abs. 1 zu beachten ist.

Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken.

(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schülerinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufgabenfeldern oder Sport. Sie dürfen nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein. Erstrecken sich die Fächer der schriftlichen Abiturprüfung nicht auf alle Aufgabenfelder, muss ein Fach der verbindlichen weiteren Prüfungen dem fehlenden Aufgabenfeld entnommen sein. Bezüglich der besonderen Lernleistung nach § 24 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob sie einem Aufgabenfeld zugeordnet werden kann und dadurch die Auflagen von Abs. 1 Satz 2 erfüllt werden können.

(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 jedes Grundkursfach aus den drei Aufgabenfeldern mit Ausnahme des Faches Darstellendes Spiel sein. Sport kann als Grundkursfach nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache nach § 20 Abs. 5 kann drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Eine besondere Lernleistung, nicht aber eine Präsentation, darf sich auf eines der ersten vier Prüfungsfächer erstrecken.

(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler in der gesamten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, soweit nicht für bestimmte Fächer andere Regelungen zugelassen sind, unterrichtet worden sein und in der Qualifikationsphase vier Kurse, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungshalbjahr, besucht haben. Die Prüfungsfächer müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden können.

(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese Prüfungsfächer können nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.

(7) Abweichend von Abs. 3 bis 6 müssen im beruflichen Gymnasium Deutsch und entweder Mathematik oder eine Fremdsprache sowie das fachrichtungsbezogene Leistungsfach Prüfungsfächer sein. Kunst, Musik, Sport oder Technologie können nicht Prüfungsfach sein.

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§ 26

Berechnung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation ist das Gesamtergebnis aus den im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkten. Erreichbar sind insgesamt höchstens 840 Punkte, davon höchstens 210 Punkte im Leistungskursbereich, höchstens 330 Punkte im Grundkursbereich und höchstens 300 Punkte im Abiturbereich.

(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation werden gewertet

  1. die Grundkurse einfach mit einer maximalen Punktzahl von je 15,
  2. die Leistungskurse aus dem Prüfungshalbjahr einfach mit einer maximalen Punktzahl von je 15,
  3. die übrigen Leistungskurse zweifach mit einer maximalen Punktzahl von je 30.

(3) Im Leistungskursbereich werden in den beiden Leistungsfächern folgende Ergebnisse angerechnet:

  1. die Ergebnisse aus jeweils drei vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen Leistungskursen in zweifacher Wertung; in vier der sechs Leistungskurse müssen jeweils mindestens 10 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein,
  2. die Ergebnisse aus den beiden Leistungskursen des Prüfungshalbjahres in einfacher Wertung. Diese Ergebnisse werden noch einmal im Abiturbereich angerechnet.

(4) Im Grundkursbereich werden die Ergebnisse von 22 Grundkursen angerechnet. Diese wählen die Schülerinnen und Schüler aus den Kursen, die sie in den vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres besucht haben. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

1. Aus dem dritten und vierten sowie dem fünften Prüfungsfach, soweit es nicht eine besondere Lernleistung (§ 24) ist, werden jeweils drei verbindliche Grundkurse eingebracht. Diese Kurse müssen vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossen sein. Die im dritten und vierten sowie dem fünften Prüfungsfach nach Satz 1 verbindlichen Grundkurse des Prüfungshalbjahres werden im Abiturbereich (Abs. 6) berücksichtigt.

2. In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:

a) aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 19 Abs. 1, bis zu drei Kurse,

b) nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 11 Abs. 10 als Grundkurse in einfacher Wertung,

c) Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach § 20 Abs. 3 gegeben ist, und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,

d) im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grundkurse, die Leistungskurse im fachrichtungsbezogenen Leistungsfach unmittelbar ergänzen.

3. In die Gesamtqualifikation müssen im Falle von § 20 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache eingebracht werden.

4. In 16 der 22 Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein.

(5) Außerdem gelten für die Berechnung der Gesamtqualifikation folgende Bestimmungen:

1. Die nach Abs. 3 und 4 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:

a) Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 20 und zusätzlich zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel sowie in einer weiteren Fremdsprache gemäß § 20, wenn keine zwei Kurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden,

b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: mindestens sechs Kurse, darunter jeweils mindestens zwei Kurse in Geschichte sowie Politik und Wirtschaft; in Geschichte müssen dies die Kurse aus der Jahrgangsstufe 13 sein,

c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie zusätzlich zwei Kurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik, wenn keine zwei Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht werden.

2. Abweichend von Nr. 1 gilt für das berufliche Gymnasium:

a) Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 20,

b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: mindestens fünf Kurse, davon mindestens die letzten zwei Kurse in Geschichte und mindestens einen Kurs in Politik und Wirtschaft sowie in der Fachrichtung Wirtschaft die vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Haushalts, in der Fachrichtung Agrarwirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Landbaus,

c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie in den Fachrichtungen Technik, Ernährung und Hauswirtschaft und Agrartechnik die vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und in der Fachrichtung Technik zwei Grundkurse in Technologie sowie in der Fachrichtung Wirtschaft je einen Grundkurs in Rechnungswesen und in Datenverarbeitung.

d) Wer eine einschlägige Berufsausbildung nachweist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungsbezogenen Grundkursfach in die Gesamtqualifikation einzubringen.

(6) Im Abiturbereich werden die Ergebnisse der Kurse in den Prüfungsfächern aus dem Prüfungshalbjahr und die der Abiturprüfung wie folgt angerechnet:

  1. In jedem der fünf Prüfungsfächer können maximal 60 Punkte erreicht werden. Die im Prüfungshalbjahr in jedem der Prüfungsfächer erreichten Kursleistungen werden einfach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 15) und die in der Abiturprüfung erreichten Leistungen dreifach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 45) gewertet.
  2. Bei der Einbringung einer besonderen Lernleistung wird das Ergebnis vierfach (maximal erreichbare Punktzahl 60) gewertet. Mögliche Halbjahreskurse werden hier nicht berücksichtigt.
  3. In den Prüfungsfächern darf keiner der Kurse des Prüfungshalbjahres und keine Abiturprüfung einschließlich der besonderen Lernleistung mit null Punkten abgeschlossen sein. § 41 Abs. 4 bleibt unberührt.
  4. In drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung jeweils mindestens 15 Punkte in dreifacher Wertung erreicht werden.

(7) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 280 Punkte beträgt, dabei müssen mindestens 70 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 3), mindestens 110 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 4) und mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Abs. 6) erreicht sein.

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§ 27

Prüfungsanforderungen

(1) Grundlage für die Anforderungen in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung, für die Aufgabenstellung, die Bewertung und die Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Bestimmungen über die fachspezifischen Prüfungsanforderungen der Anlage 11.

(2) Die Aufgaben der Abiturprüfungen erwachsen aus dem Inhalt der Lehrpläne für das jeweilige Prüfungsfach. Für die schriftlichen Prüfungen sind es die Inhalte bis zum Prüfungshalbjahr, für die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Unterrichtsphase in der Qualifikationsphase und für die Präsentation (§ 24) bis zur Aushändigung der Aufgabe. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden in allen Fächern landesweit einheitlich durch das Kultusministerium gestellt.

(3) Die Aufgaben für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen dürfen sich nicht auf die Sachgebiete nur eines Schulhalbjahres beziehen.

(4) Die Bearbeitungszeit einer schriftlichen Prüfung beträgt im Leistungsfach vier Zeitstunden, im Grundkursfach drei Zeitstunden. Das Kultusministerium kann die Arbeitszeit verlängern, wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung von Schülerexperimenten, zur Anfertigung von technischen Zeichnungen oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 24) dauern in der Regel 20 Minuten, bei der Präsentation (§ 24) in der Regel 30 Minuten.

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§ 28

Termine

(1) Die schriftlichen Abiturprüfungen finden vor den Osterferien statt; die genauen Termine werden vom Kultusministerium rechtzeitig festgelegt. Die mündlichen Prüfungen finden im Juni statt. Eine Präsentation oder ein Kolloquium zu einer besonderen Lernleistung (§ 24) kann bereits früher stattfinden. Die Regelungen des § 24 bleiben unberührt. Die Kurse des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 enden mit dem Ende der zweiten vollen Unterrichtswoche im Mai.

(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich am Anfang des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 zur Prüfung. Der genaue Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien durch Aushang bekannt gegeben. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 38 Abs. 2 werden den Schülerinnen und Schülern spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt.

(4) Die Meldung einer Schülerin oder eines Schülers für eine zusätzliche mündliche Prüfung sowie der Grundkurse, die unter Beachtung der Bestimmungen von § 26 Abs. 4 und 5 für die Gesamtqualifikation angerechnet werden sollen, erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag. Auf den Termin für die Meldung wird 10 Unterrichtstage vorher von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch Aushang hingewiesen.

(5) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen bzw. einer Präsentation oder einer besonderen Lernleistung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am Ende ihres letzten Prüfungstages bekannt gegeben.

(6) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest; mit diesem Tag, jedoch spätestens am 30. Juni endet das Schulverhältnis.

(7) Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule auf der Grundlage von Abs. 1 die genauen Termine für die mündlichen Prüfungen dem Staatlichen Schulamt vor. Dieses legt die endgültigen Termine spätestens bis zum Beginn der Herbstferien fest.

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§ 29

Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer

(1) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:

  1. eine Liste mit den Prüfungsfächern und den nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem dieser Fächer; außer den Kursthemen sind die Namen der Lehrkräfte und, soweit die Kurse bereits abgeschlossen sind, die Ergebnisse anzugeben,
  2. die vollständigen Unterlagen über die abgeschlossenen und über die im Prüfungshalbjahr belegten Kurse sowie über die in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium verbrachte Zeit,
  3. Unterlagen für den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,
  4. eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Religionsbekenntnis in das Abiturzeugnis aufgenommen werden soll,
  5. eine Erklärung, wenn eine besondere Lernleistung oder eine Präsentation nach § 24 berücksichtigt werden soll.

(2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkräfte (beispielsweise die nach § 8) prüfen die der Meldung beigefügten Unterlagen anhand der in den §§ 23 bis 26 genannten Bedingungen und geben sie unverzüglich mit einem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder den Schulleiter weiter.

(3) Bei der Meldung wählt die Schülerin und der Schüler auch die Prüferinnen und Prüfer in jedem der Prüfungsfächer unter den Lehrerinnen und Lehrern, die sie oder ihn in mindestens einem vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen und nach Abs. 1 Nr. 1 angegebenen Kurse eines Faches unterrichtet haben. Diese Lehrerinnen und Lehrer prüfen die Schülerin oder den Schüler in der schriftlichen und mündlichen Prüfung des entsprechenden Faches.

(4) Stehen die Lehrkräfte, welche die Schülerin oder den Schüler vor der Prüfungsphase unterrichtet haben, als Prüferinnen und Prüfer nicht zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler eine andere Lehrkraft des betreffenden Faches, die an der jeweiligen Schule unterrichtet, als Prüferin oder Prüfer wählen. Diese Wahl erfolgt bei der Meldung.

(5) Verzichtet eine Schülerin oder ein Schüler auf die Wahl der Prüferin oder des Prüfers oder ist die Frist nach Abs. 4 überschritten, bestimmt der Prüfungsausschuss die Prüferin oder den Prüfer.

(6) Wer in einem Prüfungsfach Kurse in einer benachbarten Schule besucht, wird in allen Prüfungsangelegenheiten dieses Faches gemäß § 11 Abs. 5 wie eine Schülerin oder ein Schüler der benachbarten Schule behandelt. Prüfungsentscheidungen und -ergebnisse sind für die Prüfungsgremien der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, verbindlich. Die Prüfungsunterlagen werden nach Abschluss der Prüfung der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, zur Verfügung gestellt.

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§ 30

Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

  1. die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende;
  2. die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter;
  3. in der gymnasialen Oberstufe die Studienleiterin oder der Studienleiter, im beruflichen Gymnasium die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter;
  4. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter der gymnasialen Oberstufe für jedes Aufgabenfeld oder die beauftragte Lehrkraft nach § 32 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 in der jeweiligen Fassung. Sofern Sport Prüfungsfach ist, gehört die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter dem Gremium an.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.

(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Sie bedürfen der Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Staatlichen Schulamt bestellt, soweit sie oder er nicht vom Kultusministerium benannt wird. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder die berufliche Schule erstreckt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden bestellt werden. Prüfungsausschussvorsitzende können auch Schulleiterinnen und Schulleiter jeweils von Nachbarschulen sein.

(5) Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.

(6) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses kann auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer Nachbarschule oder im Einzelfall zur Erleichterung des Prüfungsablaufes jeweils eine weitere fachkundige Lehrkraft pro Aufgabenfeld, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt ist, sein;

2. die Prüferin oder der Prüfer;

3. eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer, die oder der für das Fach die Lehramtsbefähigung besitzt oder in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium dieses Fach unterrichtet hat. Sie oder er führt in der mündlichen Prüfung das Protokoll.

(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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§ 31

Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen wird. Sie oder er hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die mündliche Prüfung. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse für die mündliche Prüfung.

(3) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auch in Absprache mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter eine fachkundige Lehrkraft nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 einer anderen Schule mit dem Vorsitz des Fachausschusses betrauen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse das Staatliche Schulamt anrufen. Gleiches gilt, wenn sie oder er mit der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht einverstanden ist. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 37 Abs. 4 bleibt unberührt.

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§ 32

Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,

  1. wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§§ 23 und 29),
  2. wer zusätzlich und wer nicht mehr mündlich geprüft wird (§ 38),
  3. wer die Abiturprüfung bestanden hat und mit welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation und mit welcher Durchschnittsnote die Abiturprüfung abgeschlossen wurde (§ 42).

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet

  1. über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Abiturzeugnis (§ 43 Abs. 2 Nr. 7),
  2. bei Täuschungshandlungen, Täuschungsversuchen oder anderen Unregelmäßigkeiten (§ 33 und § 35 Abs. 6),
  3. über die Zuteilung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 29 Abs. 5.

(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit

  1. bei der Terminplanung für die schriftliche und mündliche Prüfung (§ 31 Abs. 2),
  2. bei der Benennung der Lehrkräfte, welche die schriftlichen Arbeiten nach der Korrektur der zuständigen Fachlehrerin oder des zuständigen Fachlehrers durchsehen (§ 37 Abs. 4).

(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen mit den an der Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und Ergebnis der Abiturprüfung. Er gibt gegebenenfalls Hinweise nach § 42 Abs. 3.

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§ 33

Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel oder begeht sie oder er eine Täuschung, unternimmt sie oder er einen Täuschungsversuch oder leistet sie oder er der Täuschungshandlung einer anderen oder eines anderen Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der Tutorin oder des Tutors und der aufsichtsführenden Lehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über die weiteren Maßnahmen.

(2) Als Maßnahmen kommen in Betracht:

  1. In leichten Fällen wird die Arbeit unter Aufsicht mit einem neuen Thema wiederholt.
  2. In schweren Fällen wird die Prüfung für "nicht bestanden" erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.
  3. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann das Staatliche Schulamt die Prüfung als "nicht bestanden" erklären und das Zeugnis einziehen.

(3) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann vom Staatlichen Schulamt endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen.

(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(5) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(7) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest. Die Termine für die mündlichen Nachprüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und in Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt festgelegt. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt.

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§ 34

Sonderregelungen für Behinderte

(1) Auf Antrag ist behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Bei der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung ist auf die Behinderung der Schülerin oder des Schülers angemessen Rücksicht zu nehmen und nach dem Erlass "Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen" (ABl 1996, S.77) in der jeweiligen Fassung zu verfahren.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet gegebenenfalls nach Vorlage eines ärztlichen Attestes über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.

(3) Die fachlichen Anforderungen an die Abiturprüfung bleiben unberührt.

 

FÜNFTER ABSCHNITT

Schriftliche und mündliche Abiturprüfung

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§ 35

Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 27 werden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin an die Schule gesendet. Die Unterlagen sind erst am Tag der Prüfung zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen erfordern, kann das Kultusministerium den Schulen gestatten, die Unterlagen am Unterrichtstag vor der Prüfung zu öffnen.

(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultusministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.

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§ 36

Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht.

(2) Vor Beginn der Prüfung weist die aufsichtsführende Lehrkraft auf die Bestimmungen über Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (§ 33) hin. Sie stellt ferner durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 33 Abs. 7 festgesetzt.

(3) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur mit dem Schulstempel gekennzeichnetes oder mit einer Ziffernperforation versehenes Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen, Textsammlungen, usw., werden allen Schülerinnen und Schülern von der Schule zur Verfügung gestellt.

(4) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen wird die Prüfungsaufgabe bekannt gegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 5 ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt, im Ausnahmefall diktiert. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen einzeln in die Vorlage des diktierten Textes einsehen, wobei die Fundstelle des Textes nicht erkennbar sein darf. Die für die Niederschrift eines diktierten Textes aufgewendete Zeit wird bei der Festsetzung der Arbeitszeit (§ 27 Abs. 4) nicht berücksichtigt. Nach Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgabe wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben.

(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.

(6) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden.

(7) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtsführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:

  1. Name und Ort der Schule,
  2. Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
  3. Name der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,
  4. Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 2,
  5. Angaben über die erlaubten und nach Abs. 3 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,
  6. Beginn und Ende der Prüfungszeit,
  7. Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,
  8. Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,
  9. Name der aufsichtsführenden Lehrerinnen und Lehrer und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.

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§ 37

Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 8 und 9a bis 9e durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.

(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die mit einer Beurteilung nach Punkten (§ 13 Abs. 1) abschließt.

(3) Aus der Korrektur und Bewertung soll hervorgehen, welcher Wert den von der Schülerin oder dem Schüler vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wieweit die Schülerin oder der Schüler durch gelungene Beiträge die Erfüllung der gestellten Aufgaben gefördert oder durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt hat.

(4) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Sie kann sich entweder der Beurteilung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung mit Beurteilung abgeben. Weichen die beiden Beurteilungen von einander ab, so kann ein neues, übereinstimmendes Gutachten gemeinsam erstellt werden. Anderenfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Beurteilungen. Er oder sie kann nach Aktenlage entscheiden oder die beteiligten Lehrkräfte anhören. Er oder sie kann eine Drittkorrektur anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von Lehrkräften anderer Schulen vorgenommen wird.

(5) Die korrigierten und beurteilten Arbeiten nach Abs. 4 werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.

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§ 38

Zahl der mündlichen Prüfungen

(1) Mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 wird jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer in den von ihr oder ihm nach § 25 Abs. 3 gewählten Fächern mündlich geprüft.

(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist zusätzlich eine mündliche Prüfung möglich, sofern nicht Abs. 4 dem entgegensteht. Es soll jedoch eine Schülerin oder ein Schüler in der Regel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Schülerin oder der Schüler dies wünscht oder wenn der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler spätestens mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die Schülerin oder der Schüler die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abgelegt hat, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.

(3) Wer nach Abs. 2 zusätzlich mündlich geprüft werden will, erklärt dies schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(4) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei günstigstem Verlauf des mündlichen Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner mündlicher Prüfungen.

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§ 39

Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses solche Personen als Gäste zur mündlichen Prüfung oder dem Kolloquium der Präsentation oder der besonderen Lernleistung ein, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Dazu gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates, ein Mitglied der Schülervertretung, das nicht Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer ist, und im beruflichen Gymnasium Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft. Daneben können als Gäste eingeladen werden: Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, und Lehrkräfte, welche die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Sekundarstufe I unterrichtet haben sowie Lehrkräfte anderer Schulen. Gäste können nicht an Prüfungen von Schülerinnen und Schülern teilnehmen, die dagegen Einspruch erheben. Lehrerinnen und Lehrer der Schule sollen, so weit es unterrichtsorganisatorisch möglich ist, nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, bei mündlichen Prüfungen zuhören. Darüber hinaus können Schulaufsichtsbeamte an allen Teilen der Abiturprüfung teilnehmen. Gäste dürfen nicht bei der Prüfung einer Schülerin oder eines Schülers anwesend sein, mit der oder dem sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet und können, ausgenommen Lehrkräfte und Schulaufsichtsbeamte, an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit erforderlich, Vorkehrungen oder Ausnahmeregelungen für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gemäß § 34.

(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben. Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung zur Verfügung stehen und die Prüfungsaufgabe den anderen Mitgliedern des Fachausschusses rechtzeitig bekannt gegeben wird, damit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Bestandteil der Prüfungsaufgabe, die drei Unterrichtstage vor der Prüfung den Mitgliedern des Fachausschusses schriftlich vorliegen muss, ist eine Skizze des Erwartungshorizonts. Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen würde, darf nicht gestellt werden.

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§ 40

Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt eine Belehrung und Befragung der Schülerinnen und Schüler nach § 36 Abs. 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft. § 33 Abs. 7 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfungen wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit gegeben. Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtsführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.

(3) Die mündlichen Prüfungen und die Kolloquien der Präsentation oder der besonderen Lernleistung nach § 24 werden von den Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von den Prüfern gestellt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräfte sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fragen zu stellen. Die Aneinanderreihung inhaltlich nicht oder nur mittelbar zusammenhängender Fragen ist zu vermeiden. In der Regel steht der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die Hälfte der Prüfungszeit für einen kurzen möglichst frei gehaltenen Vortrag nach Anlage 11 Nr. 3.1 zur Verfügung. Bei der Präsentation ist auf den angemessenen Umgang mit den gewählten Medien zu achten. Die mündlichen Prüfungen dürfen sich nicht auf die Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres der Qualifikationsphase beschränken.

(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei muss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den in § 27 genannten Bedingungen zulassen. § 27 Abs. 5 bleibt unberührt.

(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 30 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Schülerin oder der Schüler die gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss enthalten:

  1. Name und Ort der Schule,
  2. Zusammensetzung des Fachausschusses,
  3. Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
  4. Fach der mündlichen Prüfung,
  5. Beginn und Ende der Prüfung,
  6. Prüfungsaufgabe und den wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung,
  7. die nach § 41 erfolgte Beurteilung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung über die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistung,
  8. als Anlage die von der Schülerin oder dem Schüler in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.

(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:

  1. Name und Ort der Schule,
  2. Name der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
  3. Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,
  4. Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber, wer nach § 38 Abs. 2 Satz 7 eine zusätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,
  5. Angaben über besondere Vorkommnisse.
  6. Der Niederschrift wird ein Prüfungsplan (§ 39 Abs. 3) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben, werden vermerkt. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluss der mündlichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe im beruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe von der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahrgenommen.

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§ 41

Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen

(1) Der Fachausschuss, der die Prüfung durchführt, bewertet und beurteilt die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen. Während der Beratung und Beschlussfassung, die unmittelbar nach der jeweiligen Prüfung erfolgt, können außer dem Prüfungsausschuss nur die in § 39 Abs. 1 genannten Lehrkräfte und Schulaufsichtsbeamte anwesend sein.

(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt dafür, dass bei der mündlichen Prüfung nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen wird.

(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen wird auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom Fachausschuss festgelegt. Bei der Beurteilung einer Präsentation sind neben dem Inhalt auch die Qualität des Vortrags und der angemessene Umgang mit den gewählten Medien zur Beurteilung heranzuziehen. Kann sich der Fachausschuss nicht auf eine Beurteilung einigen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachausschusses.

(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis für dieses Fach nach der Formel

P = 2s + m

(P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Fach, s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach) gebildet.

 

SECHSTER ABSCHNITT

Ergebnis der Abiturprüfung

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§ 42

Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Schülerin oder dem Schüler insgesamt erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation, die Durchschnittsnote (Anlage 10 a), das Bestehen der Abiturprüfung und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.

(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.

(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden dem Kultusministerium Hinweise, die für künftige Prüfungen von Bedeutung sind, mitgeteilt.

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§ 43

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 3).

(2) Im Zeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:

1. die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26), wobei die Leistungsfächer mit dem Zusatz "Leistungsfach" zu kennzeichnen sind;

2. die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Sie werden in Klammern gesetzt;

3. die Ergebnisse der Abiturprüfung (§ 26 Abs. 6);

4. das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 24);

5. die Punktsumme der drei Bereiche der Gesamtqualifikation (§ 26 Abs. 3 bis 6), die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26 Abs. 1) und die Durchschnittsnote (§ 42 Abs. 1);

6. ein Vermerk über

a) die Dauer des Fremdsprachenunterrichts im Pflicht- und Wahlpflichtbereich der Mittelstufe und der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums,

b) die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,

c) den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 20 Abs. 7 oder 8);

7. mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 besondere Bemerkungen über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten (z.B. Veröffentlichung eigener Arbeiten, hervorragende Mitarbeit in der Schülervertretung, bei der Herausgabe von Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen).

(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.

(4) Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen.

(5) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnisses werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe von der Studienleiterin oder dem Studienleiter und im beruflichen Gymnasium von der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter wahrgenommen. Die Reinschrift, die in der Regel vor dem 1. Juli ausgehändigt wird, erhält das Dienstsiegel. Der Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(6) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungsbezogenen Kurse und Übungen erhält die Schülerin oder der Schüler auf Wunsch eine Bescheinigung.

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§ 44

Wiederholungsprüfung

(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf die Wiederholungsprüfung finden alle Regelungen dieser Verordnung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) In Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden, die eine außergewöhnliche Behinderung bei der Wiederholungsprüfung zur Folge hatten und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen.

(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss ein Schuljahr mit sämtlichen Belegverpflichtungen und die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung wiederholen. Im Wiederholungsjahr besucht die Schülerin oder der Schüler Kurse, die in der Regel für die Jahrgangsstufe 13 vorgesehen sind. Unter ihnen muss sich in jedem Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungsfächern befinden. Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

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§ 45

Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abiturprüfung

Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2 b), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 sind anzuwenden.

 

SIEBTER ABSCHNITT

Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, Fachhochschulreife

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§ 46

Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die berufliches und allgemeinbildendes Lernen verbinden und die zur allgemeinen Hochschulreife führen, können auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des Kultusministeriums an gymnasialen Oberstufen oder beruflichen Gymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten gemäß Abs. 7 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt hat.

(2) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 16 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:

  1. In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei Naturwissenschaften verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-/Orientierungsstunden auf sechs bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 16 Abs. 2 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.
  2. Im beruflichen Gymnasium sind in der Fachrichtung Technik im Schwerpunkt Chemietechnik und Biologietechnik die berufsbezogenen Fächer Technikwissenschaft und Labortechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden und im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik die berufsbezogenen Fächer Datenverarbeitung und Programmiertechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.

(3) In der Qualifikationsphase werden für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und berufsbezogene Grundkursfächer wie folgt festgelegt:

charakteristisches Leistungsfach: gemeinsame zusätzliche Grundkurse im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: gemeinsame zusätzliche Grundkurse im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld:
1. im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:
Wirtschaftswissenschaften (nur gymnasiale Oberstufe) spezielle Betriebswirtschaftslehre (Bankbetriebslehre oder Industriebetriebslehre) Rechnungswesen / Datenverarbeitung
2. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:
Datenverarbeitung (in Verbindung mit dem Leistungsfach Mathematik) Betriebswirtschaftslehre numerische Mathematik
Programmiertechnik
Labortechnik

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die beim Leistungsfach Wirtschaftswissenschaften an den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 teilnehmen, sind abweichend von den Bestimmungen des § 19 in der Qualifikationsphase nur zwei Grundkurse in Politik und Wirtschaft verbindlich. Im Übrigen können mit dem Besuch dieser zusätzlichen Grundkurse fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.

(5) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zu dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.

(6) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen der gymnasialen Oberstufe und denen für berufliche Schulen orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Spezielle Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen/Datenverarbeitung kann im doppeltqualifizierten Bildungsgang viertes Abiturprüfungsfach sein.

(7) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen, die auf einen mittleren Abschluss aufbauen (Assistentenberufe) vom 17. Februar 2000 (ABl. S. 183) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.

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§ 47

Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Halbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Absatz 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 nachgewiesen ist.

(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase

  1. in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung,
  2. in beiden Leistungsfächern mit je zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat.

Unter den nach Satz 1 einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 20, Politik und Wirtschaft oder Geschichte, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, können die Leistungs- und Grundkurse aus zwei Halbjahren nach Wahl der Schülerin oder des Schülers einbezogen werden.

(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden vier Leistungskursen und elf Grundkursen nach Abs. 2 ergibt, wird in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Die Durchschnittsnote ergibt sich aus Anlage 10 b.

(4) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

  1. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
  2. den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder
  3. eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
  4. eine mindestens einjährige Berufs- oder Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem freiwilligen sozialen Jahr. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:

- Präsenz und Leistungsbereitschaft,

- selbständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,

- Kooperations- und Teamfähigkeit,

- Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.

Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu 6 Monaten, der mehr als zweijährige freiwillige Wehrdienst bis zu 12 Monate anzurechnen.

(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (Anlage 2b) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und dass dieser Teil der Fachhochschulreife in den aufgeführten Ländern gegenseitig anerkannt wird.

(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schule, an der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 4.

ACHTER ABSCHNITT

Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 48

Übergangsregelungen

Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung in den Schuljahren 2004/05 und 2005/06 ablegen, gelten die bisherigen Bestimmungen.

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§ 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft. Die Anlagen gelten für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die sich ab dem 1. Februar 2005 zur Abiturprüfung melden.

Wiesbaden, den 13. Mai 2004

DIE HESSISCHE KULTUSMINISTERIN

 

Wolff


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