AbiMan Hessen: Durchblick im Abitur-Dschungel

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Anlagen zur Oberstufen- und Abiturverordnung

Die hier abgedruckte Fassung der Anlagen gilt für Schüler/innen, die im Jahr 2006 oder früher Abitur gemacht haben. Für Schüler/innen, die im Jahr 2007 oder später Abitur machen, gilt eine neue Fassung.

Achtung: Auf dieser Seite und in dem oben genannten Dokument des Kultusministeriums sind die Änderungen der Anlage 11 vom 22.05.2003 noch nicht berücksichtigt. Diese Änderungen finden sich hier.

Zum Verordnungstext selbst...

Gült. Verz. Nr.: 723

 

Anlage 1 (S. 1)

(zu § 15 Absatz 1)

 

(Name und Ort der Schule)

Kursheft

_____________________

Schüler-Nr.

 

_______________________________________________________________________________

(Vorname und Name)

Geburtsdatum: _______________ Bekenntnis: _______________________

Geburtsort: __________________ Staatsangehörigkeit: ________________

Adresse: ______________________________________________________

Telefon: ________________________

Eintritt in die Einführungsphase

(Jahrgangsstufe 11): __________________________

Eintritt in die Qualifikationsphase

(Jahrgangsstufen 12/13): _______________________

Vorher besuchte Schule/Schulform/Ort __________________________

Tutorin/Tutor von bis
  von bis
  von bis

 

 

 

 

 

Zu beachten

15/14/13 Punkte entsprechenden Note 1 (sehr gut)

12/11/10 Punkte entsprechenden Note 2 (gut)

9/8/7 Punkte entsprechenden Note 3 (befriedigend)

6/5/4 Punkte entsprechenden Note 4 (ausreichend)

3/2/1 Punkte entsprechenden Note 5 (mangelhaft)

0 Punkte entsprechenden Note 6 (ungenügend

Kurse mit 0 Punkten gelten als nicht belegt

 

Abkürzungen:

Wstd: Wochenstunden

LK: Leistungskurs

GK: Grundkurs

AF: Aufgabenfeld

VO: Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruf- lichen Gymnasium


zu Anlage 1 (S. 2) _________________ Schülerin/Schüler

Nachweis wiederholter Jahrgangsstufen

Die Jahrgangsstufe 10/die Jahrgangsstufe, in welcher der Mittlere Abschluss erworben wurde, wurde

- nicht wiederholt

- wegen Nichtversetzung/wegen nicht bestandener Abschlussprüfung wiederholt.

 

 

Nachweis der vor Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 betriebenen Fremdsprachen

Schulform Jahrgangsstufe

1. Fremdsprache ______________ ____________ ____________

2. Fremdsprache ______________ ____________ ____________

3. Fremdsprache ______________ ____________ ____________

(Wahlfreier Unterricht ist als solcher zu kennzeichnen)

Die Verpflichtung in der 2. Fremdsprache muss/muss nicht in der gymnasialen Oberstufe erfüllt werden:

 

......................... ..............................

(Datum) (Tutorin/Tutor)

 

 

Nachweis des Unterrichts in

  • der 2. Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe/dem beruflichen Gymnasium
  • in einer mit der Jgst. 11 neu aufgenommenen Fremdsprache.
  Fremdsprache Halbjahr Wstd. Punkte Lehrkraft Handzeichen
1            
2            
3            
4            
5            
6            

 

 

Nachweis berufsbezogener Vorbildung in der gewählten Fachrichtung und weitere Befähigungen

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

Der Nachweis wurde durch Vorlage der Zeugnisse erbracht.

............................. .............................................

(Datum) (Tutorin/Tutor)


zu Anlage 1 (S. 3)

_______________

Schülerin/Schüler

Nachweis des Latinums/Graecums

Bedingungen Latinum:

Lateinunterricht in den Jahrgangsstufen - 5 bis 10 Note mindestens ausreichend

- 7 bis 11 mindestens 5 Punkte

- 9 bis 13 mindestens 5 Punkte

-11 bis 13 Abiturprüfung

Bedingungen Graecum:

Griechischunterricht in den Jahrgangsstufen -

- 9 bis 11 mindestens 5 Punkte (15 Jahreswochenstunden)

- 9 bis 13 mindestens 5 Punkte

-11 bis 13 Abiturprüfung

Die Schülerin/Der Schüler hat am Lateinunterricht im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich in den Jahrgangsstufen .......bis ....... teilgenommen - und eine Abiturprüfung in diesem Fach mit ......Punkten abgelegt. Der Nachweis wurde durch Vorlage der Zeugnisse erbracht.

Sie/Er hat damit das Latinum erworben.

Die Schülerin/Der Schüler hat am Griechischunterricht im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich in den Jahrgangsstufen .......bis ....... teilgenommen - und eine Abiturprüfung in diesem Fach mit ......Punkten abgelegt. Der Nachweis wurde durch Vorlage der Zeugnisse erbracht.

Sie/Er hat damit das Graecum erworben.

........................... . ....................................

(Datum) (Tutorin/Tutor)

 

Befreiung vom Unterricht

1. Die Schülerin/Der Schüler ist vom Sportunterricht durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes befreit.

Umfang Befristung Datum Unterschrift

Tutorin/Tutor

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

2. Die Schülerin/Der Schüler ist von fachrichtungsbezogenen Kursen befreit.

Jahrgangsstufe Befreiung Datum Unterschrift

Schulleiterin/Schulleiter

______________________________________________________________________________

3. Weitere Befreiungen

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

Sonstiges (z.B. Verlängerung der Schulbesuchsdauer nach § 5 der Verordnung)

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________


zu Anlage 1 (S. 4)

________________

Schülerin/Schüler

Einführungsphase

...Halbjahr 20..../.......Jahrgangsstufe 11

Fach Lehrkraft Punkte

1) Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch    
(Fremdsprache)    
(Fremdsprache)    
(musisches Fach)    
     
     

2) Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

Politik und Wirtschaft    
Geschichte    
.....Religionslehre    
(Wirtschaftslehre)    
     

3) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik    
Physik    
Chemie    
Biologie    
(Technikwissenschaft)    
(Technologie)    
(Technisches Zeichnen)    
(Rechnungswesen)    
(Datenverarbeitung)    
(Agrartechnik)    
(Ernährungslehre)    
     

4)

Sport    

Versäumnisse:....Std. (...Std. entschuldigt/...Std. unentschuldigt)

Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12/13) laut Konferenzbeschluss vom . . . . . 1)

Bemerkungen:

.............................................................................................................................................................................................................................................................................Datum:...............

.......................................... ........................ ....................................

(Schulleiterin/Schulleiter, (Tutorin/Tutor) (Eltern oder Schülerin/

Studienleiterin/Studienleiter oder Schüler bei Volljährigkeit)

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter)

1) nur am Ende des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 11 ausfüllen


zu Anlage 1 (S. 5)

______________

Schülerin/Schüler

 

Qualifikationsphase

...Halbjahr 20.../......Jahrgangsstufe.....

Fach*) Kursart LK/GK Kursthema Lehrkraft Punkte

 

1) Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

         
         
         
         
         
         

2) Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

         
         
         
         
         
         

3) Mathematisch-naturwissenschaftlich technisches Aufgabenfeld

         
         
         
         

4)

Sport        

 

*) Bei fachübergreifenden oder fächerverbindenden Kursen nach § 13 Abs. 4 der VO sind die beteiligten Fächer angegeben.

Versäumnisse:....Std. (...Std. entschuldigt/...Std. unentschuldigt)

Bemerkungen: ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

Datum: ............................

 

............................................. ............................... .....................................

(Schulleiterin/Schulleiter, (Tutorin/Tutor) (Eltern oder Schülerin/

Studienleiterin/Studienleiter oder Schüler bei Volljährigkeit)

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter)


zu Anlage 1 (S. 6) ______________________

Schülerin/Schüler

Nachweis einer besonderen Lernleistung

Die Schülerin/Der Schüler hat folgende besondere Lernleistung (§ 24 der VO) nachgewiesen:

__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Die besondere Lernleistung wurde nach dem Kolloquium am................mit ......Punkten bewertet.

.............................

(Datum) ....................................

(Tutorin/Tutor)

Nachweis in den Grundkursfächern

a) 22 Grundkurse zur Anrechnung der Gesamtqualifikation nach § 26 Abs. 4 der VO

Lfd

Nr.

Aufgaben-feld Schul-halbjahr

Fach

Kursthema

1-4

Punkte

5-15

Punkte

Lehrkraft in den 3 verbindlichen Kursen der beiden Prüfungsfächer
1              
2              
3              
4              
5              
6              
7              
8              
9              
10              
11              
12              
13              
14              
15              
16              
17              
18              
19              
20              
21              
22              
Gesamtpunktzahl in 22 Grundkursen          

In 16 der 22 Grundkurse wurden jeweils mindestens 5 Punkte erreicht/nicht erreicht.

b) Grundkurs im Prüfungshalbjahr aus den Prüfungsfächern zur Anrechnung der Gesamtqualifikation nach § 26 der VO

Fach Aufgabenfeld Kursthema Punkte Lehrkraft
         
         

zu Anlage 1 (S. 7)______________________

Schülerin/Schüler

Nachweise in den Leistungsfächern

a) Vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossene Leistungskurse zur Anrechnung der Gesamtqualifikation nach § 26 der VO

Leistungsfach...............................

Schulhalbjahr Kursthema Lehrkraft Punkte

(einfach)

Punkte

(in zweifacher Wertung)

1.        
2.        
3.        

Leistungsfach ...............................

1.        
2.        
3.        

In 4 der 6 Leistungskurse wurden jeweils mindestens 10 Punkte (zweifache Wertung) erreicht/ nicht erreicht.

b) Leistungskurse im Prüfungshalbjahr zur Anrechnung der Gesamtqualifikation nach § 26 der VO

Fach Kursthema Lehrkraft Punkte (in einfacher Wertung)
4.      
4.      

Gesamtpunktzahl im Leistungsfachbereich ______________

Prüfungsfächer

Die Schülerin/Der Schüler wählt als Prüfungsfächer und Prüfende:

1. ............................................ 2. ............................................

(Leistungsfach) (Prüferin/Prüfer) (Leistungsfach) (Prüferin/Prüfer)

3. ............................................ 4. ............................................

(Prüferin/Prüfer) (mündl. Prüf.) (Prüferin/Prüfer)

5. ..............................................

(Mündl. Prüf.) (Prüferin/Prüfer)

Erklärung

nach § 29 Absatz 1 Nr. 4 und 5 der VO

..............................................................................................................................................

..............................................................................................................................................

Überprüfung der Meldung

Ich habe die Eintragung in diesem Kursheft unter besonderer Beachtung der §§ 23 bis 26 der VO überprüft und festgestellt, dass die Schülerin/der Schüler die Auflagen der Verordnung für die Zulassung der Abiturprüfung erfüllt/nicht erfüllt.

Folgende Auflage (n) ist/sind nicht erfüllt: ..............................................................................

............................ .............................

(Datum) (Tutorin/Tutor)


zu Anlage 1 (S. 8) ______________________

Schülerin/Schüler

Zulassung

a) Die Schülerin/Der Schüler ist für die Abiturprüfung zugelassen/nicht zugelassen, weil ....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

......................... .......................................................................... (Datum) (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses)

b) Eine mündliche Prüfung findet für die Schülerin/den Schüler gem. § 38 Abs. 4 der VO nicht statt, weil ....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

......................... ........................................................................ (Datum) (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses)

c) Die Schülerin/Der Schüler hat eine besondere Lernleistung eingereicht. Die besondere Lernleistung wurde zugelassen/nicht zugelassen, weil ....................................................................................

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

......................... ..........................................................................

(Datum) (die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses)

 

Die Schülerin/Der Schüler hat im Schuljahr ......../.... die Abiturprüfung bestanden/nicht bestanden.

a) Das Abiturzeugnis erhielt sie/er am .............. ....

b) Sie/Er kann die Prüfung wiederholen.

c) Sie/Er kann die Prüfung nicht wiederholen, weil sie/er die gymnasiale Oberstufe/ das berufliche Gymnasium bereits 4 Jahre besucht hat.

Sie/Er muss die Schule verlassen.

Abgangszeugnis erteilt am ................

............................ ..................................................

(Datum) (Schulleiterin/Schulleiter,

Studienleiterin/Studienleiter oder

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter)

______________________________________________________________________________

Die Schülerin/Der Schüler hat im Schuljahr ......./ .....die Abiturprüfung wiederholt und bestanden/nicht bestanden.

a) Das Abiturzeugnis erhielt sie/er am .................

b) Sie/Er kann die Prüfung nicht wiederholen. Sie/Er muss die Schule verlassen.

Abgangszeugnis erteilt am ................

...................... ...............................................

(Datum) (Schulleiterin/Schulleiter, Studienleiterin/Studienleiter oder

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter)


Anlage 2 a

(zu § 15 Abs. 6)

(Name und Ort der Schule)

ABGANGSZEUGNIS

Frau/Herr......................................................

geboren am.............................in......................

wohnhaft in....................................................

hat vom.........bis..........die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe/des beruflichen Gymnasiums besucht.

Dabei hat sie/er in der Jahrgangsstufe 11 folgende Ergebnisse erzielt:

Fach Erzielte Punkte
Deutsch  
(Fremdsprache)  
(Fremdsprache)  
(musisches Fach)  
Politik und Wirtschaft  
Geschichte  
Religionslehre  
Mathematik  
Physik  
Chemie  
Biologie  
Sport  
(fachrichtungsbezogenes Fach)  
   
   

 

Frau/Herr..................hat laut Konferenzbeschluss vom............die Zulassung zu den Jahrgangsstufen 12/13 erreicht/nicht erreicht.

Beim Übergang auf eine andere gymnasiale Oberstufe/ein anderes berufliches Gymnasium gilt dieses Abgangszeugnis nur in Verbindung mit den Unterlagen über den Unterricht in der Jahrgangsstufe 11.

 

 

.........,den...........

.......................................... ................................................

(Schulleiterin/Schulleiter) (Tutorin/Tutor)

 

 

 

 

 

Für die Umrechnung des Punktsystems in die sechsstufige Noten-Skala gilt folgender Schlüssel:

15/14/13 Punkte entsprechen Note 1 (sehr gut)

12/11/10 Punkte entsprechen Note 2 (gut)

9/ 8/7 Punkte entsprechen Note 3 (befriedigend)

6/ 5/4 Punkte entsprechen Note 4 (ausreichend)

3/2/1 Punkte entsprechen Note 5 (mangelhaft)

0 Punkte entsprechen Note 6 (ungenügend)


Anlage 2 b

(zu § 15 Abs. 6)

(Name und Ort der Schule)

ABGANGSZEUGNIS

Frau/Herr.......................................................

geboren am..................in.................................

wohnhaft in.....................................................

hat vom..............bis........... die Jahrgangsstufe 11

und vom..............bis........... die Jahrgangsstufen 12/13

der gymnasialen Oberstufe/des beruflichen Gymnasiums besucht.

Dabei hat sie/er in den Kursen der Jahrgangsstufen 12/13 unter Berücksichtigung von höchstens vier Halbjahren folgende Ergebnisse erzielt:

Erzielte Punkte

Jgst.12

1.Hj....../...

Jgst.12

2.Hj......./...

Jgst. .....

....Hj......./...

Jgst. .....

....Hj......./...

Grundkursfächer

 

 

 

 

 

 

Leistungsfächer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beim Übergang auf eine andere gymnasiale Oberstufe/ein anderes berufliches Gymnasium gilt dieses Abgangszeugnis nur in Verbindung mit den Unterlagen über den Unterricht und die Kursbelegung in den Jahrgangsstufen 11, 12 und 13.

..........., den ..............

....................................... ...............................

(Schulleiterin/Schulleiter) (Tutorin/Tutor)

Frau/Herr..............................hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben. Die Gesamtpunktzahl von...............entspricht der Durchschnittsnote von........... . Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird in den Ländern Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gegenseitig anerkannt.

............,den .................

........................................ .......................................

(Schulleiterin/Schulleiter) (Tutorin/Tutor)

 

Für die Umrechnung des Punktsystems in die sechsstufige Noten-Skala gilt folgender Schlüssel:

15/1413 Punkte entsprechen Note 1 (sehr gut)

12/11/10 Punkte entsprechen Note 2 (gut)

9/8/7 Punkte entsprechen Note 3 (befriedigend)

6/5/4 Punkte entsprechen Note 4 (ausreichend)

3/2/1 Punkte entsprechen Note 5 (mangelhaft)

0 Punkte entsprechen Note 6 (ungenügend)


Anlage 3 (S. 1)

(zu § 43 Abs. 1)

 

 

 

 

(Name und Ort der Schule)

Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

 

 

 

 

 

 

 

Frau/Herr.....................................................

geboren am................... in...............................

wohnhaft in............................................

 

hat sich nach dem Besuch der gymnasialen Oberstufe/des beruflichen Gymnasiums der Abiturprüfung unterzogen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dem Zeugnis liegen zugrunde:

Die "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung),

die "Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 in der jeweils geltenden Fassung),

die "Vereinbarung über einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.06.1979 in der jeweils geltenden Fassung),

die "Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von in der gymnasialen Oberstufe erworbenen Zeugnissen der Allgemeinen Hochschulreife" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.06.1982 in der jeweils geltenden Fassung),

die "Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium" vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils geltenden Fassung.


zu Anlage 3 (S. 2) __________________ (Name)

I. Leistung in der Qualifikationsphase

 

Fach1)

Bewertung2)

Punktzahlen der einzelnen Kurse in einfacher Wertung

  1.Halbjahr 2.Halbjahr 3.Halbjahr 4.Halbjahr
Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld        
Deutsch        
Englisch        
Französisch        
Lateinisch        
         
         
Kunst        
Musik        
         
Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld        
Politik und Wirtschaft        
Geschichte        
....Religionslehre        
         
         
         
         
Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld        
Mathematik        
Physik        
Chemie        
Biologie        
         
         
Sport        

1) Leistungsfächer sind mit dem Zusatz "(Leistungsfach)" gekennzeichnet.

2) Punktzahlen, die nicht in der Gesamtqualifikation berücksichtigt wurden, sind in Klammern gesetzt.

 

 

Für die Umsetzung der Punkte in Noten gilt:

Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0
Noten

sehr gut

gut

befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend
  je nach Notentendenz

 


 

zu Anlage 3 (S. 3) _________________________

Name

 

II.1. Leistungen in der Abiturprüfung

Prüfungsfach

Prüfungsergebnis

in einfacher Wertung

schriftlich mündlich

1. Leistungsfach:    
2. Leistungsfach:    
3.    
4. Im Fach Sport 1)  
  praktischer Teil:  
5. Präsentation/mündliche Prüfung 2)    

1) In anderen Fächern dieses Feld streichen

2) jeweils streichen

 

II.2. Besondere Lernleistung

Thema:.................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................

Ergebnis in einfacher Wertung:.........Punkte

 

 

III. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote

 

Punktsumme aus 22 Grundkursen in

einfacher Wertung:

  mindestens 110,

höchstens 330 Punkte

Punktsumme aus 6 Leistungskursen in zweifacher Wertung und den beiden Leistungskursen des Prüfungshalbjahres in einfacher Wertung:   mindestens 70,

höchstens 210 Punkte

Punktsumme aus den Prüfungen in dreifacher Wertung und den Kursen der Prüfungsfächer im Abschlusshalbjahr in einfacher Wertung, ggf. einschließlich dem Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung:   mindestens 100,

höchstens 300 Punkte

Gesamtpunktzahl:   mindestens 280,

höchstens 840 Punkte

Durchschnittsnote:    

 

 


zu Anlage 3 (S. 4) ___________________

Name

 

IV. Fremdsprachen

Fach (Pflicht- und Wahlpflichtunterricht)

Jahrgangsstufe

von bis

   
   
   
   
Fach (Arbeitsgemeinschaften und wahlfreie Unterrichtsveranstaltungen)

Jahrgangsstufe

von bis

   
   
   

Dieses Zeugnis schließt den Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum) / und von Griechischkenntnissen (Graecum) gemäß der Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979) ein.

 

V. Bemerkungen:

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

 

VI. Frau/Herr .......................

hat die Abiturprüfung bestanden und damit die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben.

 

 

(Ort, Datum) (Siegel)

 

 

 

......................................................................... .......................................

(die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses) (Schulleiterin/Schulleiter,

Studienleiterin/Studienleiter oder Abteilungsleiterin/

Abteilungsleiter)


Anlage 4

(zu § 47 Abs. 6)

 

 

 

 

(Name und Ort der Schule)

Zeugnis der Fachhochschulreife

 

Frau/Herr.......................

geb. am..........in...................

hat nach § 47 der "Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium" vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils gültigen Fassung die erforderlichen schulischen Leistungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erbracht und die berufliche Tätigkeit nachgewiesen.

Ihr/Ihm wird das

 

Zeugnis der Fachhochschulreife

erteilt.

 

 

Der in den schulischen Leistungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erreichten Gesamtpunktzahl

von.....................entspricht die Durchschnittsnote...............................

Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit den obengenannten Nachweisen.

 

 

 

 

 

....................., den.............

 

 

 

 

 

(Siegel) _____________________________

(Schulleiterin/Schulleiter)

 


Anlage 5

(zu § 20 Abs. 6)

 

 

 

 

 

(Name und Ort der Schule)

B E S C H E I N I G U N G

über den Nachweis des Latinums/Graecums.

 

Frau/Herr.......................

geboren am.................in.........................

hat die erforderlichen Kenntnisse im Lateinischen/Griechischen auf der Grundlage des Kultusministerkonferenz-Beschlusses vom 26.10.1979 nach § 20 der "Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium" vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils gültigen Fassung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht nachgewiesen.

Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

Der Nachweis über das Latinum/Graecum ist demgemäß in das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife aufzunehmen.

 

 

 

 

.............., den..............

 

 

 

 

 

(Siegel) ______________________ (Schulleiterin/Schulleiter)


Anlage 6

(zu § 16 Abs. 1)

 

Rahmenstundentafel der Einführungsphase (Wochenstunden)

berufliche Gymnasien

     

fachrichtungsbezogen

Fächer gymnasiale Oberstufen Fachrich-tungsüber-greifend Technik Wirtschaft Ernährung

und Haus-

wirtschaft

Agrar-

wirtschaft

 

Sprachlich-literarisch-künstlerisches

Aufgabenfeld

Deutsch

Fremdsprache

weitere Fremdsprache

Kunst o. Musik o. Darstellendes Spiel

Gesellschaftswissenschaftliches

Aufgabenfeld

Politik und Wirtschaft

Geschichte

Religionslehre

Wirtschaftlehre,

insbesondere Betriebswirtschaftslehre

Mathematisch-

naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik

Physik

Chemie

Biologie

Technikwissenschaft

Technologie

Technisches Zeichnen

Rechnungswesen

Datenverarbeitung

Ernährungslehre

Agrartechnik

Sport

Kompensations-/

Orientierungsstd.

 

 

 

 

 

3

3

3

2

 

 

 

 

2

2

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

2

2

2

 

 

 

 

 

 

 

2

2-4

 

 

 

 

 

3 - 5

3 - 5

(3)*)

 

 

 

 

 

 

2

2

1 - 2

 

 

 

 

 

 

 

 

3 - 5

2

2

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

4

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

3

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

3

 

 

 

 

3

 

 

*) im Falle von § 20 Abs. 3


Anlage 7

(zu § 19 Abs. 1)

Mindestzahl der zu belegenden Kurse in der Qualifikationsphase (1)

berufliche berufliche Gymnasien
     

fachrichtungsbezogen

Fächer gymnasiale Oberstufen Fachrich-tungsüber-greifend Technik Wirt-schaft Ernährung

und Haus-

wirtschaft

Agrar-

Wirt-schaft

Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

Deutsch

Fortgeführte Fremdsprache

(Fremdsprache nach § 20 Abs. 3)

Kunst o. Musik o. Darstellendes Spiel

weitere Fremdsprache (nach § 20 Abs. 1)

Gesellschaftswissen-schaftliches

Aufgabenfeld

Politik und Wirtschaft (1)

Geschichte (1)

Religionslehre (1)

Wirtschaftslehre,

insbesondere Betriebswirtschaftslehre

Wirtschaftslehre des Haushalts

Wirtschaftslehre des Landbaus

Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

Mathematik

Naturwissenschaft

Technikwissenschaft

Technologie

Rechnungswesen

Datenverarbeitung

Ernährungslehre

Agrartechnik

weitere Naturwissenschaft oder Informatik (1)

Sport (1)

 

 

 

 

4

4

(4)

2

(2)*)

 

 

 

 

 

2

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

4

 

 

 

 

 

 

(2)*)

4

 

 

 

 

4

4

(4)

 

 

 

 

 

 

 

 

2

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

4

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 1**)

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 +1**)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 1**)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 + 1**)

 

(1) Einbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation siehe § 26

*) 2 fremdsprachliche oder 2 naturwissenschaftliche Kurse oder 2 Informatikkurse

**) ergänzende Grundkurse


Anlage 8

(zu § 14 Abs. 4)

Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte

Folgende Tabelle ist während der Einführungsphase und der Qualifikationsphase verbindlich.

Prozent

unter

20

ab

20

ab

27

ab

34

ab

41

ab

46

ab

51

ab

56

ab

61

ab

66

ab

71

ab

76

ab

81

ab

86

ab

91

ab

96

Notenpunkte

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

Anlage 9a

(zu § 14 Abs. 4)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch

Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung:

Halber Fehler:

  1. orthographische Fehler ohne Bedeutungsveränderung (auch Bindestrich-Fehler)
  2. Präpositionsfehler, wenn kein konkreter Bedeutungswandel eintritt
  3. Interpunktion in eindeutigen Fällen
  4. Apostroph bei Genitiv

Ganzer Fehler:

  1. alle lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler

Anderthalb Fehler:

  1. bei sinnentstellenden Verstößen gegen elementare Regeln

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.

Flüchtigkeitsfehler werden nicht bewertet (siehe Anlage 9 d).

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel:

Fehlerzahl x 100

Zahl der Wörter

Tabelle für Fehlerindices in Englisch

Notenpunkte

15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0
Fehlerindex

Grundkurs

bis

0,9

bis

1,3

bis 1,7 bis 2,1 bis 2,5 bis 2,9 bis 3,3 bis 3,7 bis 4,1 bis 4,5 bis 4,9 bis 5,3 bis 5,7 bis 6,1 bis 6,5 >

6,5

Fehlerindex

Leistungskurs

bis 0,7 bis 1,0 bis 1,3 bis 1,6 bis 1,9 bis 2,3 bis 2,6 bis 2,9 bis 3,2 bis 3,5 bis 3,8 bis 4,1 bis 4,4 bis 4,7 bis 5,0 > 5,0

Anlage 9b

(zu § 14 Abs. 4)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch

Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung im Fach Französisch:

Die Fehlergewichtung geht prinzipiell vom Primat der gesprochenen Sprache aus.

Keine Fehler:

Alle nicht sinntragenden Akzentfehler (Verwechslung von accent grave und accent aigu; accent circonflexe, cédille und tréma, Weglassen des Akzents) werden angestrichen aber nicht gewertet; ebenfalls die als Flüchtigkeit eindeutig erkennbaren Fehler.

Halber Fehler:

  1. Orthographiefehler ohne Bedeutungsveränderung (z.B. par example, la cravatte, litérature, proffesseur u.ä.)
  2. Im Falle des accord orientiert sich die Gewichtung als halber Fehler an der mündlichen Kommunikation (z.B. la voiture bleu; les élèves malade; je veut; il faisais u.ä.)
    (Also sind ganze Fehler: la petit fille; la lettre que j’ai écrit)
  3. die nicht ausspracherelevanten Fehler bei der Verwechselung von participe passé und Infinitiv
  4. Artikel m/f/pl bei weniger häufig gebrauchten Nomen
  5. fehlerhafte Präpositionen nach weniger gebrauchten Verben
  6. Weglassen von ne bei der Verneinung
  7. sinntragende Akzente (z.B. où / ou; à / a)
  8. Ganzer Fehler:

  9. Alle Verstöße gegen grundlegende sprachliche Normen, die nicht als halbe oder anderthalb Fehler gewertet werden (d.h. alle ausspracherelevanten lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler).
  10. Anderthalb Fehler:

  11. sinnentstellende Fehler, die die Kommunikation stark erschweren bzw. unmöglich machen (z.B. : Ils trouvent des informations que se passent les mêmes choses qu’aux...)
  12. bei zwei Fehlern in demselben Zusammenhang: eine als ganzheitlich zu sehende Struktur wird zweimal verletzt (z.B. il as recevu; si les parents serait contents)

Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.

Verfahrenweise beim Zählen der Wörter

Bei lexikalischen Einheiten und grammatischen Strukturen zählt jede Komponente:

rez-de-chaussée 3, grand-mère 2, qu’est-ce que c’est 6,

n’est-ce pas 4, l’auto 2 aber aujourd’hui 1

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a.

Tabelle für Fehlerindices in Französisch

Notenpunkte

15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0
Fehlerindex

Grundkurs

bis 1,5 bis 2,0 bis 2,5 bis 3,0 bis 3,5 bis 4,0 bis 4,6 bis 5,2 bis 5,8 bis 6,4 bis 7,0 bis 7,6 bis 8,2 bis 8,8 bis 9,4 >

9,4

Fehlerindex

Leistungskurs

bis 1,0 bis 1,5 bis 2,0 bis 2,5 bis 3,0 bis 3,5 bis 4,0 bis 4,5 bis 5,0 bis 5,5 bis 6,0 bis 6,5 bis 7,0 bis 7,5 bis 8,0 >

8,0

Der Fehlerindex für den Grundkurs im Fach Französisch gilt auch für die Fächer Spanisch und Italienisch. Für das Fach Russisch gelten folgende Fehlerindices:

Tabelle für Fehlerindices in Russisch

Notenpunkte

15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0
Fehlerindex

Grundkurs

bis 2,2 bis 2,9 bis 3,6 bis 4,3 bis 5,0 bis 5,7 bis 6,4 bis 7,1 bis 7,8 bis 8,6 bis 9,4 bis 10,2 bis 11,0 bis 11,8 bis 12,6 >

12,6

Fehlerindex

Leistungskurs

bis 2,0 bis 2,4 bis 2,8 bis 3,2 bis 3,8 bis 4,4 bis 5,0 bis 5,6 bis 6,2 bis 6,8 bis 7,4 bis 8,0 bis 8,6 bis 9,2 bis 9,8 >

9,8

 

 

 

Anlage 9c (zu § 14 Abs. 4)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein, Griechisch

Folgende Fehlergewichtung und der folgende Fehlerindex sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.

Fehlergewichtung:

  1. Halber Fehler:
    Halbe Fehler sind leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion.
  2. Ganzer Fehler:
    Ganze Fehler sind sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion.
  3. Anderthalb Fehler:
    Anderthalb Fehler sind Konstruktionsfehler und schwerere Verstöße im Bereich der Textreflexion.
  4. Doppelfehler:
    Doppelfehler sind schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion.
  5. Folgefehler:
    Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind, werden nicht als Fehler gewertet.
  6. Flüchtigkeitsfehler werden nicht bewertet (siehe Anlage 9 d).

Bei völlig verfehlten Stellen ist zunächst die Ursache der festgestellten Fehler so weit wie möglich zu analysieren. Sodann sind die unabhängig voneinander erfolgten Verstöße nach Art und Schwere in der Bewertung zu berücksichtigen.

Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler.

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a.

Tabelle für den Fehlerindex in den Fächern Latein, Griechisch

Notenpunkte

15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0
Fehlerindex bis

1

bis

2

bis 3 bis 4 bis 5 bis 6 bis 7 bis 8 bis 9 bis 9,5 bis 10 bis 11,5 bis 13 bis 14,5 bis 16 >

16

Für besonders treffende Formulierungen kann von der Gesamtfehlerzahl maximal 1 Fehler abgezogen werden.

Abhängig vom Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes kann die Note ausreichend (5 Punkte) auch dann noch erteilt werden, wenn auf je einhundert Wörter des lateinischen oder griechischen Textes zwar mehr als zehn ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition festgestellt wurden, aber der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist.

Anlage 9d

(zu § 14 Abs. 4)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch

Folgende Fehlerarten werden in der Einführungsphase und in den Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase einfach gewertet:

  1. Rechtschreibfehler (Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerechnet werden. Die Verwechselung von "das" und "dass" ist kein Wiederholungsfehler.)
  2. Zeichensetzungsfehler (Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas fehlen. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlende Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.)
  3. Grammatikfehler (Verstöße gegen grammatische Konstruktionen (z.B. falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), gebrauchsbedingte Grammatikfehler (z.B. wegen + Dativ), Tempusfehler, Modusfehler)
  4. Flüchtigkeitsfehler werden lediglich markiert, aber nicht gezählt, wie fehlende i-Punkte und t-Striche u.ä.; fehlende Punkte, wenn anschließend groß weitergeschrieben wird; fehlende Endbuchstaben, es sei denn, es erfolgt dadurch eine grammatisch falsche Wendung; evtl. vertauschte Buchstaben (z.B. "dei" statt "die")

Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a.

Tabelle für den Abzug von Notenpunkten im Fach Deutsch

ab dem Fehlerindex 2 1 Notenpunkt Abzug
ab dem Fehlerindex 4 2 Notenpunkte Abzug
ab dem Fehlerindex 6 3 Notenpunkte Abzug
ab dem Fehlerindex 8 4 Notenpunkte Abzug

Anlage 9 e (zu § 14 Abs. 4)

Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern

In den anderen Fächern, die nicht in Anlage 9 a bis 9 d genannt sind, gelten die Bestimmungen über Fehlerarten und deren Gewichtung der Anlage 9 d und die Berechnung des Fehlerindex der Anlage 9 a.

Tabelle für den Abzug von Notenpunkten in den anderen Fächern

ab dem Fehlerindex 3 1 Notenpunkt-Abzug
ab dem Fehlerindex 6 2 Notenpunkte-Abzug

 

 

 

 

 

 

Anlage 10a

(zu § 42 Abs.1)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für die Abiturzeugnisse

 

Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnitts-

note

           
280 4,0        
281-296 3,9 449-464 2,9 617-632 1,9
297-313 3,8 465-481 2,8 633-649 1,8
314-330 3,7 482-498 2,7 650-666 1,7
331-347 3,6 499-515 2,6 667-683 1,6
348-364 3,5 516-532 2,5 684-700 1,5
365-380 3,4 533-548 2,4 701-716 1,4
381-397 3,3 549-565 2,3 717-733 1,3
398-414 3,2 566-582 2,2 734-750 1,2
415-431 3,1 583-599 2,1 751-767 1,1
432-448 3,0 600-616 2,0 768-840 1,0

 

 

 

 

 

Anlage 10b

(zu § 47 Abs. 3)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife

 

Punkte Durchschnitts-note Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnitts-note
           
95 4,0        
96-100 3,9 153-157 2,9 210-214 1,9
101-106 3,8 158-163 2,8 215-220 1,8
107-112 3,7 164-169 2,7 221-226 1,7
113-117 3,6 170-174 2,6 227-231 1,6
118-123 3,5 175-180 2,5 232-237 1,5
124-129 3,4 181-186 2,4 238-243 1,4
130-134 3,3 187-191 2,3 244-248 1,3
135-140 3,2 192-197 2,2 249-254 1,2
141-146 3,1 198-203 2,1 255-260 1,1
147-152 3,0 204-209 2,0 261-285 1,0

Anlage 11 (S. 1)

(zu § 27 Abs. 1)

Fachspezifische Prüfungsanforderungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Zielsetzungen

Die fachspezifischen Prüfungsanforderungen legen fest, aus welchen verbindlichen Lern- und Prüfungsbereichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern in der Abiturprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen sollen, welche Art von Aufgaben in der Abiturprüfung gestellt werden, in welcher Weise die erwarteten Schülerleistungen beschrieben und nach welchen Kriterien die Prüfungsleistungen in der Abiturprüfung bewertet und beurteilt werden sollen.

Die bei den einzelnen Fächern beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind stets auf dem Hintergrund dessen zu sehen, was Schule zu vermitteln vermag, und dürfen nicht mit den Anforderungen der zugeordneten fachwissenschaftlichen Disziplinen verwechselt werden.

Die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind umfassender, als sie in einer Prüfung verlangt werden können. Die einzelne Prüfungsaufgabe kann in jedem Fall nur einen Teil der prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Faches erfassen.

2. Schriftliche Prüfung

2.1 Prüfungsanforderungen

2.1.1 Prüfungsanforderungen nach Nr. 1 beziehen sich auf inhalts- und methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sind der Aufgabenstellung und der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung sowie der Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen zugrundezulegen. Methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten können jeweils nur an bestimmten Inhalten der Prüfungsaufgaben nachgewiesen werden.

2.1.2 Die Prüfungsanforderungen stellen nach Maßgabe der in der Schule zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten folgende unterschiedliche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer: Sie sollen Sachverhalte aus einem abgegrenzten Gebiet in gelerntem Zusammenhang wiedergeben sowie gelernte und geübte Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in wiederholendem Zusammenhang anwenden und darstellen können. Sie sollen bekannte Sachverhalte selbständig erklären, bearbeiten und ordnen und das Gelernte auf vergleichbare Sachverhalte selbständig übertragen und anwenden können. Sie sollen auch in der Lage sein, komplexe Sachverhalte zu bearbeiten, und dabei unter Anwendung und Einschätzung von sach- und fachadäquaten Methoden und Arbeitstechniken zu Begründungen, Folgerungen, Deutungen und Wertungen fähig sein.

2.1.3 Um die Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung hinsichtlich der Aufgabenstellung, der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung und ihrer Bewertung und Beurteilung besser


zu Anlage 11 (S. 2)

durchschaubar und damit leichter vergleichbar zu machen, ist eine Zuordnung der Anforderungen zu Anforderungsbereichen möglich, die in ihrer Abfolge der zunehmenden Selbständigkeit der Prüfungsleistung entsprechen.

2.1.4 Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.

Der Anforderungsbereich II umfasst das selbständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln.

Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden bzw. Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.

2.1.5 Die drei Anforderungsbereiche nach Nr. 2.1.4 lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig vom vorangegangenen Unterricht und von den in den Lehrplänen für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.

2.1.6 Beispiele für die Zuordnung der fachspezifischen Anforderungen zu den genannten Anforderungsbereichen finden sich für die einzelnen Fächer in den "Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung" nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 (Abl. 1979, S. 453) in der jeweiligen Fassung.

2.2 Aufgabenstellung

2.2.1 Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitenden Aufgaben bestehen nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen aus Materialvorgaben und dazugehörigen Arbeitsanweisungen. Beim Umfang der Materialvorgaben ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungszeit erst nach der Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgabe beginnt. Gegliederte Arbeitsanweisungen erleichtern durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der


zu Anlage 11 (S. 3)

Aufgabe und die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen. Diese Arbeitsanweisungen müssen jedoch in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Aufgabe kann auch aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen. Für die Teilaufgaben gelten die gleichen Bedingungen. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von Schülerinnen und Schülern zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken.

2.2.2 Die Aufgabe muss so beschaffen sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können, die den in Nr. 2.1 beschriebenen Ansprüchen genügen. Dies gilt auch für die einzelne Teilaufgabe und in der Regel auch für die einzelne Arbeitsanweisung; doch ist eine Schwerpunktbildung hinsichtlich der Ansprüche möglich.

2.2.3 Bei der Aufgabe im Grundkurs sollen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 die Arbeitsanweisungen stärker als im Leistungskurs bei der Strukturierung der Arbeit helfen.

2.3 Beschreibung der erwarteten Schülerleistung

2.3.1 Jeder Aufgabe ist zur Vorlage bei der obersten Schulaufsichtsbehörde eine Beschreibung der von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erwarteten Leistungen beizufügen. In ihr werden unter Bezug auf den vorangegangenen Unterricht und die Arbeitsanweisungen die wesentlichen Gesichtspunkte konkret genannt, die erarbeitet werden sollen, und Lösungswege aufgezeigt, die die Schülerinnen und Schüler nach Einschätzung und Erfahrung der Lehrkräfte einschlagen werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sie von den Erwartungen abweichen und die Aufgabe trotzdem sachgerecht bearbeiten. Die unterrichtlichen Voraussetzungen sind nur soweit zu beschreiben, wie sie für die Lösung der konkreten Aufgabe von Bedeutung sind.

2.3.2 In der Beschreibung soll unter Bezug auf die Arbeitsanweisungen deutlich werden, welche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage des vorangegangenen Unterrichts gestellt werden.

2.3.3 Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander die einzelnen Arbeitsanweisungen und Teilaufgaben bei der Bewertung und Beurteilung der Leistungen stehen.

2.3.4 In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit "ausreichend" (fünf Punkte) und wann eine mit "gut" (11 Punkte) beurteilt werden kann.

2.3.5 Verschiedene Formen der Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen sind möglich. Eine Darstellung jedoch, die nur allgemeine und nicht an den Arbeitsanweisungen konkretisierte Aussagen

zu Anlage 11 (S. 4)

macht, erfüllt nicht den Zweck, der mit der Beschreibung verfolgt wird.

2.4 Bewertung und Beurteilung

2.4.1 Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabe enthalten

sind und in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellt werden. Bei der Bewertung der Prüfungsleistung kommt der Selbständigkeit in der Bearbeitung der Aufgabe besondere Bedeutung zu. Dabei sind Aspekte der Qualität, Quantität und Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen.

Zum Aspekt der Qualität gehören: das Maß an Genauigkeit der Kenntnisse und Einsichten, der Grad der Sicherheit in der Anwendung der Methoden und der Fachsprache, die Folgerichtigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Herausarbeitung des Wesentlichen, das Anspruchsniveau der Problemerfassung und die Frage, wie stark die Fähigkeiten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ausgebildet sind, die Bedingtheit und Problematik eigener und fremder Aussagen kritisch zu würdigen.

Zum Aspekt der Quantität gehören: der Umfang der Kenntnisse und Einsichten, die Vielfalt der Methoden, Aspekte und Bezüge und die Breite der Argumentationsbasis.

Zum Aspekt der Kommunikationsfähigkeit gehören: das Vermögen, die Aufgabenstellung zu erfassen, die Fähigkeit, sich in einer angemessenen Weise verständlich zu machen, die Klarheit und Eindeutigkeit der Aussage, die Angemessenheit der Darstellung, die Übersichtlichkeit der Gliederung und der inhaltlichen Ordnung. Leistungen, die in der Beschreibung nach Nr. 2.3 nicht genannt wurden, werden nach den gleichen Kriterien bewertet.

2.4.2 Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt nach § 13. Hinsichtlich der Selbständigkeit der Schülerleistungen gilt in diesem Rahmen im Besonderen:

Ein mit "sehr gut" (13 bis 15 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis setzt Lösungen voraus, die ein hohes Maß an Selbständigkeit beim Bearbeiten komplexer Gegebenheiten und beim daraus abgeleiteten Begründen, Folgern, Deuten und Werten erkennen lassen.

Ein mit "gut" (10 bis 12 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis verlangt mindestens Ansätze von Leistungen dieses Grades und außerdem den Nachweis der Fähigkeit zu selbständigem Erklären, Bearbeiten und Ordnen bekannter Sachverhalte und zu selbständigem Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare Sachverhalte.

Die Note "ausreichend" (fünf Punkte) kann erteilt werden, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Materialvorgabe in den Grundzügen erfasst sind, die Aussagen auf die Aufgabe bezogen sind, grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet und annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht ist.

Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache


zu Anlage 11 (S. 5)

oder gegen die äußere Form sind nach § 14 in allen Fächern bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Dabei kommt im Fach Deutsch der Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung eine besondere Bedeutung zu.

3. Mündliche Prüfung

3.1 Prüfungsanforderungen

In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themagebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen und gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.

3.2 Aufgabenstellung

Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von Schülerinnen und Schülern zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken; sie müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen und dürfen keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, auch unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können. Die Angaben über die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erwarteten Leistungen nach Nr. 2.3.1 und die Kriterien der Bewertung und Beurteilung müssen gemäß § 39 Abs. 4 drei Tage vor Beginn der Prüfung schriftlich den Mitgliedern des Fachausschusses vorliegen.

3.3 Bewertung und Beurteilung

Für die Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Leistungen. Die Fähigkeit, auf Fragen und Einwände sachgerecht einzugehen, Hilfen zu verwerten sowie dabei den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen, kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu.


zu Anlage 11 (S. 6)

4. Verfahrensregelungen

4.1 Den beiden Aufgabenvorschlägen für die schriftliche Prüfung, die der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung und Entscheidung vorgelegt werden, ist - für jeden Aufgabenvorschlag getrennt - die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung gesondert beizufügen.

4.2 Die nach § 35 Abs. 2 zugelassenen und für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel und Arbeitshilfen sind zusammen mit den Arbeitsanweisungen aufzuführen.

4.3 Bei der Verwendung von Textmaterial ist die Fundstelle anzugeben.

Wenn es erforderlich ist, kann diese Angabe ausschließlich der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Für die Aufgabenstellung der Fächer des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes werden dabei authentische Texte und in Kunst und Musik auch bildnerische bzw. musikalische Werke aus unterschiedlichen Epochen und Gattungen herangezogen. Die Texte und Werke müssen den Kriterien der ästhetischen und inhaltlichen Qualität genügen sowie geschichtliche Bedeutung und exemplarischen Charakter haben. Sie müssen in Thematik und Struktur hinlänglich komplex und unter Beachtung der Erfahrungswelt der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zentrale philosophische, kulturelle oder existentielle Probleme ansprechen. Änderungen des Textes sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind lediglich Kürzungen des Textes sowie für das Verständnis erforderliche Zusätze und Umstellungen zur Wahrung des syntaktischen Zusammenhangs. Kürzungen und Änderungen sind in dem Text, den die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu bearbeiten haben, kenntlich zu machen. Eine Einführung in den inhaltlichen Zusammenhang der vorgelegten Textstelle ist möglich.

 

II. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der gymnasialen Oberstufe

5. Deutsch

5.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie fähig sind, Strukturen der deutschen Sprache unter bestimmten Aspekten zu beschreiben, dass sie Einsicht in die Situationsgebundenheit von Sprache gewonnen haben und dass sie zur sprachlichen Differenzierung unter Berücksichtigung der verschiedenen Ebenen sprachlicher Kommunikation (z.B. Umgangssprache, wissenschaftliche Sprache, politische Sprache) fähig sind. Sie sollen nachweisen, dass sie Verständnis für Literatur sowohl in ihren Aussagen und ihren Formen und Mitteln als auch in ihren historischen, politischen und sozialen Bezügen erworben haben. Dazu müssen sie wichtige Werke der deutschsprachigen Literatur und der Weltliteratur, darunter solche aus der Zeit vor 1900, kennen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen ihre Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung sowie ihre Fähigkeiten zum sachlich angemessenen Gebrauch von Sprache nachweisen.


zu Anlage 11 (S. 7)

5.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Als Aufgabenarten werden die Textanalyse und die Problemerörterung festgesetzt. Materialgrundlagen beider Aufgabenarten sind literarische Texte oder Sachtexte.

5.2.1 Die Textanalyse legt die Ergebnisse einer Textuntersuchung dar sowie in der Regel eine hieraus abgeleitete und begründete Stellungnahme zu diesem Text oder zu einigen seiner Aspekte. Grundlage der Textanalyse sind literarische Texte aus Vergangenheit und Gegenwart und Sachtexte. Es können auch Texte der Unterhaltungs- und Trivialliteratur verwendet werden; sie dürfen aber nur unter methodischen oder vergleichenden Aspekten hinzugezogen werden. Bei einer Analyse literarischer Texte können Schwerpunkte der Untersuchung sein: inhaltliche Aspekte, sprachliche und formale Merkmale, situative Bezüge und Bedingungen, Absichten und Wirkungen des Textes oder die Anwendung bestimmter Interpretationsverfahren. Trotz des großen und subjektiven Spielraums, der bei der Bearbeitung literarischer Texte in der Regel erforderlich ist, sollten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die Arbeitsanweisungen zu sachlich begründbarem Vorgehen veranlasst werden. Als Sachtexte gelten Texte, die vorwiegend pragmatischen Zwecken dienen und im allgemeinen situationsabhängig sind, wie zum Beispiel journalistische Formen, Werbung, Reden, wissenschaftliche Abhandlungen, populärwissenschaftliche Texte, Biographien, Reisebeschreibungen, Memoiren und Tagebücher, wobei die Abgrenzung zu literarischen Texten nicht immer eindeutig ist. Für die Analyse von Sachtexten gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen wie für die literarischen Texte, darüber hinaus sollen bei ihr die pragmatischen Ziele des Textes aufgezeigt und erläutert und gegebenenfalls die ausgesprochenen Absichten zu den unausgesprochenen in Beziehung gesetzt werden. Ferner ist zu fordern, dass der Umfang und die Art der Adressatenbezogenheit des Sachtextes dargelegt sowie die Textstruktur und das auf eine Aussageabsicht ausgerichtete Zusammenwirken struktureller und stilistischer Elemente ermittelt werden kann. Außerdem sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie die Wirkung des Textes in Beziehung zu seiner Wirkungsabsicht einzuschätzen vermögen. Sowohl bei den literarischen als auch bei den Sachtexten kann ein kurzer, in sich geschlossener Text oder Textabschnitt oder ein Abschnitt aus einem umfassenderen Werk vorgelegt werden. Wenn ein solches Werk im Unterricht bereits behandelt wurde, muss die Aufgabe auf einen neuen Aspekt der Analyse abzielen. Möglich ist auch die Vorlage mehrerer kurzer Texte. So können zum Beispiel zwei literarische Primärtexte oder ein Primärtext und ein darauf bezogener Sekundärtext zum Vergleich vorgelegt werden.

5.2.2 Grundlage für die Problemerörterung ist ein literarischer oder ein Sachtext. Dieser muss auf dem Hintergrund des Erfahrungs- und Erkenntnisstandes der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Behandlung eines Problems ermöglichen. Eine Erörterung auf der Grundlage lediglich eines kurzen Zitates oder ohne Text ist nicht zulässig. Diese Aufgabenart verlangt eine Darlegung der Problemstellung und eine Entwicklung von Lösungsentwürfen in argumentativer Form mit der Absicht,


zu Anlage 11 (S. 8)

eine begründete Stellungnahme zu geben, die zwischen der im Text vertretenen und der eigenen Position deutlich unterscheidet. Die Problemerörterung kann auch in vorgegebenen Formen erfolgen (z.B. Dialog, Kommentar, Redeentwurf, Rezension oder Leserbrief), wenn diese Formen der Darstellung im Unterricht erarbeitet und geübt worden sind. In den Arbeitsanweisungen können gefordert werden: die Darlegung des Sachverhaltes und der aus ihm folgenden Problematik, die Beschreibung der Position der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auswertung dieser Position, ferner die Beschreibung und Auswertung der kommunikativen Situation, die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten hinsichtlich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit, das Einbringen zusätzlicher Argumente zur Stützung oder Widerlegung der Position der Autorin oder des Autors, die begründete Stellungnahme zu der in der Vorlage angebotenen Problemlösung und die Darlegung und Begründung eigener Vorschläge.

5.2.3 Mindestens einer der beiden Aufgabenvorschläge, die der Schulaufsicht vorgelegt werden, muss eine Aufgabe mit einem literarischen Text sein. Falls beide Vorschläge auf literarische Texte bezogen sind, müssen diese Texte aus unterschiedlichen literarischen Epochen stammen.

5.3 Bewertung und Beurteilung

5.3.1 Die Bewertung der Prüfungsleistung geht aus von den bei der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen. Bei einer Textanalyse ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die zentralen Aussagen und - besonders bei literarischen Texten - wichtige sprachliche und formale Merkmale des Textes in ihrer Funktion erfassen, ob sie ihre Äußerungen auf die gestellten Aufgaben beziehen, ob sie fachspezifische Verfahren und Begriffe sinnvoll anwenden und ob sie ihre Darstellung übersichtlich und sinnvoll ordnen. Bei einer Problemerörterung ist darauf zu achten, ob sie die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage erfassen, sich mit dem Thema der Vorlage sachbezogen auseinandersetzen, das Problem in einen größeren Zusammenhang einordnen und eine begründete Stellungnahme abgeben und ob sie dabei die Gedankengänge schlüssig entwickeln, wichtige Fachbegriffe und Verfahrensweisen anwenden und ihre Darstellung verständlich formulieren und sinnvoll ordnen.

5.3.2 Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen einer Textanalyse in Bezug auf Verständnis und Darstellung als "ausreichend" (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes erfasst und seine Darstellungsweise berücksichtigt ist, wenn die Aussagen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die gestellte Aufgabe bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe richtig angewendet werden und wenn die Darstellung verständlich formuliert und erkennbar geordnet ist. Die Anforderungen einer Problemerörterung sind "ausreichend" (fünf Punkte) erfüllt, wenn die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage oder wesentliche Aspekte des Themas erfasst sind, eine Auseinandersetzung mit dem


 

Anlage 11 (S. 9)

Thema in Ansätzen stattfindet, die Aussagen auf die gestellte Aufgabe bezogen sind, die Gedanken verständlich entwickelt werden, für die Aufgabe wichtige Fachbegriffe richtig verwendet werden und die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.

5.4 Mündliche Prüfung

Im Fach Deutsch kommt in der mündlichen Prüfung über die allgemeinen Bestimmungen hinaus dem Grad der Sicherheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer im korrekten Gebrauch der deutschen Sprache und ihrer Fähigkeiten, sich in der Situation sprachlich angemessen zu verhalten, besondere Bedeutung zu.

5.5 Verfahrensregelungen

5.5.1 Die der Textanalyse oder Problemerörterung in der schriftlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte sollen in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN A 4, eineinhalbzeilig), die der mündlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte nicht mehr als eine DIN-A 4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen. Diese Texte dürfen nicht aus dem Unterricht bekannt sein.

5.5.2 In der schriftlichen Prüfung und bei der Vorbereitung der mündlichen Prüfung kann bei entsprechender Aufgabenstellung auch eine im Unterricht behandelte Ganzschrift als Textmaterial vorgelegt werden, wenn die selbständige Bearbeitung der Aufgabe möglich ist.

Ein Wörterbuch der Rechtschreibung wird zur Verfügung gestellt.

6. Neue Sprachen

6.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie einen von "native speakers" in gemäßigtem Sprechtempo vorgetragenen Texte global und detailliert erfassen und in einem Gespräch Äußerungen eines Partners verstehen können (Hörverstehen). Sie sollen in der Lage sein, literarische und Sachtexte beim Lesen zu verstehen, Sprachvarianten und Textarten zu unterscheiden, sprachliche Mittel, Aufbau und Absicht eines Textes zu erkennen und Bezüge zu seinen inhaltlichen Aussagen herzustellen (Leseverstehen). Auf Fragen sollen sie sachlich und sprachlich richtig antworten und eigene Gedanken sprachlich angemessen vortragen können und Gehörtes und Gelesenes in sprachlich richtiger und zusammenhängender Form erklären, interpretieren und kommentieren können (Texterstellung und mündliche Äußerung). Dabei sollen sie fachliche Kenntnisse und Einsichten in den Bereichen Sprachbetrachtung, Literatur und Landeskunde zeigen. Im Bereich Sprachbetrachtung sollen sie die wesentlichen grammatischen Erscheinungen der jeweiligen Fremdsprache erkennen und beschreiben, Sprachvarianten und Textarten unterscheiden und Einsichten in die Wirkungsweise sprachlicher Mittel und in die gesellschaftliche Bedingtheit von Sprache nachweisen können. Bei der Beschäftigung mit Literatur und Landeskunde sollen Einsichten in die


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Lebens- und Verhaltensweisen der Menschen des jeweiligen Sprachraumes (im Englischunterricht mit Schwerpunkt UK und USA) und in die Darstellung menschlicher Grunderfahrungen Probleme und Wertungen zu sowie Kenntnisse wichtiger geographischer, historischer, politischer, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Gegebenheiten und Zusammenhänge zur Verfügung stehen. Im Bereich Literatur sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage hinreichender Leseerfahrungen mit Originaltexten landessprachlicher Literatur (im Englischunterricht mit Schwerpunkt UK und USA) über Kenntnisse literarischer Gestaltungsmittel und deren Wirkungsweise sowie literarischer Gattungen und deren Formen im Bereich Lyrik, Epik, Dramatik verfügen. Sie sollen fachübergreifende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, d.h. die Beherrschung von Arbeitstechniken und Methoden (z.B. Benutzung einsprachiger Wörterbücher, Erschließung von Wortbedeutungen aus dem Kontext, Stichwortnotizen, Ordnen von Gesichtspunkten, Gliedern, Zusammenfassen, Interpretieren), die Fähigkeit, Informationen nach bestimmten Gesichtspunkten auszuwählen und zu kommentieren, sowie gesellschaftsfähige und kulturelle Sachverhalte in ihrem Zusammenhang zu erkennen und sich begründet dazu zu äußern.

6.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Als Aufgabenarten werden die Textaufgabe, die kombinierte Aufgabe und zusätzlich für das Fach Englisch die Themaaufgabe festgesetzt. Bei allen Aufgaben muss den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben werden, ihre Antworten in längeren Abschnitten darzulegen. Durch die Arbeitsanweisungen ist eine Reproduktion von im Unterricht behandelten oder erstellten Texten auszuschließen.

6.2.1 Mit der Textaufgabe wird die Fähigkeit überprüft, Texte lesend zu verstehen und anhand von Arbeitsanweisungen zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Diese Fähigkeit weisen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch zusammenhängende eigenständige Texterstellung in der Fremdsprache nach. Grundlage der Textaufgabe sind literarische Texte oder Sachtexte. Speziell für den Fremdsprachenunterricht verfasste Texte dürfen nicht verwandt werden. Als Material können ein in sich geschlossener Text, ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk, kürzere Texte zum Vergleich oder ein Text verbunden mit graphischen oder statistischen Vorgaben bereitgestellt werden. Der Umfang des bereitgestellten Materials hängt vom Schwierigkeitsgrad, von Zahl und Anspruchsniveau der Arbeitsanweisungen und von der für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden Zeit ab.

6.2.2 Die kombinierte Aufgabe besteht aus einer Aufgabe zum Hörverständnis und einer verkürzten Textaufgabe. Die beiden Aufgaben sollen thematisch miteinander verknüpft sein. Jedoch soll eine relativ selbständige Lösung beider Aufgaben möglich sein, damit die mangelnde Bearbeitung des einen Teils die Lösung des anderen nicht unmöglich macht. Mit der Aufgabe zum Hörverständnis wird die Fähigkeit überprüft, von "native speakers" gesprochenen Texten wesentliche Informationen zu entnehmen und diese entsprechend den Arbeitsanweisungen zu verarbeiten. Diese Fähigkeit weisen die

 

 

 

zu Anlage 11 (S. 11)

Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ausformulierte Antworten in der Fremdsprache nach. Grundlage der Aufgabe zum Hörverständnis ist eine akustische Textvorgabe. Dafür eignen sich bevorzugt Dialog, Interview, Gespräch, Rede, Erzählung, Bericht und Kommentar. Für die verkürzte Textaufgabe gilt, dass der Umfang des Textes und die Arbeitsanweisungen der geringeren Arbeitszeit anzupassen sind. In jedem Fall ist eine begründete Stellungnahme zu fordern. Bei der Aufgabe zum Hörverständnis können Arbeitsschwerpunkte zum Beispiel die Benennung auffälliger Aspekte der Lautgestalt, das Erkennen der Bedeutung wechselnder Sprechtonlagen in der Kommunikation, die auf wesentliche Inhalte zielende Informationsentnahme oder die thematisch integrierende Informationsverarbeitung trotz häufiger Sprecherwechsel sein. Als Antwort können zur Klärung des Hörverständnisses ausformulierte Sätze oder eine Inhaltsangabe einzelner Passagen der Textvorgabe (thematisch begrenzter summary) oder auch eine erzählende oder berichtende Wiedergabe von Teilabschnitten (story, report) gefordert werden.

6.2.3 Die Themaaufgabe (nur für das Fach Englisch) erfordert, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer selbständig und gezielt sprachliche Mittel und erworbenes Wissen anwenden und damit einen eigenen Text in der Fremdsprache erstellen können, der sinnvoll gegliedert ein Thema entfaltet, Zusammenhänge herstellt und in schlüssiger Argumentation zu einer begründeten Stellungnahme kommt. Grundlage der Themaaufgabe ist ein kurzer Text; eine Aufgabenstellung anhand eines kurzen Zitates oder ohne Text ist nicht zulässig. Die Problemstellung muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.

6.3 Bewertung und Beurteilung

6.3.1 Bei allen Aufgabenarten wird zwischen inhaltlichen und sprachlichen Leistungen unterschieden. Bei der inhaltlichen Leistung werden detailliertes Textverständnis, differenzierte Entfaltung des Themas, die Folgerichtigkeit der Darstellung, die Anwendung fachspezifischer Kenntnisse und die Fähigkeit zur Argumentation und Stellungnahme bewertet. Bei der sprachlichen Leistung werden sowohl Reichhaltigkeit und Differenziertheit des Vokabulars, Kenntnisse des Sachwortschatzes, Ökonomie und Treffsicherheit des Ausdrucks, Idiomatik, Klarheit, Komplexität und Variation des Satzbaues, Angemessenheit der Stilebene als auch sprachliche Verknüpfung der Gedanken, der Grad der sprachlichen Richtigkeit und die sprachliche Prägnanz der Gesamtleistung bewertet. Die Fehler werden nach der Schwere des Verstoßes gegen die sprachliche Norm gewichtet und gekennzeichnet. Schwer sind Fehler, wenn sie gegen elementare Strukturen des Sprachgebrauchs verstoßen und den Sinn entstellen; sie werden anderthalbfach gewertet. Leicht sind Fehler, wenn sie das Verständnis einer Äußerung oder eines Wortes nicht beeinträchtigen, dies gilt insbesondere für orthographische Fehler; sie werden halb gewertet. Alle übrigen Fehler werden als ganze Fehler (einfach) gewertet.


zu Anlage 11 (S. 12)

6.3.2 Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung kommt der sprachlichen Leistung die größere Bedeutung zu. Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten einfacher Wertung aus. In der Beurteilung der kombinierten Aufgabe wird diese

Regelung für beide Teile getrennt angewendet, bei der Bildung der Gesamtnote überwiegend der Anteil der Textaufgabe. "Ausreichende" Prüfungsleistungen (fünf Punkte) liegen vor, wenn die nachfolgend beschriebenen Leistungen festgestellt werden können: Im sprachlichen Bereich reicht der Wortschatz aus, um Sachverhalte und Meinungen verständlich auszudrücken. Die Kenntnis wichtiger Wörter und Wendungen aus den im Rahmen der Aufgabenstellung einschlägigen Sachfeldern ist festzustellen, elementare Verknüpfungen zwischen Satzteilen, Sätzen und Satzgruppen in einer der Aufgabenstellung angemessenen Weise werden eingesetzt, und formal-sprachliche Verstöße beeinträchtigen die Verständlichkeit nicht erheblich und lassen nicht auf eine Unkenntnis elementarer Gesetzmäßigkeiten schließen. Im inhaltlichen Bereich werden dem bereitgestellten Material die für die Ausführung der Arbeitsanweisungen notwendigen Informationen größtenteils entnommen, die Arbeit geht auf den größeren Teil der gestellten Aufgabe ein, die Schülerin oder der Schüler setzt im Großen und Ganzen Informationen in geordneter Weise zueinander und gegebenenfalls zur Textvorlage in Beziehung, stellt sie zusammenhängend dar und nimmt in einfacher Form zum Inhalt der Textvorlage Stellung.

6.4 Mündliche Prüfung

Für die Auswahl der Texte gelten dieselben Kriterien wie für die Auswahl der Texte für die schriftliche Prüfung. Die Prüfung wird in der Fremdsprache durchgeführt. Über die allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 3.3 hinaus sind bei der mündlichen Prüfung in den neuen Sprachen Aussprache und Intonation zu bewerten.

6.5 Verfahrensregelungen

6.5.1 Die der Textaufgabe in der schriftlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte sollen in der Regel im Grundkursfach etwa 400 bis 600 Wörter, im Leistungsfach etwa 500 bis 800 Wörter umfassen. In begründeten Fällen sind längere oder kürzere Texte zulässig (z.B. bei Vorlage eines Gedichtes). Textkürzungen sind zu kennzeichnen, sie dürfen den besonderen Charakter des Textes nicht beeinträchtigen. Bei der Aufgabe zum Hörverständnis umfasst die akustische Textvorgabe ca. 300 bis 600 Wörter (max. vier Minuten Sprechzeit), im Fach Russisch höchstens 300 Wörter (max. drei Minuten Sprechzeit), in gemäßigtem Sprechtempo von "native speakers" dargeboten. Die Textvorlage wird zweimal vom Tonträger vorgespielt. Den Schülerinnen und Schülern kann erforderlichenfalls vor dem ersten Anhören eine kurze schriftliche, fremdsprachliche Einführung ausgehändigt werden, die Zeit, Ort, Personen und gegebenenfalls Sprachanlass angibt.

6.5.2 Bei allen Aufgabenarten ist die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches zu gestatten. Vokabelhilfen in geringem Umfang sind im Einzelfall zulässig, sie sind bei der Aufgabenstellung anzugeben.

zu Anlage 11 (S. 13)

7. Alte Sprachen

7.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in den Fächern Latein und Altgriechisch nachweisen, dass sie die Kenntnis eines Grundvokabulars und eines Aufbauvokabulars (Wörter, die in den gelesenen Texten hinlänglich häufig oder an herausgehobenen Stellen erscheinen) besitzen, dass sie die zur Texterschließung notwendige Formenlehre, Wortbildungslehre und Syntax beherrschen, dass sie Grundkenntnisse in der Metrik besitzen, soweit sie für das Verstehen und Interpretieren der Texte notwendig sind. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen lateinische bzw. altgriechische Originaltexte sachlich richtig und angemessen übersetzen, Übersetzungen mit dem Originaltext vergleichen und die Problematik von Übersetzungen an Beispielen erläutern können, stilistische Phänomene erkennen, benennen und in ihrer Funktion erklären, lateinische bzw. altgriechische Texte interpretieren. Sie sollen weiterhin Einblick in die lateinische bzw. altgriechische Literatur und deren kulturellen Hintergrund sowie deren Wirkungsgeschichte haben. Dazu sind notwendig die Kenntnis repräsentativer Texte und wesentlicher literarischer Genera und ihrer Funktion, die Kenntnis grundlegender Tatsachen aus Politik, Gesellschaft und Kultur, Einblick in das Fortwirken von Themen und Stoffen in Literatur, Kunst und Geistesgeschichte, Einsicht in Bestand und Wandel von Wertvorstellungen und Normen, Kenntnis wesentlicher philosophischer Begriffe, Fragestellungen und Theorien, in Altgriechisch auch die Kenntnis wichtiger Gestalten und Motive der griechischen Mythologie, schließlich die Fähigkeit, zu Fragestellungen lateinischer und altgriechischer Texte aus heutiger Sicht Stellung zu nehmen.

7.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Die vorgelegte Aufgabe besteht aus einer Übersetzungsarbeit und einer Interpretationsaufgabe. Zur Überprüfung der Übersetzungsfähigkeit wird ein den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unbekannter lateinischer bzw. altgriechischer Text vorgelegt. Er soll einen in sich geschlossenen Zusammenhang bilden. Werden zwei Textstellen ausgewählt, so müssen sie in enger inhaltlicher Beziehung stehen. Der Text muss dem Anforderungsniveau der Originallektüre im Kurs entsprechen. Für die Prüfung im Leistungskurs sind sprachlich und inhaltlich anspruchsvolle Texte in Lateinisch von Cicero, Livius oder Sallust, in Altgriechisch von Platon oder Thukydides oder von lateinischen und altgriechischen Autoren mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad auszuwählen. Für den Grundkurs sind es sprachlich leichtere oder durch Hilfen stärker erschlossene, aber inhaltlich anspruchsvolle Texte, in Lateinisch von Cicero, in Altgriechisch von Xenophon oder Platon oder vergleichbaren lateinischen und altgriechischen Autoren. Die Texte sollen von Autoren stammen, die im Unterricht behandelt wurden oder ihnen stilistisch und inhaltlich nahe stehen. Der Text muss den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern schriftlich vorliegen. Er kann zum besseren Verständnis mit einer Einführung und mit zusätzlichen Hilfen zur Texterschließung versehen werden. Die Übersetzungsaufgabe macht in der Regel zwei Drittel der schriftlichen Gesamtleistung aus. Die Interpretationsaufgabe soll eine gezielte


zu Anlage 11 (S. 14)

Überprüfung von Lernzielen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades ermöglichen. Die dazugehörigen Arbeitsanweisungen und Fragen müssen überwiegend im Zusammenhang mit dem Übersetzungstext stehen und sind präzise auszuformulieren. Zwei Varianten der Interpretationsaufgabe sind möglich:

  1. Der Text wird übersetzt und auf der Grundlage des dadurch gewonnenen Textverständnisses interpretiert.
  2. Der Text wird übersetzt. Nach Ablauf der für die Übersetzung angesetzten Zeit wird die Übersetzung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eingesammelt und eine vorbereitete, eng am Original orientierte Übersetzung ausgehändigt. Auf der Grundlage des gegebenenfalls so korrigierbaren Textverständnisses wird die Interpretationsaufgabe bearbeitet.

Die Arbeitsanweisungen für die Interpretationsaufgabe sind in jedem Fall gleichzeitig mit dem zu übersetzenden Text auszugeben. Die Untersuchung sprachlicher und formaler Merkmale, situativer Bezüge und Bedingungen, die Darlegung des Sachverhalts und seiner Probleme, die Beschreibung der Intention der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auseinandersetzung mit der vertretenen Position sowie die Darstellung von Absichten und Wirkungen des Textes können Schwerpunkte der Interpretationsaufgabe sein.

7.3 Bewertung und Beurteilung

7.3.1 Bei der Bewertung der Übersetzung ist darauf zu achten, in welchem Maße Kenntnisse in der lateinischen bzw. altgriechischen Sprache und die Fähigkeit zur Sprach- und Textreflexion (kontextgemäße Wiedergabe von Wörtern, Begriffen und Wendungen, Erfassen formaler Strukturen, Textverständnis) sowie muttersprachliche Kompetenz vorhanden sind. Das durch die Übersetzung nachgewiesene Verständnis bildet die Grundlage der Bewertung. Erwartet wird eine möglichst getreue und treffende Übertragung des Textes in angemessenes Deutsch. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihrer Übersetzung Erläuterungen hinzufügen.

Sowohl das Anmerken von besonders gelungenen Lösungen als auch das Feststellen von Fehlern sind unerlässlich. Halbe Fehler sind leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion. Ganze Fehler sind sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion. Doppelfehler sind schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion. Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern her leitbar sind (Folgefehler), bleiben in der Bewertung unberücksichtigt. Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler. Grundlage der Bewertung der Interpretation ist das richtige Erfassen der Aufgabenstellung und deren vollständige, präzise Bearbeitung. Die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung bildet den Orientierungsrahmen für die Korrektur. Sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit, Verwendung der Fachterminologie, Vorhandensein der wesentlichen Gesichtspunkte,


zu Anlage 11 (S. 15)

Präzision und Folgerichtigkeit der Darlegung, Stichhaltigkeit der Begründung und die Angemessenheit der Argumentation sind die wesentlichen Bewertungskriterien. Sie gelten auch für Antworten bzw. Lösungen, die von der formulierten erwarteten Leistung abweichen.

7.3.2 Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung darf bei der Übersetzung die Note "ausreichend" (fünf Punkte) nur dann erteilt werden, wenn der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist. Dabei wird in der Regel eine Übersetzungsleistung nicht mehr als "ausreichend" (fünf Punkte) angesehen werden können, wenn sie auf je 100 Wörter des lateinischen bzw. altgriechischen Textes mehr als zehn ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition enthält. Im Altgriechischen bleiben dabei Füllwörter unberücksichtigt. Bei der Interpretation gilt eine Leistung als "ausreichend" (fünf Punkte), wenn die Fragen und/oder Arbeitsaufträge, die eine Wiedergabe oder ein Wiedererkennen von sprachlichen und inhaltlichen Sachverhalten zum Inhalt haben, umfassend und richtig beantwortet werden oder wenn Mängel in diesem Bereich durch sonstige Leistungen, die ein höheres Maß an Selbständigkeit beanspruchen, ausgeglichen werden. Für eine ausreichende Bewertung muss annähernd die Hälfte der erwarteten Leistung erbracht werden. Aus den Teilbeurteilungen für Übersetzung und Interpretation ergibt sich im Verhältnis der Anteile an der schriftlichen Leistung (2:1) die Gesamtbeurteilung. Sollte eine der beiden Teilaufgaben "ungenügend" gelöst sein (null Punkte), so gilt - selbst bei vorzüglicher Leistung im anderen Bereich -, dass bei ungenügender Leistung auf dem Gebiet der Übersetzung kein "ausreichend" (fünf Punkte), bei ungenügender Interpretationsleistung kein "gut" (zehn Punkte) erreicht werden kann.

7.4 Mündliche Prüfung

Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein im Unterricht nicht behandelter lateinischer bzw. altgriechischer Text, für den dieselben Gesichtspunkte wie bei der schriftlichen Abiturprüfung gelten. Auch poetische Texte (Catull, Vergil bzw. Homer, Sophokles oder vergleichbare Dichter) sind zugelassen. Das Prüfungsgespräch, das eine Übersetzung des Textes - wenigstens in Teilen - einschließt, dient dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und richtet sich gegebenenfalls bevorzugt auf Lernziele und Inhalte, die im bisherigen Prüfungsverlauf noch nicht überprüft worden sind. Mit Rücksicht auf die besondere Situation in der mündlichen Prüfung soll der Text keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten enthalten. Im 4. Prüfungsfach muss auf jeden Fall auch eine Übersetzungsleistung gefordert werden.

7.5 Verfahrensregelungen

7.5.1 Jedem der Schulaufsichtsbehörde vorzulegenden Aufgabenvorschlag ist für den Übersetzungsanteil eine sich eng am Original orientierende Übersetzung als Beschreibung der erwarteten Schülerleistung beizufügen. Die Fundstelle ist lediglich der Schulaufsichtsbehörde bekannt zu geben.


zu Anlage 11 (S. 16)

7.5.2 Der der Übersetzungsaufgabe zugrundeliegende Text soll im Leistungskurs mindestens 160 Wörter (Lateinisch) bzw. 175 Wörter (Altgriechisch) aufweisen, im Grundkurs mindestens 120 Wörter (Lateinisch) bzw. 130 Wörter (Altgriechisch). Er soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt, in Ausnahmefällen diktiert werden; in diesem Fall bleibt die Niederschrift bei der Bewertung und bei der Festsetzung der Bearbeitungszeit unberücksichtigt. Die Schülerinnen und Schüler können in diesem Fall einzeln die Vorlage des diktierten Textes einsehen, wobei die Fundstelle des Textes nicht erkennbar sein darf. Der Text in der mündlichen Prüfung hat eine Länge von etwa 50 Wörtern (Lateinisch) bzw. 60 Wörtern (Altgriechisch). In begründeten Fällen sind längere oder kürzere Texte zulässig (z.B. bei Vorlage eines Gedichtes).

7.5.3 Für die Erarbeitung der Übersetzung und für die Interpretationsaufgabe ist ein zweisprachiges Lexikon zur Verfügung zu stellen.

7.5.4 In der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung muss vermerkt werden, ob für die Interpretationsaufgabe eine vorbereitete Übersetzung ausgegeben wird oder ob die Übersetzung der Schülerinnen und Schüler die Grundlage für die Interpretation bildet.

7.6 Latinum und Graecum

Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 "Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch" vom 26.10.1979 in der jeweiligen Fassung entsprechen, sind:

Unter Latinum wird die Fähigkeit verstanden, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen (bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius) und gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.

Unter Graecum wird die Fähigkeit verstanden, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Plato-Stellen gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.


zu Anlage 11 (S. 17)

8. Kunst

8.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie im Bereich der visuellen Wahrnehmung ästhetische Phänomene und Objekte zu analysieren und zu interpretieren vermögen und dabei Aussagen, Modelle und Methoden aus Wissenschaftsbereichen wie zum Beispiel der Kunstgeschichte und der Kunstwissenschaft heranziehen können und dass sie zu bildnerisch-praktischem Gestalten fähig sind. Sie sollen damit zeigen, dass sie Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der Kunst, der optischen Medien und der gestalteten Umwelt gewonnen haben und dass sie in der Lage sind, ihre Hervorbringungen sowohl als Ausdruck künstlerischer Weltdeutung wie auch als Ausdruck von Interessen, Kräften, Beziehungen und Normen der Gesellschaft in Vergangenheit und Gegenwart zu begreifen. Diese Kenntnisse müssen auch die Entwicklung der europäischen Kunst vor 1900 einschließen. Die Leistungsanforderungen zielen auf Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl im Hinblick auf Analysemethoden wie auf Vermittlungstechniken im Bereich visueller Gestaltung; sie verlangen Auswahl und Ordnungsvermögen hinsichtlich der erlernten Kenntnisse und deren selbständige Anwendung, Kreativität sowie Urteilsvermögen und Kritikfähigkeit. Für die Abiturprüfung kommen vorwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem kognitiven Bereich in Betracht, doch soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern daneben auch der Nachweis ermöglicht werden, dass sie zum Einsatz angemessener ästhetischer Mittel zur Verdeutlichung von Meinungen, Urteilen, Einstellungen und Absichten befähigt sind. Dabei soll auch deutlich werden können, über welches Maß an Eigenständigkeit und Kreativität in der Bewältigung bildnerisch-praktischer Aufgaben sie verfügen.

8.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Als Aufgabenarten werden die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil, die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil, die Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten und die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile (Analyse und Interpretation) festgelegt. Die Prüfungsaufgaben, die der Schulaufsichtsbehörde zur Auswahl eingereicht werden, müssen sich hinsichtlich ihrer Inhalte, Aspekte und Schwerpunktsetzungen deutlich unterscheiden. Mindestens eine der Aufgaben muss sich auf die Bereiche der Malerei, Graphik, Plastik oder Architektur beziehen.

8.2.1 Durch die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil soll die Fähigkeit zur Lösung eines begrenzten fachspezifischen Problems, vornehmlich in Form einer praktisch-produktiven Arbeit, überprüft werden. Gegenstand des Hauptteils dieser Aufgabenart ist die sinnlich-konkrete Verarbeitung von Wahrnehmung und Erfahrung und die Entwicklung von individuellen nichtverbalen Ausdrucksformen. Konkretisieren kann sich diese Arbeitsform zum Beispiel in der eigenständigen


zu Anlage 11 (S. 18)

Entwicklung visueller Vorstellungen, der Visualisierung von Sachverhalten, Funktionen, Beziehungen und Vorgängen, in der Untersuchung von ästhetischen Objekten und Vermittlungstechniken und in der dokumentarischen Verarbeitung visueller Sachverhalte. Zu dieser Aufgabenart gehören ergänzende schriftliche Ausführungen mit unterschiedlichen Funktionen bei der Lösung der gestellten Aufgabe. Sie können der Aufschlüsselung des Problems, der Reflexion und Begründung des eingeschlagenen Lösungsweges dienen, indem zum Beispiel einzelne Entscheidungen (Methoden, Techniken, Verfahren) anhand vorgegebener oder selbstgesetzter Kriterien überprüft und begründet sowie alternative Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Sie können auch der Einordnung des gegebenen Problems in ein größeres Umfeld dienen, indem zum Beispiel weitere, mit der Aufgabe nicht unmittelbar angesprochene Sachverhalte/Problemaspekte aufgezeigt und gegebenenfalls kurz erörtert werden. Umfang und Anforderungshöhe des schriftlichen Teils werden durch die eindeutige Schwerpunktsetzung im praktischen Teil dieser Aufgabenart bestimmt. Stichwortartige Erläuterungen oder Beschriftungen allein stellen keine ergänzende schriftliche Ausführung im hier gemeinten Sinne dar.

8.2.2 Die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil erfordert die Lösung eines begrenzten fachspezifischen Problems, vornehmlich in schriftlicher Form. In der Regel wird es sich hier um eine Analyse und Interpretation handeln. Dabei wird das gegebene Material auf seine konstituierenden Elemente hin untersucht. Als Material können zum Beispiel Kunstdrucke, Diapositive, Plakate, Poster, Architekturzeichnungen, Modelle und Produkte und gegebenenfalls auf sie bezogene schriftliche Äußerungen (Zitate, Texte, Beschreibungen) benutzt werden. Der schriftliche Hauptteil ist mit einem kleineren praktischen Teil verknüpft, der aber eine wesentliche und deutlich erkennbare Funktion bei der Lösung der Aufgabe hat. Dieser praktische Teil erfordert die visuelle Bearbeitung eines Teilproblems, in der Regel in Form von Skizzen, Auszügen, Entwürfen, Änderungen oder Verbesserungen, zum Beispiel unter den Gesichtspunkten der Gestaltung, Komposition, Funktion und Wirkung. Ziel dieser Arbeitsformen kann sein: Klärung der Beziehungen von Bildgegenständen, Verdeutlichung der zugrundeliegenden Gestaltungsprinzipien, Erläuterung von Wirkungen und Absichten, Untersuchung der Funktion und Wirkung bestimmter eingesetzter künstlerischer und medienspezifischer Mittel, Darstellung stilistischer Mittel, Herausarbeitung von Funktionszusammenhängen und von möglichen Veränderungen. Besondere Bedeutung kommt bei dieser Aufgabenart der schwerpunkthaften oder phasenweisen Lösung objektimmanenter Probleme zu.

8.2.3 Die Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten entspricht Arbeitsbedingungen und Arbeitsformen, die sich im Kunstunterricht in Bereichen wie Film, Design, Architektur aus deren sachlogischen Strukturen und Prozessen ergeben. Wesentlich für die hier angesprochenen Arbeitsprozesse sind ihr Entwurfs- bzw. Planungscharakter und der Wechselbezug


zu Anlage 11 (S. 19)

von verbalen und visuellen Darstellungsverfahren. Diese Aufgabenart umfasst das Sichten und Ordnen gegebener Daten, das Finden, Erproben und Prüfen von Lösungswegen, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Auswählen und Einsetzen fachspezifischer Verfahrenstechniken und Methoden bzw. praktisch-

produktiv entwickelte dokumentierte Erkenntnisprozesse. Bei Aufgaben mit einem praktischen Anteil ist zu bedenken, dass die Möglichkeiten praktischer Realisation durch die Prüfungssituation grundsätzlich eingeschränkt sind. Arbeitsanweisungen sollten deshalb so formuliert sein, dass auch Leistungen zur Ideenfindung, zur Planung und zum Entwurf in die Bewertung eingehen können. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, Experimentierfreudigkeit, Flexibilität und Einfallsreichtum mit in die Bewertung einzubeziehen.

8.2.4 Die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile verlangt Analyse und Interpretation/ Erörterung. Sie ist an gegebene visuelle Materialien und/oder auf sie bezogene Texte gebunden. Für die Lösung der Aufgabe sind keine Visualisierungen in Form von Skizzen oder Auszügen nach Farbe und Form gefordert; sie sind jedoch als Teil der schriftlichen Ausführungen in einem begrenzten Rahmen nicht ausgeschlossen. Diese Aufgabenart eignet sich daher in der Regel für solche Formen der Analyse und Interpretation, die eine stärkere Einbeziehung und Verarbeitung bezugswissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden verlangen. In den Arbeitsanweisungen kann auch die Auseinandersetzung mit Aussagen, Thesen, Theorien, Problemen, Fragestellungen und Modellen aus den Bereichen des Faches mit dem Ziel einer begründeten Stellungnahme und eine Aufschlüsselung der Thesen, Sachverhalte und Probleme zum Beispiel im Hinblick auf Position, Aussageabsicht, situative Bedingungen des Künstlers und gegebenenfalls auch das Einbeziehen weiterer Positionen gefordert werden. Sowohl die Aufgaben mit praktischem Anteil als auch die Aufgaben ohne einen solchen Anteil können aus Teilaufgaben zusammengesetzt sein, die jedoch in einem thematischen Zusammenhang stehen müssen.

8.3 Bewertung und Beurteilung

8.3.1 Die Bewertung der Prüfungsleistungen geht aus von den in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen. Dabei sind die Ansprüche an die Selbständigkeit der Leistung unter den Aspekten der Qualität, Quantität und der Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit zu sehen. Für den schriftlichen Bereich der Prüfungsleistung ergeben sich die Anforderungen im Einzelnen aus den in Nr. 2.4.1 genannten. Für den praktischen Bereich ergeben sich diese Anforderungen aus fachspezifischen Bedingungen. Demgemäss gehören zum Aspekt der Qualität unter anderem: prägnante und zugleich differenzierte Verwendung von Formen, Farben und Ordnungen; angemessener und problembezogener Einsatz von technischen Verfahren und


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Arbeitsmethoden; klare bildhafte Veranschaulichung von Vorstellungen und Konzepten; richtige Anwendung von Darstellungsverfahren (z.B. Raumdarstellung, Proportion, Drucktechniken).

Zum Aspekt der Quantität gehören demgemäss unter anderem: Anzahl der bildhaften Realisationen, Vielfalt der technischen Verfahren und des Medieneinsatzes, Angebot alternativer Konzeptionen. Zum Aspekt der Darstellung gehören demgemäss unter anderem: angemessene Präsentation der Ergebnisse durch wirkungsvollen, problembezogenen Einsatz von Form-, Farb- und Materialqualitäten und ihrer wechselseitigen Beziehungen.

8.3.2 Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als "ausreichend" (fünf Punkte) erfüllt, wenn der Charakter der Aufgabenart und der Schwerpunkt der Aufgabe erfasst und Ansätze zur Lösung erbracht sind. Dies bedeutet für die einzelnen Aufgabenarten:

  • Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil: Im praxisorientierten Teil müssen die bildhaften Äußerungen eine für die Problembewältigung angemessene Auswahl und Verwendung der fachspezifischen Verfahren erkennen lassen. In den schriftlichen Ausführungen muss deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer das gestellte Problem in den Grundzügen erfasst haben und dass sie den Einsatz der von ihnen ausgewählten gestalterischen Mittel begründen können.
  • Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil: Im schriftlichen Teil müssen neben einer beschreibenden Behandlung des Materials auch Ansätze zu einer Deutung erkennbar sein. Der praktische Anteil muss einen sachgerechten Bezug zum schriftlichen Teil erkennen lassen.
  • Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten: Im Wechselbezug zwischen den sachadäquat eingesetzten verbalen und visuellen Mitteln muss ein zielbezogen entwickeltes Arbeitsverfahren in Ansätzen erkennbar sein.
  • Theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile: Neben der Beschreibung und Deutung des Materials, wie sie bei der Aufgabe mit praktischem Anteil gefordert werden, müssen darüber hinaus in den Lösungsansätzen Kenntnisse von Inhalten und Methoden der Bezugswissenschaften deutlich werden. Der Problemgehalt des Materials oder die zu erörternden Positionen müssen erkannt und zutreffend dargestellt werden. Ansätze zu einer weiterführenden Bearbeitung und kritischen Auseinandersetzung müssen erkennbar sein.

Die schriftliche Darstellung muss bei allen Aufgabenarten verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet sein.

8.4 Mündliche Prüfung

In der mündlichen Abiturprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine gegliederte Aufgabe auf der Grundlage beigegebenen Materials (z.B. Texte, Modelle, Objekte, Abbildungen). Als Aufgabenart kommt vorwiegend die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile


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(Analyse und Interpretation/Erörterung) in Betracht. Wo es möglich und angebracht ist, können auch in der mündlichen Prüfung sprachliche Aussagen durch einfach zu erstellende praktische Arbeiten und Visualisierungen gestützt und erweitert werden.

9. Musik

9.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie zum bewussten Hören und gedanklichen Verarbeiten von Musik, zur vokalen und instrumentalen Wiedergabe oder

zum Gestalten eigener musikalischer Entwürfe befähigt sind. Sie sollen zeigen, dass sie Verständnis für die Verbindung von Musik mit außermusikalischen Bereichen wie Sprache, Bild, Szene und Bewegung besitzen und dass sie Musik auch als Ausdruck künstlerischer Weltdeutung, subjektiver Haltung und menschlicher Beziehungen und Normen begreifen können. Grundlage für diese Fähigkeit sind Kenntnisse der europäischen, aber auch der außereuropäischen Musik und ihrer vielfältigen wechselseitigen Beziehungen in Vergangenheit und Gegenwart. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen erkennen lassen, dass sie in der Lage sind, sich mit Äußerungen zur Musik auseinander zusetzen und sie in Beziehung zu musikalischen Gegebenheiten zu bringen. Für die Abiturprüfung kommen vorwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem kognitiven Bereich in Betracht, doch kann daneben auch der Nachweis ermöglicht werden, dass die Schülerinnen und Schüler Musik auf Grund reproduktiver und kreativer Fähigkeiten zu erfassen vermögen und dass sie über Eigenständigkeit und Kreativität im gestalterischen Umgang mit musikalischem Material verfügen.

9.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Für die schriftliche Abiturprüfung werden Aufgabenarten festgelegt, in denen neben theoretische auch praktische Anteile möglich sind. Diese Aufgabenarten sind die Analyse und die Interpretation/ Erörterung und die kompositorische Gestaltungsaufgabe mit Erläuterung.

9.2.1 Mit der Analyse und Interpretation/Erörterung soll die Fähigkeit zu fachgerechter Auseinandersetzung mit einem oder mehreren Musikbeispielen oder einem Text überprüft werden. Dabei gilt im Einzelnen: Die Musikbeispiele werden vorgegeben. Auch eine Auswahl durch die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aus einem bereitgestellten, eng begrenzten Repertoire ist möglich. Die Beispiele sollen den der Problemstellung zugrundeliegenden Sachverhalt veranschaulichen und helfen, die Argumentation zu konkretisieren. Die Arbeitsanweisungen können so angelegt sein, dass die vorgegebenen musikalischen Beispiele sowohl im Detail als auch im Gesamtzusammenhang hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Verlaufs untersucht werden. Sie können dabei einer Notationsanalyse/Höranalyse oder einer Kombination aus beiden in sachgemäßer Darstellungsform und unter Anwendung der fachspezifischen Terminologie unterzogen werden. Für


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die Analyse und Interpretation eines Musikstücks können die zu beachtenden Gesichtspunkte durch einen zusätzlichen Text verdeutlicht werden. Zur Erörterung fachbezogener Texte eignet sich Material (z.B. Briefe, Interpretationen, theoretische Schriften), das Informationen und Ansätze zur Problemdiskussion enthält und Thesen formuliert, die erörtert werden können und zu denen Stellung genommen werden kann. Die Texte sollen in Verbindung zu Musikbeispielen stehen. Sie sollen mehrere Aspekte eröffnen und pointierte Aussagen enthalten, die zur Auseinandersetzung und gegebenenfalls zur Darstellung kontroverser Auffassungen herausfordern. Zur Entwicklung einer begründeten Stellungnahme kann in den Arbeitsanweisungen verlangt werden, dass die Position, welche die Autorin oder der Autor in der Vorlage einnimmt, in ihrem Begründungszusammenhang beschrieben wird, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich mit den vorgegebenen Argumenten hinsichtlich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit auseinandersetzen und dass sie zusätzliche Argumente und Informationen als Stützung oder Wiederlegung der Position der Autorin oder des Autors einbringen. Außerdem kann auch verlangt werden, dass gegenüber der in der Vorlage erkannten Position Stellung genommen wird und gegebenenfalls unter Bezug auf Musikbeispiele Alternativen entwickelt werden.

9.2.2 Durch die Gestaltungsaufgabe mit Erläuterungen soll im Rahmen schulischer Möglichkeiten die Fähigkeit überprüft werden, nach bestimmten Vorgaben eine Komposition zu entwerfen und den Entwurf in traditioneller, in erweiterter oder in graphischer Notation ganz oder teilweise auszuarbeiten. Das Verfahren und das Ergebnis müssen erläutert und begründet werden.

9.3 Bewertung und Beurteilung

9.3.1 Bei der Bewertung sollen die Fähigkeiten und Kenntnisse in der Aufnahme und gedanklichen Verarbeitung von Musik und die Fähigkeiten im gestalterischen Umgang mit musikalischem Material nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vorwiegend durch das Unterrichtsangebot der Schule zu erwerben waren. Die Selbständigkeit und Kreativität der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bei der Bewältigung dieser Aufgaben ist jedoch besonders zu beachten. Bei der Analyse und Interpretation/Erörterung ist darauf zu achten, ob es ihnen gelingt, das jeweilige Musikbeispiel in seiner Struktur und in seinem Verlauf unter Beachtung fachspezifischer Verfahrensweisen zu untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung sprachlich angemessen und erkennbar geordnet darzustellen und, je nach Aufgabenstellung, im Hinblick auf Sinn und Bedeutung zu erörtern. Bei der Erörterung eines Textes ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die zentralen Aussagen des Textes erfassen und klar und eindeutig darstellen, ob sie den Text in Verbindung zu den Musikbeispielen bringen und auf Grund ihrer Untersuchung eine begründete Stellungnahme abgeben. Bei einer Gestaltungsaufgabe ist darauf zu achten, ob sie in der Lage sind, den geforderten Entwurf mit den Mitteln der Notation angemessen auszuarbeiten und das hierbei gewählte Verfahren schriftlich zu erläutern und zu begründen. Die Erläuterung geht dabei etwa zur Hälfte in die Bewertung der Prüfungsleistung ein.


zu Anlage 11 (S. 23)

9.3.2 Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten die Anforderungen als "ausreichend" (fünf Punkte) erfüllt, wenn bestimmende Merkmale des vorgegebenen Materials in Verbindung mit Musikbeispielen in Grundzügen erfasst sind, die Aussagen überwiegend auf die Aufgabe bezogen sind und in der Erörterung einige wesentliche Aspekte sichtbar gemacht werden. Voraussetzung einer "ausreichenden" Leistung ist in jedem Falle, dass grundlegende Fachbegriffe, Arbeitstechniken, Fachmethoden angewendet werden, die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und

erkennbar geordnet ist und eine musikalische Gestaltung die durch Notation oder andere Vorgaben gesetzten Bedingungen in den Grundzügen einhält. Leistungen, die im Rahmen der gestellten Aufgabe an Selbständigkeit und Kreativität über die erwarteten Leistungen hinausgehen oder Alternativlösungen darstellen, sollen entsprechend berücksichtigt werden.

9.4 Mündliche Prüfung

9.4.1 In der mündlichen Abiturprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine gegliederte Aufgabe auf der Grundlage vorgelegter Materialien. Als Aufgabenart ist vorwiegend die Analyse und Interpretation/Erörterung heranzuziehen. Als Materialien kommen vor allem Klangbeispiele, Notentexte, Sachtexte, Bilder und Tabellen in Frage. Wo es möglich ist, können während der Vorbereitung auch Instrumente und Apparate benutzt werden.

9.4.2 Die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung kann über die in der schriftlichen Prüfung feststellbaren Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auch den Nachweis ermöglichen, dass sie bestimmte Musikbeispiele oder Arbeitsergebnisse klanglich (instrumental/vokal) darstellen können.

9.4.3 Besondere instrumentelle Fertigkeiten und Fähigkeiten bei der Wiedergabe von Musikstücken können bei der Bewertung und Beurteilung einer Prüfungsleistung berücksichtigt werden, doch kommt ihnen hierbei keine vorrangige Bedeutung zu.

9.5 Verfahrensregelungen

Bei der Vorlage von Text- und Notenmaterial müssen gemäß Nr. 4.3 Umstellungen und Verkürzungen, gegebenenfalls auch Bearbeitungen deutlich gemacht werden, bei der Vorstellung von Musikbeispielen muss auf eventuelle Veränderungen sowie auf Fassungen und Arrangements, die von der Originalkomposition abweichen, hingewiesen werden.


zu Anlage 11 (S. 24)

10. Politik und Wirtschaft, Geschichte, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde und Rechtskunde

10.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

10.1.1 Politik und Wirtschaft

Politik und Wirtschaft ist Grundfach der politischen Bildung. Es ist gleichzeitig Leitfach der ökonomischen Bildung. Demgemäss sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in diesem Fach nachweisen, dass sie grundlegende politische und wirtschaftliche Sachverhalte der Gegenwart kennen und in folgenden Lern- und Prüfungsbereichen zu erfassen vermögen:

Im wirtschaftlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über unterschiedliche Wirtschaftsordnungen und deren Leitbilder sowie über Instrumente und Funktionen der Wirtschaftspolitik nachweisen. Der sozialen Marktwirtschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung innerhalb der Europäischen Union kommt dabei besondere Bedeutung zu. Im sozialkundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über Sozialstruktur und sozialen Wandel der modernen Industriegesellschaft sowie über unterschiedliche Vorstellungen zur Lösung gesellschaftlicher Probleme nachweisen. Im politischen und rechtskundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über die Bedeutung und die Verwirklichung der Menschenrechte sowie Kenntnisse über die Prinzipien der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Insbesondere sind Einsichten in das politische System des "demokratischen und sozialen Bundesstaates", in die Demokratiekonzeption des Grundgesetzes, in wesentliche Elemente des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, in politische Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten der EU, in die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums und seine Sozialpflichtigkeit sowie in das unvermeidbare Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit zu fordern. Im Lern- und Prüfungsbereich "Internationale Beziehungen" sollen sie repräsentative Kontroversen, unterschiedliche Erklärungsversuche, Vorstellungen und Methoden zu deren Lösung unter Beachtung der Ziele und Mittel der Sicherheits- und Friedenspolitik darstellen können. Sie sollen außerdem exemplarisch die Veränderungen, Entwicklungen und Krisen im Verhältnis der Bundesrepublik und Europas zur Dritten Welt untersuchen und erörtern können. Die für diese Lern- und Prüfungsbereiche erforderlichen geographischen Kenntnisse sind vorauszusetzen.

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen interessengebundene Beurteilungen von Sachverhalten erkennen und analysieren können und in der Lage sein, die Durchsetzungsfähigkeit von gesellschaftlichen Kräften zu beurteilen. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund der Analyse von Sachverhalten eine differenzierte Stellungnahme zum angesprochenen Problem argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich fachspezifische Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden, ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen der vier oben genannten Lern- und Prüfungsbereiche, die der Schulaufsichtsbehörde zur Auswahl vorgelegten Aufgaben müssen sich insgesamt auf mindestens


zu Anlage 11 (S. 25)

zwei dieser Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Wird Gemeinschaftskunde mit einem festen geschichtlichen Anteil unterrichtet, werden in der Prüfung auch Kenntnisse aus zwei historischen Zeitabschnitten bzw. Problembereichen seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert vorausgesetzt, wobei auch Wirtschaftsgeschichte berücksichtigt werden kann. Einer dieser Zeitabschnitte bzw. Problembereiche soll die Zeit nach 1933 betreffen. Diese historischen Anteile werden zugleich mit sozialwissenschaftlichen bzw. geographischen Zugriffsweisen und Problembereichen in einem sich gegenseitig ergänzenden Zusammenhang verknüpft. Bei der Aufgabenstellung ist demzufolge auch Nr. 10.1.2 einzubeziehen. In der Gesamtheit der einzureichenden Vorschläge muss sich in der Regel ein Aufgabenvorschlag auf die "festen Anteile Geschichte" beziehen.

10.1.2 Geschichte

Geschichte ist Grundfach politischer Bildung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in ihr nachweisen, dass sie Kenntnisse über wichtige Ereignisse, Prozesse und Epochen der Geschichte sowie über wesentliche Zusammenhänge des historischen Geschehens besitzen und Bezüge zur Gegenwart erkennen und darstellen können. Sie sollen auch zeigen, dass sie Einsichten in geschichtlich wirksame Normen und Modelle geschichtlichen Denkens gewonnen haben und dass ihnen die zeitliche, räumliche und ideelle Gebundenheit von Geschichtsbewusstsein deutlich geworden ist. Hierbei sollen sie auch die Kenntnis verschiedener Arten von Geschichtstheorien und der sie bestimmenden Wertvorstellungen und leitenden Interessen nachweisen. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen inhaltsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen sie in der Lage sein, historische Sachverhalte unter bestimmten Fragestellungen zu erklären und mit Hilfe neuer Fragestellungen zu untersuchen sowie neue Sachverhalte zu analysieren und in neuen Zusammenhängen zu verarbeiten. Ihre Fähigkeit zur selbständigen Beurteilung historischer Sachverhalte sollen sie zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie die Bedeutung und die Grenzen des Aussagewertes von Informationen erkennen und geschichtlich bedeutsame Normen, Konventionen, Zielsetzungen und Theorien auf ihre jeweiligen Prämissen hin befragen können. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie sowohl die fachbezogenen Quellenarten und Darstellungsformen als auch die entsprechenden Arbeitstechniken und methodischen Schritte kennen und sie zum Beispiel bei der Darstellung von Sachverhalten und bei der Interpretation von Quellen auch unter neuen Fragestellungen anzuwenden verstehen. Dies gilt auch für Arbeitsformen wie die Analyse historischer Prozesse unter allgemeinen Gesichtspunkten. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Methoden sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie überprüfen, wie eine in einer Quelle enthaltene Hypothese mit Hilfe historischen Materials verifizierbar bzw. falsifizierbar ist oder inwieweit eine bestimmte Geschichtsbetrachtung historischen Sachverhalten gerecht wird. Eine der Aufgaben, die der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen sind, muss sich auf Unterrichtsthemen zur Neuzeit oder zur neuesten Zeit beziehen.


zu Anlage 11 (S. 26)

10.1.3 Wirtschaftswissenschaften

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Aufgaben der Wirtschaft kennen und Wirtschaft als einen existentiellen Bereich gesellschaftlichen Lebens in seinen ordnungs- und prozesspolitischen Dimensionen, seiner historischen Entwicklung, seinen Verknüpfungen mit anderen gesellschaftlichen Bereichen und seinen außenwirtschaftlichen Verflechtungen analysieren können und Einsicht haben in grundlegende Tatbestände, wesentliche Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten der ökonomischen Realität, besonders im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie sollen ökonomische Theorienansätze als Erklärungsversuche der Realität in ihren Möglichkeiten und Grenzen begreifen und auf ihren empirischen Gehalt überprüfen können. Sie sollen zeigen, dass sie die Wirtschaft als prozesshaft, wandelbar, der Gefahr der Ideologisierung ausgesetzt sowie als aufgaben- und interessenbestimmt erkennen und dass sie in der Lage sind, die oft gegensätzlichen Interessen der Entscheidungsträger wirtschaftlichen Geschehens darzustellen, die unterschiedlichen Beurteilungen von Sachverhalten zu erkennen und zu analysieren und die Durchsetzungsfähigkeit von gesellschaftlichen Kräften in dem vom Grundgesetz gegebenen Rahmen zu beurteilen. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund der Sachanalyse eine differenzierte eigene Einschätzung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden und ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Wirtschaftspolitische Ziele und Zielkonflikte, Instrumente der Wirtschaftspolitik; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik, Unternehmensplanung und -organisation, Investition; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschaftspolitik, Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeption; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Jede Prüfungsaufgabe umfasst mindestens zwei, die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge in ihrer Gesamtheit umfassen mindestens drei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche.

10.1.4 Erdkunde

Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Naturgeographische und geoökologische Strukturen und Prozesse; Raumstrukturen und Probleme von Industrieländern; Raumstrukturen und Probleme von Entwicklungsländern; Raumstrukturen und ihre Veränderungen in Deutschland und Europa unter dem Einfluss wirtschaftlichen und politischen Handelns. Auf der Grundlage der inhaltsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in diesen Lern- und Prüfungsbereichen sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sein, gelernte geographische Sachverhalte unter vorgegebenen Fragestellungen zu erklären oder unter der im neuen Fragestellungen zu untersuchen (z.B. Vergleich zweier bekannter Industrieräume unter


zu Anlage 11 (S. 27)

dem Aspekt der Rohstoffversorgung und Umweltbelastung). Außerdem sollen sie an einem Raumbeispiel Gelerntes in neuen Fragestellungen zum gleichen Raum anwenden bzw. auf neue Raumbeispiele übertragen oder neue Sachverhalte analysieren und mit bekannten Sachverhalten vergleichen können (z.B. Vergleich von Entwicklungsproblemen eines nicht behandelten Raumes mit denen eines bekannten Raumes). Ihre Fähigkeit zu selbständiger Beurteilung geographischer Sachverhalte und Fragestellungen sollen sie dadurch nachweisen, dass sie erworbene Kenntnisse und Einsichten zur Urteilsfindung heranziehen, Informationslücken und Aussagegrenzen von Materialien erkennen, Sachverhalte problematisieren und Lösungsvorschläge entwickeln. Auf der Grundlage Erdkundeunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie mit geographischen Arbeitsmitteln wie zum Beispiel Karten, Statistiken, Diagrammen, Texten und Bildmaterial aufgabenbezogen arbeiten können. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Arbeitsmitteln sollen sie auch dadurch nachweisen, dass sie z.B. unterschiedlich gestaltete Materialien auf ihre Aussagekraft und Eignung für eine vorgegebene Fragestellung prüfen. Auch die Erörterung unterschiedlicher Darstellungsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen gehört zu den methodenbezogenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Jede Prüfungsaufgabe muss schwerpunktmäßig mindestens einem der vier oben genannten Lern- und Prüfungsbereiche zuzuordnen sein. Die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge in ihrer Gesamtheit müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche berücksichtigen.

10.1.5 Rechtskunde

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Bedeutung des Rechts und der Gerichte für den demokratischen und sozialen Rechtsstaat kennen, dass sie Einsicht in die Schutz- und Friedensfunktion sowie in die mögliche Interessenbedingtheit und politische Dimension des Rechts haben und sie auch in historischen Zusammenhängen analysieren können. Sie sollen Strukturmerkmale rechtlicher Normierung und rechtlich geregelte Verfahrensweisen kennen und anwenden können, jedoch auch die Grenzen juristischer Methoden bei der Analyse und Regelung politischer und sozialer Konflikte einschätzen können. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts eine differenzierte eigene Beurteilung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen dabei in erster Linie die Kenntnis und Berücksichtigung von Prinzipien der Rechtsanwendung nachweisen. Eine juristisch vollständige und korrekte Subsumtion bleibt dem Fachstudium vorbehalten. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungs- und Arbeitsformen kennen, sie ansatzweise anwenden und ihre Aussagekraft und Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sieben Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Grundlagen, Entwicklung und Funktionen des Rechts; Ansprüche und deren Durchsetzung; Eigentum und Vertrag; Der Mensch als Staatsbürger; Der Mensch in Ehe und Familie; Der Mensch im Wirtschafts- und Arbeitsleben; Der Strafanspruch des Staates.


zu Anlage 11 (S. 28)

Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge müssen sich insgesamt auf mindestens zwei dieser Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Bezieht sich eine Aufgabe auch auf einen anderen als die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, muss dieser in Zielsetzung, Anspruchsniveau und Komplexität ihnen gleichwertig sein. Sein Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.

10.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Als Aufgabenart wird die Problemerörterung auf der Grundlage von Material (Text, Statistik, Karte,

der eingeführte Schulatlas u.a.) festgelegt. Sie bietet die Möglichkeit, die Sachkenntnisse der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und ihre Fähigkeiten zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Deshalb kommt ein kurzes Zitat als Material nicht in Betracht. Das Material gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Informationen und Ansätze der Problemdiskussion an die Hand oder formuliert Thesen, mit denen sie sich auseinandersetzen sollen. Die Untersuchung der Vorlage zielt auf eine Auseinandersetzung mit ihrem Problemgehalt und ihrer Argumentation. Die Analyse von Inhalt und Struktur des Materials dient der Problemerschließung und der Gewinnung von Argumentationsansätzen für eine Erörterung. Ziel ist es, eine Stellungnahme argumentativ zu entwickeln. Die Problemstellung muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit. Eine mehrgliedrige Arbeitsanweisung erleichtert durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Beurteilung der Leistung. Unzusammenhängende Teilaufgaben entsprechen nicht dem Zweck der Prüfung.

10.3 Bewertung und Beurteilung

10.3.1 Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.

10.3.2 Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als "ausreichend" (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale des Materials in den Grundzügen erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.

10.4 Mündliche Prüfung

Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.

10.5 Verfahrensregelungen

Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.


 

zu Anlage 11 (S. 29)

11. Evangelische und Katholische Religionslehre

11.1. Kenntnisse und Fähigkeiten

11.1.1 Evangelische Religionslehre

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen Kenntnisse über die biblische Überlieferung des Alten und Neuen Testaments und über die verschiedenen Ansätze zu ihrer Interpretation

nachweisen. Zu dieser Auslegung sind auch Grundkenntnisse über die Geschichte der Kirche, über die christlichen Konfessionen und die ökumenische Bewegung sowie über wichtige Entwürfe Systematischer Theologie erforderlich. Darüber hinaus sollen sie nachweisen, dass sie Grundkenntnisse über nichtchristliche Religionen und über andere weltanschauliche Traditionen erworben haben. Sie sollen Kenntnisse über anthropologische Bedingungen der Frage nach Sinn, der Gesamtdeutung der Wirklichkeit und der Versuche eigener Identitätsfindung sowie über Zusammenhänge von Religion und Gesellschaft nachweisen. Sie sollen Einsicht haben in die Tatsache, dass Werte und Normen von religiösen und weltanschaulichen Traditionen und Strukturen wesentlich mitbestimmt sind; sie sollen menschliches Handeln unter Gesichtspunkten theologischer Ethik beurteilen können; sie sollen Möglichkeiten aufzeigen, wie humanes Leben aus christlicher Sicht unter heutigen Bedingungen gestaltet werden kann. Sie sollen zeigen, dass sie den christlichen Glauben philosophisch und philosophisches Denken theologisch reflektieren können. Sie sollen zeigen, dass sie sich mit dem Verhältnis von Glaube und Denken (z.B. auch christlicher Glaube und Naturwissenschaft) auseinandersetzen und Denkmodelle, die aus theologischer Reflexion erwachsen sind, anderen prägenden Formen des Denkens gegenüberstellen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus drei Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen, die folgende Problemkomplexe reflektieren: Das Dasein der Welt und des Menschen, das Fragen nach dem Grund, Zusammenhang und Sinn des Lebens in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von der Schöpfung; die Freiheit und Verantwortung des Menschen sowie die Möglichkeit der Überwindung von Entfremdung, Scheitern und Tod in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von Schuld und Sühne, Gnade und Rechtfertigung; die Bedingungen für Friede und Gerechtigkeit, für Ganzheit und Fülle des Lebens in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von Heil und Reich Gottes.

11.1.2 Katholische Religionslehre

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen

  • verschiedene Aspekte der Sinnfrage kennen sowie wissen und begründen können, dass für die Glaubenden die Wirklichkeit eschatologisch bestimmte Wirklichkeit ist,
  • um die Bedeutung der Bibel als Urkunde christlichen und jüdischen Glaubens wissen, verschiedene exegetische Wege und Methoden zur Erschließung biblischer Texte kennen, exemplarisch anwenden und sich auseinandersetzen können mit dem Selbstverständnis des Volkes Gottes, Zeichen des Heils unter den Völkern zu sein,

zu Anlage 11 (S. 30)

  • die Person des gekreuzigten und auferstandenen Jesus von Nazareth und ihren Anspruch kennen sowie an der Reich-Gottes-Verkündigung Jesu, an Passion und Auferstehung darstellen können, dass das Christusereignis die Offenbarung eschatologisch bestimmter Wirklichkeit ist,
  • die Glaubensüberzeugung, dass in den Grundvollzügen der Kirche das Weiterwirken der befreienden, lebenschaffenden und solidarischen Wirklichkeit Gottes zu erkennen ist, kennen und darstellen und sich mit ihr auseinandersetzen können,
  • die ethische Verantwortung des Menschen für die Gestaltung individueller und gesellschaftlicher Zukunft unter dem Anspruch des Christusereignisses wahrnehmen, reflektieren und bewerten können.

Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus sieben Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen, die folgende Themen zum Inhalt haben: Bedeutung der Religion für das menschliche Leben; Frage nach Gott; Bedeutung von Leben, Tod und Auferstehung Jesu Christi; Ursprung , Gestalt und Auftrag der Kirche; Heilserwartungen und Geschichtsentwürfe angesichts biblischer Hoffnungsbilder; Grundaussagen des christlichen Menschenbilds; Grundzüge einer christlichen Ethik.

11.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Als Aufgabenarten werden die Textaufgabe und die Themaaufgabe festgelegt. Die konkrete Aufgabe kann Elemente der Textaufgabe und Elemente der Themaaufgabe miteinander verbinden. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge müssen sich auf mindestens zwei der in Nr. 11.1.1 oder Nr. 11.1.2 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Die Aufgabe darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Beide Aufgabenarten verlangen fachspezifische Fragestellungen. Schwerpunkt kann eine biblisch-historische, eine systematisch-theologische, eine religionswissenschaftliche oder eine ethisch-handlungsorientierte Thematik sein, wobei Aussagepositionen geprüft werden können und eine begründete Stellungnahme gefordert wird. Die Textaufgabe zielt auf die Erschließung und Interpretation von Texten. Die Texte müssen in ihrem Anspruchsniveau den in den Lehrplänen genannten Quellen entsprechen. Die für eine Textaufgabe angemessenen Texte sollen eine deutlich erkennbare Position der Autorin oder des Autors, die oder der für sich oder eine definierbare Gruppe spricht, wiedergeben, eine Auseinandersetzung mit anderen Positionen ermöglichen, im Fall einer Textvergleichsaufgabe Spannungs- und Berührungspunkte enthalten. Die Themaaufgabe zielt auf die Darstellung und Erörterung fachspezifischer Sachverhalte, Begriffe und Probleme auf der Grundlage eines kurzen Textes oder anderer Materialien (Bild, Kunstwerk, Statistik). Text- und Themaaufgabe werden durch Arbeitsanweisungen gegliedert. Die Arbeitsanweisungen sollen die Aufgabe eingrenzen, präzisieren und akzentuieren und dabei eine fachspezifische Bearbeitung sicherstellen. Die Arbeitsanweisungen sollen in einem inneren Zusammenhang stehen, jedoch so weit voneinander unabhängig sein, dass die mangelhafte Bearbeitung einzelner Arbeitsanweisungen die Lösung der anderen nicht unmöglich macht.

zu Anlage 11 (S. 31)

11.3 Bewertung und Beurteilung

11.3.1 Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.

11.3.2 Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung wird die Note "ausreichend" (fünf Punkte) bei Textaufgaben erteilt, wenn zentrale Aussagen des Textes erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewandt werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze einer Bewertung bzw. Hinweise auf eine eigene Position sichtbar werden. Die Note "ausreichend" (fünf Punkte) wird bei Themaaufgaben erteilt, wenn wesentliche Aspekte des Themas erfasst und bei der Darstellung aufgenommen sind, wenn die Aussagen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifischen Verfahren und Begriffe angewendet werden, wenn die Gedankengänge verständlich entwickelt und Widersprüche vermieden werden und Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.

11.4 Mündliche Prüfung

Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.

11.5 Verfahrensregelungen

Zugelassenes Hilfsmittel für alle Aufgaben ist die Bibel in einer schuleigenen, den Schülerinnen und Schülern vertrauten Ausgabe. Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.

12. Ethik

12.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Kenntnisse über Fragen und Probleme aus dem Bereich ethischer Wertvorstellungen und Grundsätze, auch soweit sie der Ethik als einer philosophischen Disziplin zugeordnet sind, besitzen und dass sie über religionskundliche Kenntnisse und solche aus dem Gebiet der politischen Philosophie sowie der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialphilosophie verfügen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden fünf Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Tugenden, Normen, Werte; Recht und Gerechtigkeit; Freiheit und Gebundenheit, Religion und Weltanschauung; Vernunft und Gewissen; Verantwortung und Pflicht. Der Prüfung können zugrundegelegt werden: Texte zu philosophischen und religiösen Fragen sowie über aktuelle Ereignisse und Phänomene, die sittliche Grundfragen betreffen; Zeugnisse aus Kunst und Literatur in Vergangenheit und Gegenwart; Zeugnisse zu Tradition und Ereignissen in anderen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen; Darstellungen der Positionen und Ergebnisse der Wissenschaften. In methodischer Hinsicht sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie im Umgang mit Texten philosophisch-ethischen Inhalts in der Lage sind, das Problem

zu Anlage 11 (S. 32)

bzw. den Sachverhalt zu erfassen, den angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhang nachzuvollziehen und die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang zu begreifen. Ferner soll es ihnen möglich sein, den Vorgang der Überprüfung

einer Theorie in Bezug auf ihre Voraussetzungen, ihre Gründe, ihre innere Stimmigkeit und ihre Konsequenzen, ihre Nachbarschaft zu anderen Denkansätzen sowie die Anwendung von Theorien auf konkrete Probleme und Situationen zu erörtern. Schließlich sollen sie auch nachweisen, dass sie den Beitrag einer Theorie für die Lösung eines Problems einzuschätzen und einen Theorieansatz von einem bestimmten, begründeten Standpunkt her zu würdigen verstehen. In der Prüfung ist dieser Nachweis auch an die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu Klarheit und Eindeutigkeit der Aussagen sowie zu der sprachlichen Angemessenheit der Darstellung geknüpft.

12.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss so beschaffen sein, dass er die Erarbeitung des Gedankenganges und die Einordnung der Aussagen in den größeren Zusammenhang eines bekannten philosophischen Ansatzes zur Erörterung ethischer Fragen sowie die Erläuterung der Einzelaussagen unter einer bestimmten Zielsetzung (z.B. Klärung der Voraussetzungen, der theoretischen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stringenz) erlaubt, oder dass er den Vergleich verschiedener Ansätze mit dem Ziel der Klärung ethisch bedeutsamer Kontroversen, Entwicklungen und methodischer Zugänge zulässt. Der in der Aufgabe angesprochene Sachverhalt muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass die Bearbeitung lediglich eine wiederholende Leistung darstellen würde. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf die genannten Quellen sowie auf mindestens zwei der in Nr. 12.1 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.

12.3 Bewertung und Beurteilung

12.3.1 Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.

12.3.2 Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als "ausreichend" (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die in der Aufgabe mitgeteilten Aussagen in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden.

12.4 Mündliche Prüfung

Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.


zu Anlage 11 (S. 33)

12.5 Verfahrensregelungen

12.5.1 Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN A 4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN-A 4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.

2.5.2 Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.

13. Philosophie

13.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen im Grundsatz ihre Fähigkeiten zu philosophieren, d.h. sich reflektierend mit vorgegebenen Problemzusammenhängen auseinander zu setzen, nachweisen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge sollen sie zeigen, dass sie mit wichtigen philosophischen Methoden, zum Beispiel analytischen, dialektischen, hermeneutischen Verfahren umgehen können. Sie sollen auf der Grundlage der im Unterricht behandelten Gegenstände inhaltliche Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen nachweisen: dem anthropologisch-gesellschaftlichen (einschließlich dem moralisch-praktischen), dem erkenntnistheoretischen, dem ästhetischen und dem metaphysischen/ontologischen. Sie sollen ferner zeigen, dass sie fähig sind, sich mit wichtigen Positionen und Schulen, wie Nominalismus, Realismus, Sensualismus, Materialismus, Platonismus, kritischer Realismus, auseinander zu setzen. Sie sollen in der Lage sein, klassische Grundfragen der Philosophie zu formulieren und auf ihren jeweiligen Lebenskontext zu beziehen. In methodischer Hinsicht sollen sie die Fähigkeit besitzen, philosophische Texte richtig einzuordnen, ihren Entstehungszusammenhang zu rekonstruieren und ihre wesentlichen Argumentationszusammenhänge zu analysieren. Dabei soll ein sicherer Umgang mit Grundbegriffen und Denkfiguren deutlich werden. Weiterhin sollen sie die Fähigkeit besitzen, komplexe Theorien zu erschließen, die wesentlichen Aspekte herauszustellen, sie zu beurteilen und dabei die Kriterien der Bewertung auszuweisen. Bei der Prüfung von Theorien sollen die jeweiligen Alternativen in den Blick genommen werden, und es soll deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, die lebenspraktische Bedeutung von Theorien von einem begründeten Standpunkt aus zu würdigen. In der Prüfung soll die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu präziser Begriffsbildung und zu sprachlicher Angemessenheit deutlich werden. Für die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, die auch als Reflexionsbereiche gelten, sind die Schritte Begreifen, Erörtern und Urteilen mit steigenden Anforderungen an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung kennzeichnend.

13.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss eine klare Analyse erlauben, er soll einen wichtigen Argumentationszusammenhang mit einem Hauptgedanken oder einer Antithese präsentieren und zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. In der Aufgabenstellung soll eine klare Zielsetzung erkennbar sein (z.B. Erschließung des Kontextes, Aufweis der theoreti-


zu Anlage 11 (S. 34)

schen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stimmigkeit, Vergleich mit konkurrierenden Theorien). Der Text kann auch in einer kurzen Sentenz, einem Epigramm mit Impulsqualität bestehen. In diesem Fall sollen erschließende Zusatzaufgaben den Weg der Bearbeitung auf einer mittleren Ebene der Präzisierung vorstrukturieren, aber nicht festlegen. Sie sollen auch auf die Einordnung des Gedankens in bekannte philosophische Zusammenhänge abzielen, dabei aber vor allem zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. Der in der Aufgabe angesprochene Sachverhalt muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber nicht soweit vorbereitet sein, dass die Bearbeitung einer Reproduktion gleichkäme. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge insgesamt auf mindestens zwei der genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.

13.3 Bewertung und Beurteilung

Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als "ausreichend" (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die Aussagen der Aufgabenstellung in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden. Bei schwierigen philosophischen Texten mit großer Begriffs- und Problemdichte und hohem Abstraktionsniveau kann eine Prüfungsleistung auch dann noch als "ausreichend" (fünf Punkte) bewertet werden, wenn sie gewisse Mängel im Bereich Begreifen (Einbringen der angesprochenen Theoriezusammenhänge, sachgemäße Verwendung der philosophischen Termini) aufweist. Bei einem leichten Text müssen vor allem im Bereich Erörtern die Anforderungen so bemessen sein, dass ein vergleichbares Beurteilungsniveau gewährleistet ist. Eine Leistung kann nur dann "ausreichend" (fünf Punkte) genannt werden, wenn die Anforderungen in den Bereichen Begreifen und Erörtern hinreichend differenziert erfüllt sind.

13.4 Mündliche Prüfung

Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3. Es müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche einbezogen werden.

13.5 Verfahrensregelungen

13.5.1 Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN A 4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN-A 4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.

13.5.2 Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.

 


zu Anlage 11 (S. 35)

14. Mathematik

14.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, bei der Bearbeitung einer gestellten Aufgabe die dazu benötigten mathematischen Begriffe, Sätze und Verfahren aus einem geordneten Besitz von Kenntnissen selbständig auszuwählen und im vertrauten Zusammenhang anzuwenden, die gelernten mathematischen Methoden und Denkweisen auch auf vergleichbare neue Situationen zu übertragen, wobei es entweder um veränderte Fragestellungen oder um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahren gehen kann. Sie sollen in geringerem Umfang auch neuartige oder komplexere Fragestellungen bearbeiten können. Dazu müssen sie über die Beherrschung mathematischer Techniken hinaus die durch die Aufgabenstellung beschriebene Situation analysieren und auf gelernte Verfahren beziehen sowie die Ergebnisse von Rechnungen und Gedankengängen interpretieren, kritisch überprüfen und beurteilen können. Sie sollen zeigen, dass sie geeignete Beispiele und Gegenbeispiele finden, konkrete Anwendungsprobleme durch mathematische Modelle beschreiben und mathematische Aussagen an Beispielen konkretisieren, in einfachen Fällen auch verallgemeinern können.

Dazu ist die Fähigkeit erforderlich, Probleme in Teilprobleme zu untergliedern, mathematische Sätze richtig einzuordnen und miteinander zu verbinden, mathematische Zusammenhänge zu erkennen sowie die gemeinsame Struktur mathematischer Sachverhalte auszunutzen und bekannte Lösungsmuster auf neue Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen grundlegende Algorithmen und Beweisverfahren sowie heuristische Verfahren kennen und anwenden können und einfache vollständige Fallunterscheidungen durchführen können. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen und wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt die angemessene Verwendung der Fachsprache und Symbolik ein. Die gegebenen Hilfsmittel sollen sachgerecht eingesetzt werden.

14.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Die Aufgabe, die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten ist, besteht aus zwei bis drei voneinander unabhängigen Teilaufgaben. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Prüfungsgegenstände sind in jedem Fall die nach dem Lehrplan verbindlichen Inhalte aus Analysis und aus mindestens einem weiteren der Sachgebiete Lineare Algebra/Analytische Geometrie und Stochastik (Wahrscheinlichkeitsrechnung/ Statistik). Die der Schulaufsicht einzureichenden Vorschläge müssen jedoch insgesamt diese drei Sachgebiete zum Gegenstand haben. Dabei müssen sich die Anforderungen in jedem Aufgabenvorschlag zu mindestens einem Drittel auf Analysis beziehen. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen sollen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder


zu Anlage 11 (S. 36)

ein Verfahren oder durch den Vergleich und die Diskussion mehrerer Ergebnisse oder Lösungswege bestimmt sein. Eine Arbeitsanweisung soll möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Ermittlung konkreter Einzelergebnisse und deren graphische oder zeichnerische Darstellung, auf die Auswertung von Informationen, die Modellierung von Sachverhalten, die Darstellung und Erläuterung mathematischer Verfahren, die Untersuchung vorgegebener mathematischer Objekte auf ihre Eigenschaften, den Vergleich verschiedener Ergebnisse, Lösungswege oder Verfahren, das Übertragen der Ergebnisse einer Untersuchung auf einen anderen Sachverhalt im Sinne der Vernetzung verschiedener Teilgebiete, die Konstruktion geometrischer oder anderer mathematischer Objekte sowie auf die Durchführung, Vervollständigung, Begründung oder Prüfung von Beweisen. Jede Aufgabe soll in ihren Arbeitsanweisungen mehrere der hier genannten Ziele enthalten. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht geeignet.

14.3 Bewertung und Beurteilung

14.3.1 Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen. Für jede Teilleistung wird die Selbständigkeit der Prüfungsleistung gekennzeichnet.

14.3.2 Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Noten "ausreichend" (fünf Punkte) und "gut" (11 Punkte) werden gemäß Anlage 8 erteilt.

14.4 Mündliche Prüfung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in der mündlichen Prüfung zeigen, dass sie über mathematische Sachverhalte in freiem Vortrag berichten und im Gespräch zu mathematischen Fragen Stellung nehmen können. Um in der zur Verfügung stehenden Zeit diese Kompetenzen überprüfen zu können, muss sich die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung grundsätzlich von der für die schriftliche Prüfung unterscheiden. Im Vordergrund sollte die Darstellung und Begründung von Sachverhalten und Verfahren stehen. In der Prüfung ist der Nachweis verschiedener fachlicher und methodischen Kompetenzen zu fordern. Umfangreiche Rechnungen und zeitaufwändige


zu Anlage 11 (S. 37) Konstruktionen sind zu vermeiden. Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Diese muss Unterrichtsinhalte aus mindestens zwei der vier Kurshalbjahre 12.I bis 13.II enthalten. Im übrigen gelten die Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung sinngemäß.

14.5 Verfahrensregelungen

Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte und -papier, Mathematische Formelsammlung (Verlag und Autor sind anzugeben; erstellte Formelsammlungen sind den Aufgabenvorschlägen beizufügen), Tabellen zur Stochastik, Taschenrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt. Bei der Aufgabenstellung ist die Beschreibung der zugelassenen Leistungsfähigkeit des Taschenrechners anzugeben, z.B. "nicht programmierbar", "formelprogrammierbar", "programmierbar", "graphikfähig".

15. Naturwissenschaften

15.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Biologie, Chemie und Physik sind eigenständige Fächer und können nur zum Teil stellvertretend füreinander stehen. Doch lassen sich gemeinsame Kenntnisse und Fähigkeiten angeben, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in ihnen nachweisen sollen. Sie sollen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um experimentelle und theoretische Fragestellungen sowie Fragestellungen zum System- und Aspektcharakter der jeweiligen Naturwissenschaften zu bearbeiten. Sie sollen geeignete Vorgänge der jeweiligen Naturwissenschaft mathematisch beschreiben können. Sie sollen die Fachsprache und Symbolik angemessen verwenden können. Zu den fachlichen Qualifikationen für das Bearbeiten experimenteller Fragestellungen gehören das exakte Beobachten und Beschreiben von Vorgängen, Objekten und Sachverhalten, das Sammeln und Ordnen von Daten, das Planen, Aufbauen, Durchführen, Protokollieren und Auswerten von Experimenten, das Auswerten von Messergebnissen und das Abschätzen ihrer Genauigkeit sowie das Erstellen von Messreihen, Tabellen, Graphen und Diagrammen, wobei auf ökonomisches Vorgehen in den Arbeitsgängen und der Darstellung zu achten ist. Zu den fachlichen Qualifikationen für das Bearbeiten theoretischer Fragestellungen gehören das Auswerten und Interpretieren von Messreihen, Tabellen, Graphen und Diagrammen, das Umgehen mit Größen, Einheiten und Größengleichungen, die Wiedergabe von ausgewählten Kenntnissen im Zusammenhang mit einem gestellten Problem, die Auflösung komplexer Sachverhalte in überschaubare Teilstrukturen und Teilprozesse, das Voraussagen fachspezifischer Funktionsabläufe unter Anwendung gelernter Fakten, das Wiedererkennen bekannter Strukturen und Funktionsabläufe in unbekannten Objekten, die Anwendung von Gesetzen auf bekannte oder neuartige Sachverhalte und Erscheinungen sowie das Erläutern des Gültigkeitsbereiches eines Gesetzes. Fragestellungen zum Systemcharakter einer Naturwissenschaft betreffen die Unterscheidung von Definitionen, Gesetzen, Hypothesen und Modellen, die Kenntnis und Anwendung verschiedener Verfahren zur Feststellung von Gesetzmäßigkeiten, das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen,

zu Anlage 11 (S. 38)

das Erkennen und Anwenden von Modellen und die Berücksichtigung ihrer Grenzen, die Darstellung der historischen Entwicklung des Faches an Beispielen sowie die Erörterung der Notwendigkeit fachspezifischer Forschung und der durch sie verursachten Wandlungen des Weltbildes. Fragestellungen zum Aspektcharakter einer Naturwissenschaft sollen überprüfen, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse im jeweiligen Fach auf naturwissenschaftliche und technische Problemstellungen außerhalb des Faches anwenden können, ob sie Erkenntnisse und Methoden aus Nachbardisziplinen einbeziehen und Rück- und Wechselwirkungen der Erkenntnisse auf das Bild vom Menschen und der Gesellschaft erläutern können.

Darüber hinaus gelten die folgenden fachspezifischen Bestimmungen. Dabei ist zu beachten, dass in der Prüfung  - unbeschadet der Kursthemen und der Kursfolge - die jeweils aufgeführten Lern- und Prüfungsbereiche verfügbar sind.

Im Fach Biologie müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Zellbiologie; Stoffwechsel und Energieumsatz; Ökologie und Umweltschutz; Informationsverarbeitung und Verhalten; Genetik und Entwicklung; Evolution. Neben Problemen, Methoden und Ergebnissen der wissenschaftlichen Biologie sollen auch Probleme der biologischen Existenz des Menschen in die Aufgabe einbezogen werden.

Im Fach Chemie müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sieben Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Struktur der Materie; Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Antrieb und Steuerung chemischer Reaktionen; Reaktionsverhalten von Kohlenstoff-Wasserstoff-Verbindungen und deren Derivaten; Naturstoffe und Kunststoffe; Methoden der analytischen Chemie; Ausgewählte Themen der angewandten Chemie.

Im Fach Physik müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Mechanik; Elektrische und magnetische Felder; Elektromagnetische Schwingungen und Wellen; Atom- und Kernphysik. Die für die Mechanik im Rahmenplan genannten Teilgebiete müssen instrumentell, d.h. als Grundlagenwissen für die weiteren Gebiete der Physik, verfügbar sein, sind selbst jedoch nicht Gegenstand der Abiturprüfung.

In den Fächern Biologie und Physik müssen in jeder Prüfungsaufgabe schwerpunktmäßig Anforderungen aus wenigstens einem, in Chemie aus mindestens zwei der oben angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche enthalten sein. Die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden beiden Vorschläge müssen insgesamt in Biologie und Physik Anforderungen aus mindestens zwei, in Chemie aus wenigstens drei der angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche erfassen. Andere als die hier genannten Lern- und Prüfungsbereiche können nur im Rahmen der Vorgaben des Lehrplans

herangezogen werden. Ihr Anteil an der Beurteilung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.


zu Anlage 11 (S. 39)

15.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern kann eine in sich geschlossene Aufgabe oder eine aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben zusammengesetzte Aufgabe vorgelegt werden. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teilaufgaben ist so zu begrenzen, dass mit jeder Teilaufgabe eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich ist. Als Aufgabenarten werden festgelegt: Bearbeitung eines Demonstrationsexperiments, Durchführung und Bearbeitung eines Schülerexperiments, Bearbeitung einer Aufgabe, die fachspezifisches Material (z.B. die Beschreibung eines nicht vorgeführten Experiments, Texte, Tabellen, Messreihen, Graphen, Bilder, Filme, Naturobjekte, Präparate) enthält. Mischformen dieser Aufgabenarten sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ohne vorgelegtes Material oder ohne Experiment ist nicht zulässig. Jede Aufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Den Mittelpunkt der Aufgabe bildet stets das angebotene Arbeitsmaterial oder das durchzuführende Experiment, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen aus den vorhergehenden Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann.

15.3 Bewertung und Beurteilung

15.3.1 Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.

15.3.2 Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und den einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.

15.4 Mündliche Prüfung

Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß. Mit Rücksicht auf die kürzere Arbeitszeit sind längere Ableitungen und Rechnungen zu vermeiden.

15.5 Verfahrensregelungen

15.5.1 Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind diese bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Misslingen des

zu Anlage 11 (S. 40)

Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

15.5.2 Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen:

Zeichengeräte und -papiere, eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte Formelsammlung, elektronischer Taschen- oder Tischrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

16. Informatik

16.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Prinzipien, Methoden und Werkzeuge des systematischen Problemlösens einschließlich der Beschreibung von Algorithmen- und Datenstrukturen kennen und auf bekannte Problemstellungen anwenden können. Dazu sollen sie mit mindestens einer problemorientierten Programmiersprache arbeiten können. Sie sollen die Funktionsprinzpien von Hard- und Softwaresystemen sowie deren Anwendungen und gesellschaftliche Auswirkungen kennen und beschreiben können. Sie sollen weiterhin nachweisen, dass sie bekannte Sachverhalte, Regeln und Prinzipien verwenden und erlernte Verfahren und Methoden auf neue Probleme aus einem bekannten Problemkreis anwenden können. Sie sollen zu einer vorgegebenen Groblösung einen syntaktisch und semantisch richtigen Algorithmus angeben, einen vorgegebenen Algorithmus analysieren und die Endlichkeit bzw. Korrektheit von Teilalgorithmen nachweisen können. Dabei sollen sie geeignete Daten- und Kontrollstrukturen zu bekannten Problemklassen nennen und verwenden können. Sie sollen Betriebs- und Anwendungssoftware kennen und in geeigneten Fällen zur Problemlösung verwenden können. Sie sollen in geringem Umfang auch nachweisen, dass sie ein neuartiges Problem vollständig in lösbare Teilprobleme zergliedern können, dass sie in der Lage sind, einen unbekannten Algorithmus zur Lösung einer Problemklasse zu dokumentieren und zu bewerten, dass sie Modelle zur Beschreibung von vorgegebenen Sachverhalten entwickeln und dass sie Anwendungsmöglichkeiten von Verfahren und Methoden der Informatik auf die Gesellschaft und Umwelt abschätzen und bewerten können. Dabei sollen sie die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Anwendungen und Verfahrensweisen der Datenverarbeitung beschreiben, Grenzen und Möglichkeiten, Chancen und Gefahren des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnik kennen und in der Lage sein, sie unter Einbeziehung des Datenschutzaspektes zu beurteilen. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen und wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt eine angemessene Verwendung der Fachsprache, der verwendeten Programmiersprache und Symbolik ein. Sie sollen die gegebenen Hilfsmittel bzw. bei Prüfungen mit Hardwarenutzung die entsprechenden Geräte sachgerecht einsetzen können.

16.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

Die Aufgabe, die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten


zu Anlage 11 (S. 41)

ist, kann aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden drei Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: algorithmusbezogene Qualifikationen - Methoden der Informatik; rechnerbezogene Qualifikationen - Funktionsprinzipien von Hard- und Softwaresystemen; anwendungsbezogene Qualifikationen - Anwendung von Hard- und Softwaresystemen und deren gesellschaftliche Auswirkungen. Eine Teilaufgabe muss dem Lern- und Prüfungsbereich algorithmusbezogene Qualifikationen - Methoden der Informatik, eine weitere den Lern- und Prüfungsbereichen rechnerbezogene Qualifikationen - Funktionsprinzipien von Hard- und Softwaresystemen oder anwendungsbezogene Qualifikationen - Anwendung von Hard- und Softwaresystemen und deren gesellschaftliche Auswirkungen entstammen. Werden mehr als zwei Teilaufgaben gestellt, so kann eine Aufgabe einem anderen Inhaltsbereich entnommen sein. Ihr Anforderungsniveau muss dem der anderen Aufgaben entsprechen. Ihr Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Anzahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und Diskussion mehrerer Lösungen (Algorithmen bzw. Datenstrukturen) bestimmt werden. Eine Arbeitsanweisung soll möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe enthalten sein. Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Anwendung von Algorithmen zur Entwicklung konkreter Einzelergebnisse, auf die Darstellung von Algorithmen- und Datenstrukturen, auf den Vergleich verschiedenartiger Lösungen, die Benutzung von Hardware sowie auf die Dokumentation und Bewertung von Lösungen hinsichtlich Korrektheit und Effizienz sowie die Beschreibung und Beurteilung von Anwendungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht zulässig. Wenn für die Lösung einer Teilaufgabe die Nutzung von Hardware vorgesehen ist, muss sichergestellt sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich nicht gegenseitig benachteiligen oder begünstigen, dass ihnen die besondere Prüfungssituation vertraut ist und dass ihnen durch eventuelle Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entsteht. Hier sind nötigenfalls andere Teilaufgaben oder Zwischenlösungen zur Verfügung zu stellen.

16.3 Bewertung und Beurteilung

16.3.1 Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und Lösungsvorschläge sowie die Begründung wesentlicher Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache oder bei der Syntax der verwendeten Programmiersprache, Ungenauig-keiten bei der graphischen Darstellung von Algorithmen und Datenflüssen oder falsche Bezüge

zu Anlage 11 (S. 42)

zwischen verschiedenen Darstellungsformen sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige oberflächliche Ausführungen. Der Anteil von zu erbringenden Teilleistungen und der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.

16.3.2 Für die Bearbeitung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.

16.4 Mündliche Prüfung

Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß.

16.5 Verfahrensregelungen

Grundsätzlich sind als Hilfsmittel zugelassen: Zeichenschablonen, elektronischer Taschenrechner oder Computer mit Peripherie, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt, Handbücher zur Bedienung der Geräte und Syntaxbeschreibungen der verwendeten Programmiersprache.

17. Sport

Unabhängig von den allgemeinen Bestimmungen gilt für die Prüfungsanforderungen im Fach Sport die Verordnung über die Abiturprüfung im Fach Sport für die gymnasiale Oberstufe vom 16.2.1983 (ABl. S. 147) in der jeweiligen Fassung.

 

III. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer des beruflichen Gymnasiums

18. Allgemeine Fächer

Die fachspezifischen Bestimmungen des Abschnittes II für die Fächer Deutsch, Neue Sprachen, Gemeinschaftskunde, Geschichte, Evangelische und Katholische Religionslehre, Ethik, Mathematik und die Naturwissenschaften gelten für das berufliche Gymnasium entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufgabenstellung und Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen in Deutsch, den Neuen Sprachen, Gemeinschaftskunde, Mathematik und den Naturwissenschaften die berufliche Schwerpunktbildung zu berücksichtigen ist.

19. Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung

19.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

zu Anlage 11 (S. 43)

19.1.1 Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch-wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge

kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die kaufmännisch-wirtschaftliche Realität, wie sie sich in Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung kaufmännisch-wirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen betrieblicher Führung, Planung und Organisation vertraut sind, Funktionsbereiche, Funktions- und Arbeitsabläufe kennen und Wirkungszusammenhänge und Entscheidungssituationen erkennen. Sie sollen in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen auszuwerten, Vorgänge und Sachverhalte zu untersuchen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, funktionale Zusammenhänge darzustellen, quantitative Verfahren anzuwenden, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Alternativen zu entwickeln, Chancen und Risiken abzuwägen und Entscheidungen zu begründen. Zur Bearbeitung kaufmännisch-wirtschaftlicher Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer fachspezifische Theorieansätze verstehen und in der Lage sind, Hypothesen aufzustellen, mit einfachen Modellen zu arbeiten, sie in ihren Voraussetzungen und in ihrem Gültigkeitsbereich zu begreifen, an der Realität zu überprüfen, ihren Aussagewert zu beurteilen und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Beschaffung und Lagerung; Produktion und Kosten; Marketing/Absatz; Investition; Finanzierung; Personalwesen/Arbeits- und Sozialrecht; Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik; Wirtschaftskreislauf und Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeptionen; Wirtschaftspolitische Ziele, Zielkonflikte und Instrumente der Wirtschaftspolitik; Finanztheorie und Finanzpolitik; Geldtheorie und Geldpolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschafts- und Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Von den 16 Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens neun, davon mindestens fünf betriebswirtschaftliche und mindestens vier volkswirtschaftliche verfügbar sein.

19.1.2 Rechnungswesen

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch-wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte, Funktionen und Zusammenhänge des Rechnungswesens kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen,


zu Anlage 11 (S. 44)

Darstellungsformen und -techniken beherrschen und in der Lage sind, Fragestellungen aus dem Rechnungswesen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme des Jahresabschlusses und der Bewertung kennen, mit wichtigen handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen, den Grundsätzen der Buchführung und Bilanzierung, den Bewertungsprinzipien, -verfahren und -maßstäben vertraut sind und in der Lage sind, sie beim Jahresabschluss anzuwenden, die Ergebnisse von Jahresabschlüssen zu analysieren und für Entscheidungen aufzubereiten. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme der Kostenerfassung und -verrechnung kennen, mit der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung und der kurzfristigen Erfolgsrechnung vertraut sind und in der Lage sind, Verfahren der Ist-, Normal- und Plankostenrechnung auf der Basis der Voll- und Teilkostenrechnung anzuwenden, Verfahren zu vergleichen, ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen, die Ergebnisse auszuwerten und für Entscheidungen aufzubereiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Rechnungswesen kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Jahresabschluss und Bewertung; Bilanzanalyse und Bilanzkritik; Vollkostenrechnung; Teilkostenrechnung; Controlling, Budgetierung; Planungsverfahren. Von den sechs Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens drei verfügbar sein.

19.1.3 Datenverarbeitung

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Aufbau und Funktionsweise eines Computers kennen und mit Methoden zur Entwicklung von Algorithmen und mit Strukturen und Elementen einer problemorientierten Programmiersprache vertraut sind. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus der Datenverarbeitung gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, algorithmische Problemlösungen zu entwickeln, Testdaten auszuwählen und Programme und Lösungen zu dokumentieren. Sie sollen auch in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Standardsoftware, branchen- und funktionsbezogene Programmsysteme zu nutzen, zu beurteilen und als Werkzeug zur Problemlösung einzusetzen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Probleme der Datenorganisation, Datensicherung und des Datenschutzes kennen und in der Lage sind, Vorschläge zur Ablauforganisation in einer EDV-Abteilung zu unterbreiten und zu begründen. Die Prüfung in Datenverarbeitung kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Grundlagen der strukturierten Programmierung; Fachspezifische Anforderungen an Hardware und Systemsoftware; Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechniken; Phasenmodell (-konzept) im Sinne des Projektmanagements; Formen der Datenorganisation und ihrer Verarbeitung, Implementierungsformen: Sequentielle Datei,

 


zu Anlage 11 (S. 45)

Direktzugriffsdatei, indexsequentielle Datei und Datenbank; Kriterien für die Auswahl und Bewertung von Standardsoftware; Endbenutzerwerkzeuge: Textverarbeitung, Datenbanksysteme, Geschäftsgraphik, Datenfernübertragung, multifunktionale Systeme; Funktionsbezogene Programmsysteme: betriebswirtschaftliche Problemlösungen, Projektplanung; Nutzung und Anpassung von Standardsoftware; Simulationsmodelle und Computersimulationen; Betriebsarten und Nutzungsformen; Netzwerke und Kommunikationsaspekte. Von den zwölf Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs verfügbar sein.

19.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

19.2.1 Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lern- und Prüfbereiche erstrecken. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.

19.2.2 Aufgabenarten

Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung sind folgende Aufgabenarten geeignet:

  • Problemerörterung mit Material: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Texte, Bilanzen, Buchführungs- und EDV-Unterlagen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
  • Problemerörterung ohne Material: Vorgegebene Sachverhalte, Fälle und Situationen sind anhand einer strukturierten Aufgabenstellung, die eine fachspezifische Bearbeitung erfordert, darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.

19.2.3 Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten kennzeichnen unterschiedliche Zugänge zu kaufmännisch-wirtschaftlichen Sachverhalten und Problemstellungen. Sie bieten die Möglichkeit, die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten

 

 

zu Anlage 11 (S. 46)

Stellungnahme zu überprüfen. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial oder sind die vorgegebenen Sachverhalte, Fälle und Situationen, mit denen alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.

19.3 Bewertung und Beurteilung

19.3.1 Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Darstellungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.

19.3.2 Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Vorgaben in ihren Grundzügen erfasst, die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, grundlegende Begriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.


. zu Anlage 11 (S. 47)

19.4 Mündliche Prüfung

Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.

19.5 Verfahrensregelungen

Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

20. Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus

20.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

20.1.1 Wirtschaftslehre des Haushalts

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im haushaltswirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die haushaltswirtschaftliche Realität, wie sie sich in Haushalten mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung haushaltswirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundlagen haushaltswirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, haushaltswirtschaftliche Unterlagen, Verbraucher- und Marktberichte auszuwerten, Wirtschaftspläne von Haushalten aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, die Notwendigkeit kritischen Verbraucherverhaltens zu begründen, Zusammenhänge zwischen Betriebsorganisation und Haushaltsführung zu untersuchen, Grundsätze der Haushaltsführung für unterschiedliche Haushaltsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue haushaltswirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Haushaltswirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Haushalts kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Ziele, Funktionen, Formen und Strukturen der Haushalte; Planung, Organisation und Führung der Haushalte; Rechtsbeziehungen der Haushalte; Rechnungswesen der Haushalte; Verbraucherinformation, Verbraucherschutz, Verbraucherverhalten und Umwelt; Steuern und Versicherungen der Haushalte und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der

zu Anlage 11 (S. 48) Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Haushalts und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen, verfügbar sein.

20.1.2 Wirtschaftslehre des Landbaus

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im agrarwirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte kennen, ihre Zusammenhänge erkennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die agrarwirtschaftliche Realität, wie sie sich in landwirtschaftlichen Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und

Prinzipien zu untersuchen und sie als standortbedingt, arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung agrarwirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen agrarwirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, agrarwirtschaftliche Unterlagen und Marktberichte auszuwerten, Zusammenhänge zwischen Produktionsprogrammen und Absatzmärkten zu untersuchen, Wirtschaftspläne landwirtschaftlicher Betriebe aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Produktivitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Chancen und Risiken abzuwägen, Verfahren der Betriebsabrechnung anzuwenden, Betriebsergebnisse auszuwerten, Grundsätze landwirtschaftlicher Betriebsführung für unterschiedliche Betriebsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue agrarwirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Agrarwirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen und das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Landbaus kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Preisbildung bei Agrarprodukten unter Berücksichtigung der EU-Agrarmarktordnung; Agrarmarketing; Landwirtschaftliche Produktion und Kosten; Betriebsplanung und landwirtschaftliches Rechnungswesen; Ziele der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt; Träger und Maßnahmen der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Landbaus und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen verfügbar sein.


zu Anlage 11 (S. 49)

20.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung

20.2.1 Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Fach Wirtschaftslehre des Haushalts oder Wirtschaftslehre des Landbaus in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken; dabei ist mindestens ein Lern- und Prüfungsbereich den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen zu entnehmen. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.

20.2.2 Aufgabenarten

Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus eignen sich folgende Aufgabenarten:

  • Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (haushalts- bzw. agrarwirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Fälle, Situationen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
  • Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.

20.2.3 Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von den Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.

20.3 Bewertung und Beurteilung

20.3.1 Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung

und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausfüh-

. zu Anlage 11 (S. 50)

rungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig,

verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darstellung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeit in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.

20.3.2 Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten haushalts-wirtschaftlichen bzw. agrarwirtschaftlichen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert beschrieben und Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sind.

20.4 Mündliche Prüfung

Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.

20.5 Verfahrensregelungen

Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.


zu Anlage 11 (S. 51)

21. Technikwissenschaft

21.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfung in Technikwissenschaft richtet sich auf Objekte, Verfahren und die Auseinandersetzung mit Fragestellungen zu technischen Systemen in einem oder mehreren technischen Schwerpunkten (Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologietechnik und Datenverarbeitungstechnik). Technische Systeme dienen entsprechend ihrem Zweck vorwiegend der Stoff-, Energie- und Informationsumsetzung. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Prozesse des Speicherns, Umwandelns und Transportierens. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im jeweiligen technischen Schwerpunkt grundlegenden Sachverhalte und Systeme kennen, kausale, funktionale und finale strukturelle/technische Zusammenhänge erkennen und Arbeits- und Verfahrensweisen, Arbeits- und Informationstechniken beherrschen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, im jeweiligen Schwerpunkt technische Unterlagen (Zeichnungen, Konstruktionen, Texte, Schaltpläne, Fließbilder, Diagramme, Programme) anzufertigen und auszuwerten, technische Vorgänge exakt zu beobachten und zu beschreiben, Größen- und Einheitengleichungen anzuwenden, mit technischen Geräten, Maschinen, Anlagen, Hard- und Software umzugehen, Aufbau und Wirkungsweise technischer Systeme zu analysieren, technische Abläufe, Zusammenhänge und Strukturen mit fachspezifischen graphischen Mitteln darzustellen und zu interpretieren, einfache technische Systeme/Programme zu entwickeln, vor allem Lösungen zu planen, zu dimensionieren und zu strukturieren, Lösungsvarianten festzustellen, Lösungsverfahren zu optimieren, Lösungen zu beurteilen und ihre Übertragbarkeit auf vergleichbare neue Fragestellungen zu bewerten und zu prüfen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, induktiv und deduktiv zu verfahren, arbeits- und naturwissenschaftliche Erkenntnisse und algorithmische/mathematische Verfahren anzuwenden, Hypothesen aufzustellen und zu überprüfen, Sachverhalte auf Modellvorstellungen unter Berücksichtigung ihres Gültigkeitsbereichs zu reduzieren, Experimente/ Simulationen zu planen, durchzuführen und zu protokollieren, Messergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen und auszuwerten, Messfehler zu begründen und zu relativieren, Programme zu entwickeln und mit Testdaten ihre Funktion zu überprüfen und zu bewerten. Sie sollen in der Lage sein, Einflüsse der Technik und Wechselwirkungen zwischen Technik und Umwelt zu untersuchen, technische Sachzwänge abwägend zu erkennen und mögliche Folgen technischer Neuerungen aufzuzeigen. Die Prüfung kann sich in den jeweiligen Schwerpunkten auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken:

  • Maschinenbau: Fertigungstechnik; Prüftechnik; Werkstofftechnik; Technische Mechanik; Konstruktionstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Maschinen- und Gerätetechnik; Antriebstechnik; Hebe- und Fördertechnik; Wärme- und Kältetechnik; Strömungstechnik.
  • Elektrotechnik: Elektrische Netzwerke; Messtechnik; Digitale Schaltungstechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessor-, Mikrocomputertechnik; Leistungselektronik/ Antriebstechnik; Kommunikationstechnik; Automatisierungstechnik; Elektrische Anlagen.

 

zu Anlage 11 (S. 52)

  • Bautechnik: Baustofftechnik; Prüftechnik; Baustatik und Festigungslehre; Wärme- und Feuchteschutztechnik; Baukonstruktionslehre; Planungstechnik; Steinbautechnik; Holzbautechnik; Beton- und Stahlbetonbautechnik; Grundbautechnik.
  • Physiktechnik: Messtechnik; Werkstoffprüftechnik; Laboratoriumstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Digitaltechnik; Schnittstellentechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessortechnik; Automatisierungstechnik; Isotopentechnik.
  • Chemietechnik: Reaktionstechnik; Verfahrenstechnik; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Qualitätskontrolle; Anlagentechnik; Automatisierungstechnik; Umwelttechnik; Biotechnik.
  • Biologietechnik: Hygienetechnik; Mikrobiologie; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Bioverfahrenstechnik; Rohstoffgewinnung; Lebensmitteltechnik; Landwirtschaftstechnik; Gentechnik; Umwelttechnik.
  • Datenverarbeitungstechnik: Architekturen von Datenverarbeitungssystemen; Datenstrukturen, Datenbanken, Informationssysteme; Betriebssysteme und Compilertechnik; Mikroprozessor- und Mikrocomputertechnik; Prozessdatentechnik; Vernetzung von Datenverarbeitungssystemen; Interfacetechnik; Automatisierungstechnik; Systemanalyse.

Grundlage für die Abiturprüfung sind im jeweiligen Schwerpunkt fünf, davon jeweils mindestens vier aus den vorgenannten schwerpunktbezogenen Lern- und Prüfungsbereichen. Erstreckt sich die Prüfung auf mehr als einen Schwerpunkt, so sind mindestens drei Lern- und Prüfungsbereiche aus einem Schwerpunkt Grundlage der Abiturprüfung.

21.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung

21.2.1 Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen Aufgabe oder zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben.

21.2.2 Für die schriftliche Prüfung in einem technischen Schwerpunkt eignen sich folgende Aufgabenstellungen: eine technische, soziotechnische oder informationstechnische Ausgangs- und Zielsituation kann durch technische Experimente, Geräte, Maschinen, Maschinenelemente, Baueinheiten, Texte, Skizzen, Zeichnungen, Diagramme, Datenblätter, Mess- und Prüfreihen, Systembeschreibungen, Präparate und Naturobjekte geschaffen und beschrieben werden. Im Mittelpunkt der Aufgabe steht die Analyse oder Synthese technischer oder soziotechnischer Systeme. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Gegenstand der Analyse kann ein technisches System, soziotechnisches System, ein technisches Modell, ein technisches Demonstrationsexperiment, ein von Schülerinnen und Schülern durchgeführtes technisches Laborexperiment, ein technischer Schadensfall oder ein Programm sein. Die Synthese kann das Planen, Entwerfen, Konstruieren, Berechnen und Realisieren eines technischen Systems oder eines Programms umfassen. Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne vorgelegtes Material, ohne fachpraktische Bezüge (Entwicklung, Projektierung, Dimensionierung,


zu Anlage 11 (S. 53)

Analyse oder Synthese eines technischen oder soziotechnischen Systems) oder ohne technisches Experiment, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende technische Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein, zum Beispiel ob

  • eine Gesetzmäßigkeit oder ein bestimmter Zusammenhang erläutert, ermittelt, hergeleitet, begründet oder auf einen konkreten Fall übertragen werden soll,
  • ein technischer Vorgang, ein Verfahren oder ein technisches System beschrieben, erklärt, messtechnisch, experimentell oder mathematisch untersucht, in einem bestimmten Zusammenhang erläutert, verglichen, beurteilt oder angewendet, die Übertragbarkeit geprüft, für ein bestimmtes Projekt oder Element entworfen, skizziert, dimensioniert oder optimiert werden soll,
  • die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Auswahl der erforderlichen Apparate, Geräte und den Einsatz bestimmter Arbeitstechniken selbst treffen und begründen sollen.

21.3 Bewertung und Beurteilung

21.3.1 Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich

richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung, falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text oder die Vernachlässigung einschlägiger technischer Vorschriften und Normen sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.

21.3.2 Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben.


zu Anlage 11 (S.54)

Die Note "ausreichend" (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten technischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.

21.4 Mündliche Prüfung

Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte und Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinander zu setzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere Herleitungen und Rechnungen sind zu vermeiden.

21.5 Verfahrensregelungen

21.5.1 Sollen mit einem technischen Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Misslingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.

21.5.2 Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Zeichengeräte und -papier, ein eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte technische Formelsammlungen ohne Herleitung und Beispiele, Auszüge aus Datensammlungen der Industrie, Laboreinrichtungen,

technische Geräte (z. B. Datensichtgeräte, Prüfgeräte, Messgeräte), Bauteile oder Baugruppen und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

22. Ernährungslehre

22.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im Ernährungsbereich grundlegenden Sachverhalte kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen und Arbeitstechniken beherrschen, biochemische und physiologische Zusammenhänge zwischen Ernährungsweisen und Gesundheit erkennen und in der Lage sind, ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, mit Geräten, Maschinen und Anlagen umzugehen, fachspezifische Versuche zu planen, durchzuführen, zu protokollieren, Versuchsergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen, auszuwerten und Arbeitsregeln abzuleiten. Schließlich sollen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, physiologische, technologische, chemische und ökologische


zu Anlage 11 (S. 55)

Bewertungskriterien auf ernährungsphysiologische, lebensmitteltechnologische und -chemische Fragestellungen anzuwenden, die Realisierung ernährungsphysiologischer Forderungen zu überprüfen, Lösungsvorschläge mit Hilfe ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Erkenntnisse zu begründen und Erkenntnisse aus Nachbardisziplinen zur Beurteilung fachspezifischer Problemstellungen heranzuziehen. Ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches und Auswirkungen auf das Ernährungsverhalten und das Lebensmittelrecht. Die Prüfung in Ernährungslehre kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Chemisches Grundwissen; Nährstoffe; Lebensmittelchemie; Lebensmitteltechnologie; Physiologie der Verdauung; Intermediärstoffwechsel der Kohlenhydrate, Fette, Eiweiße und Vitamine; Vollwertige Ernährung, Ernährungsrichtlinien, Kostformen; Stoffwechselstörungen und Diätetik; Lebensmittelhygiene und -toxikologie; Lebensmittelrecht und -überwachung. In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird und Kenntnisse aus bestimmten Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sind.

22.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung

22.2.1 Die im Fach Ernährungslehre in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen mehrgliedrigen Aufgabe oder aus zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Prüfungsaufgabe hat als Grundlage chemisches Grundwissen (Nr. 22.1).

22.2.2 Aufgabenarten

Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:

  • Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem Ernährungsbereich, Untersuchungs- und Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
  • Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
  • Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.

22.2.3 Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch

 

 

 

 

zu Anlage 11 (S. 56)

Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperiment oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.

22.3 Bewertung und Beurteilung

22.3.1 Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.

22.3.2 Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten ernährungsphysiologischen, biochemischen und technologischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.

22.4 Mündliche Prüfung

Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgeleg-


zu Anlage 11 (S. 57)

ten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinander zu setzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen und Nährwertberechnungen sind zu vermeiden.

22.5 Verfahrensregelungen

22.5.1 Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Misslingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.

22.5.2 Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Nährwerttabellen, Laboreinrichtungen, Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

23. Agrartechnik

23.1 Kenntnisse und Fähigkeiten

Die Prüfung in Agrartechnik richtet sich auf die pflanzliche und tierische Produktion und steht im Beziehungsfeld von Wirtschaft, Technik, Arbeitswirtschaft und Ökologie. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen mit fachspezifischen Denk- und Arbeitsweisen vertraut sein. Sie sollen in der Lage sein, Zusammenhänge zwischen produktionsfördernden und -hemmenden Maßnahmen in der Landwirtschaft zu erkennen, Wechselwirkungen zwischen Boden, Pflanzen, Klima und Umwelt aufzuzeigen und die Tragweite produktionsfördernder und -hemmender Maßnahmen auf Tier und Umwelt sachgerecht zu beurteilen, einfache agrartechnische Untersuchungen durchzuführen, zu

dokumentieren und Untersuchungsergebnisse auszuwerten, vorgegebene fachliche Aussagen kritisch zu prüfen und unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Methoden benachbarter Disziplinen Schlussfolgerungen zu ziehen, naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten unter ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten auf konkrete landwirtschaftliche Sachverhalte zu übertragen und auf der

Grundlage naturwissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse die Auswirkungen technischen Fortschritts auf Landwirtschaft und Umwelt zu beurteilen; dazu gehört der Umgang mit agrarwirtschaftlichen Unterlagen (zum Beispiel Tabellen, graphische Darstellungen, Diagramme, Taxen, Software) ebenso wie die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete


zu Anlage 11 (S. 58)

Ersatzaufgaben eingesetzt werden können. Die Prüfung in Agrartechnik kann sich auf folgende drei Lern- und Prüfungsbereiche beziehen:

  1. Pflanzliche Produktion

Biologische Grundlagen:

Produktionstechnik:

Bau, Wachstum, Differenzierung und Stoffwechsel

z. B. chemische Strukturen, Nährstoffaufnahme und Transport, Biochemie von Photosynthese und Atmung

Verwertbarkeit der Produkte; Pflanzengesundheit; Beeinflussung der Ertragslagen, Pflanzenschutz, Bestimmung der optimalen Produktionsintensität
Boden als Pflanzenstandort, z. B. biologische, chemische und physikalische Strukturen und Veränderungen, Untersuchungsmethoden Bodenbearbeitung und –verbesserung, Fruchtfolge
Klassische und molekulare Genetik, z. B. Meiose, Mendelsche Regeln, genetischer Code, Eiweißbiosynthese, Genwirkung, Genregulation, Mutation Pflanzenzüchtung; Gentechnologie
2. Tierische Produktion  
Biologische Grundlagen:

Produktionstechnik:

Bau und Funktion von Verdauungssystemen, Stoffwechsel, z. B. Verdauungssysteme, Resorption, biochemische Reaktionsmechanismen und Strukturen, Mikrobieller Abbau, Energieumsatz, biologische Labortechniken

Tierernährung, Fütterung, Tiergesundheit, Produktionsverfahren, Futterbewertung, Futtermitteluntersuchung

Verhaltensbiologie, Biologische Steuerung und Regelung, Hormone, z. B. Verhaltensmodelle, Regelung von Sexualfunktionen, Energiehaushalt und Wachstum, Wirkungsmechanismen von Hormonen

Artgerechte Haltungs- und Produktions-

verfahren, Betriebssysteme, Landschafts-

pflege

Populationsgenetik, Evolution, z. B. Hardy-Weinberg-Gesetz, Populationsparameter, biometrische Verfahren

Zuchtverfahren

3. Landwirtschaft in ihrem Umfeld  
Biologische Grundlagen:

Produktionstechnik:

Ökosysteme, z. B. Wechselwirkungen und Strukturen, Auswirkungen von Eingriffen

Fruchtfolge, Produktionsverfahren, Betriebssysteme, Landschaftspflege

Natürliche und wirtschaftliche Standortverfahren

Umweltschutz


zu Anlage 11 (S. 59)

In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird.

23.2 Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung

23.2.1 Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht in der Regel aus drei Teilaufgaben, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf mindestens zwei der drei in Nr. 23.1 beschriebenen Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.

23.2.2 Aufgabenarten

Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:

  • Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem agrartechnischen Bereich, Untersuchungs- und Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
  • Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
  • Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.

23.2.3 Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperimente oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden

 

 

 

 


zu Anlage 11 (S. 60)

kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Weise der geforderten Leistungen erkennbar sein.

23.3 Bewertung und Beurteilung

23.3.1 Grundlage für die Bewertung der Leistungen sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige präzise Bearbeitung eines Teils der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.

23.3.2 Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note "ausreichend" (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird. Oberhalb und unterhalb dieser Schwelle sollen die Anteile der erwarteten Gesamtleistung den einzelnen Notenstufen jeweils ungefähr linear zugeordnet werden, um zu sichern, dass mit der Bewertung die gesamte Breite der Skala ausgeschöpft werden kann.

23.4 Mündliche Prüfung

Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen sind zu vermeiden.


zu Anlage 11 (S. 61)

23.5 Verfahrensregelungen

Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Misslingen des Experiments die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.

23.5.1 Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, ein eingeführtes Tabellenwerk, Auszüge aus Datensammlungen der Landwirtschaft, Laboreinrichtungen, technische Geräte und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

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